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20.04.2026 

Dokument-Nr. 35912

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil31.03.2026

Landes­so­zi­al­gericht stoppt Umgehungs- und Erstat­tungs­kon­strukt bei Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägenKeine Bindungswirkung durch arbeits­ge­richt­lichen Vergleich

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht arbeits­rechtlich umgestaltet werden kann.

Geklagt hatte eine Frau aus Kamerun (geb. 1978), die seit 2005 bei einem internationalen Rohstof­fun­ter­nehmen mit nieder­säch­sischen Niederlassungen tätig war. Sie hatte in Deutschland geheiratet war hier seit 2007 über ihren Ehemann famili­en­ver­sichert. Im Jahr 2009 wurde sie von dem nieder­säch­sischen Teil des Unternehmens in Deutschland als pflicht­ver­si­cherte Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet. Nachdem Ausland­s­e­insätze im Tschad und in Kamerun wegen vier Schwan­ger­schaften nicht zustande gekommen waren, folgte 2014 die Kündigung. In einem anschließenden Kündi­gungs­schutz­streit vereinbarte die Frau mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber, das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis als nicht versi­che­rungs­pflichtig anzusehen und bei der Beitrags­er­stattung mitzuwirken.

Von ihrer Krankenkasse verlangte die Frau 2018 die Erstattung von insgesamt 68.000 €. Zur Begründung legte sie einen Arbeitsvertrag von den Bermudas vor, von wo sie - nach ihrer Auffassung - nach Niedersachsen entsandt worden sei. Ihr vorübergehender Aufenthalt in Deutschland sei nur durch die Schwan­ger­schaften verlängert worden. Insgesamt sei sie ausländische Arbeitnehmerin mit international wechselnden Einsatzorten, für die zu Unrecht Beiträge entrichtet worden seien. Dies lehnte die Kasse ab, da die Frau keine Verbindungen zu den Bermudas hatte und dauerhaft in Deutschland lebte.

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung der Krankenkasse bestätigt. Eine Beitrags­er­stattung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil Leistungen für die Frau erbracht wurden. Darüber hinaus habe auch kein ausländisches Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis bestanden, sondern vielmehr eine Inlandsbindung durch Beschäftigung und Familie. Arbeits­rechtliche Manipu­la­ti­o­ns­versuche zulasten der Solida­r­ge­mein­schaft müssten hinter den tatsächlichen Verhältnissen zurückstehen. Eine Vereinbarung von Erstat­tungs­ansprüchen sei geradezu abwegig und könne die Versi­che­rungs­träger nicht binden. Aus einem kollusiven Zusammenwirken zulasten der Solida­r­ge­mein­schaft könne keine schutzwürdige Erwartung auf Beitrags­er­stattung entstehen. Eine strafrechtliche Bewertung der kostenlosen Famili­en­ver­si­cherung trotz 48.000 $ Jahreseinkommen hatte der Senat nicht vorzunehmen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)

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