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Dokument-Nr. 35767

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss02.02.2026

Eilrechtsschutz gegen Absenkung der Vergütung für Assis­tenz­leis­tungen erfolgreichVorläufige Weitergeltung des bisherigen Stundensatzes trotz Formmängeln der Vereinbarung bejaht

Das Landes­so­zi­al­gericht hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass ein Träger der Einglie­de­rungshilfe Assis­tenz­leis­tungen für Menschen mit hohem Betreu­ungs­bedarf vorläufig weiterhin zum bisherigen Stundensatz zu vergüten hat.

Die Antragstellerin erbringt als gemeinnützige GmbH Assis­tenz­leis­tungen für Personen mit einem hohen Betreu­ungs­bedarf. Der Antragsgegner vergütete als Träger der Eingliederungshilfe hierfür bis zum 31.07.2025 41 € pro Stunde. Für die Folgezeit kündigte er eine Absenkung auf Beträge zwischen 34,20 und 37,20 € an. Die Antragstellerin hat die Schiedsstelle angerufen, um die Vergütung neu festsetzen zu lassen, und um einstweiligen Rechtschutz ersucht.

Vorläufige Weiterzahlung des Stundensatzes trotz Formmängeln und treuwidrigem Verhalten des Trägers

Das LSG hat festgestellt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, die Assis­tenz­leis­tungen bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütungsvereinbarung oder bis zur Festsetzung einer neuen Vergütung durch die Schiedsstelle weiterhin mit 41 € pro Stunde zu vergüten. Die Antragstellerin habe einen entsprechenden Anspruch glaubhaft gemacht. Sie könne in den Fällen Vergü­tungs­ansprüche geltend machen, in denen der Antragsgegner gegenüber den Leistungs­be­rech­tigten Leistungen bewilligt habe, die durch sie erbracht würden. Die im Einzelfall zu zahlende Vergütung bestimme sich auf der Grundlage der jeweiligen Vereinbarung nach dem Betrag, der dem Leistungs­be­rech­tigten vom zuständigen Träger der Einglie­de­rungshilfe bewilligt worden sei. Zwischen den Beteiligten bestehe eine wirksame Vergü­tungs­ver­ein­barung, die nach dem Ablauf des Verein­ba­rungs­zeitraums weitergelte. Zwar entspreche diese nicht dem Schrift­for­m­er­for­dernis. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts infolge eines Formmangels sei aber ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich. Die Antragstellerin habe durch die Einleitung des Insol­venz­ver­fahrens und die vorgelegten Kalkulationen glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die Weiterzahlung des Stundensatzes die Zahlungsunfähigkeit drohe. Gleichzeitig sei dem Antragsgegner eine schwere Treue­pflicht­ver­letzung vorzuwerfen, denn er erwecke in seinem Schriftverkehr mit der Antragstellerin den Eindruck, dass eine wirksame Vereinbarung bestehe, ohne auf das fehlende Schrift­for­m­er­for­dernis hinzuweisen. Es bestehe zwischen den Beteiligten auch eine Leistungs­ver­ein­barung, ohne die eine Vergü­tungs­ver­ein­barung nicht möglich sei. Zwar liege keine schriftliche Leistungs­ver­ein­barung vor. Hierauf könne sich der Antragsgegner jedoch wiederum nicht mit Erfolg berufen, denn er habe in einem Schreiben mitgeteilt, dass die zwischen der Antragstellerin und dem zuvor zuständigen örtlichen Sozia­l­hil­fe­träger getroffene Vereinbarung und die dazugehörige Vergütungs- und Abrech­nungs­ver­ein­barung ab dem 01.01.2020 auch für ihn gültig sein werde. Es sei daher treuwidrig, wenn er sich darauf berufe, dass keine Leistungs­ver­ein­barung bestehe. Angesichts der ungewissen Dauer sei es der Antragstellerin nicht zuzumuten, den Ausgang des Schieds­ver­fahrens abzuwarten.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/mw)

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