Landgericht Berlin II Urteil26.09.2025
AfD muss Bundesgeschäftsstelle bis spätestens Ende 2026 räumenAußerordentliche Kündigung jedoch unwirksam
Das Landgericht Berlin II hat den Bundesverband der Alternative für Deutschland (AfD) zur Räumung seiner Bundesgeschäftsstelle zum 30. September 2026, 30. November 2026 und 31. Dezember 2026 verurteilt. Die Klage des Eigentümers auf eine frühere Räumung hat es jedoch abgewiesen, da die außerordentlichen Kündigungen mangels vorheriger Abmahnung unwirksam seien.
In dem Verfahren hatte die Klägerin die Räumung der Bundesgeschäftsstelle der AfD aufgrund außerordentlicher Kündigungen begehrt. Hintergrund war insbesondere eine Wahlparty im Rahmen der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 im Innenhof, bei der die Beklagte die Fassade des Gebäudes unter anderem mit dem Parteilogo bestrahlt hatte. Laut Auffassung der Klägerin seien die Hofflächen und die Außenfassade nicht vom Mietvertrag erfasst. Ein weiteres Festhalten am Mietvertrag sei ihr wegen des Verhaltens der Beklagten nicht zumutbar.
In seinem Urteil stellt das Gericht zwar fest, dass die Beklagte sich vertragswidrig verhalten habe. Die Nutzung des Hofes und der Außenfassade seien nicht vom Mietverhältnis umfasst, so dass sie eine Genehmigung der Klägerin hätte einholen müssen. Die Kündigungen seien dennoch unwirksam, weil die Klägerin die Beklagte nicht erfolglos abgemahnt habe und die erfolglose Abmahnung nicht entbehrlich gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass im Rahmen der beidseitigen Interessenabwägung auch das Parteienprivileg der Beklagten nach Art. 21 Grundgesetz zu berücksichtigen sei.
Die Verpflichtung zur Räumung der Mietflächen zu spätestens Ende 2026 beruht auf der Ausübung eines vertraglichen Sonderkündigungsrechts der Klägerin – je nach Mietfläche und Mietvertrag – zum 30. September 2026, 30. November 2026 und 31. Dezember 2026. Diese Forderungen wurden durch die Beklagte anerkannt, so dass sie entsprechend zu verurteilen war.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2025
Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (pm/pt)