Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil20.01.2026
Gesetzliche Krankenversicherung muss Organtransplantation in den Niederlanden - auch bei kürzerer Wartezeit - nicht bezahlen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht verpflichtet ist, die Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden zu übernehmen, auch wenn dort kürzere Wartezeiten auf ein Spenderorgan bestehen.
Geklagt hatte ein 66-jähriger Mann aus dem Emsland, der an einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz litt und seit 2020 dialysepflichtig war. Bereits im Dezember 2018 hatte er bei seiner Krankenkasse die Zustimmung zu einer Nierentransplantation im niederländischen Groningen beantragt. Zur Begründung hatte er unter anderem auf die räumliche Nähe sowie deutlich kürzere Wartezeiten verwiesen.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und führte aus, dass eine Kostenübernahme für Auslandsbehandlungen ohne zwingende medizinische Notwendigkeit das finanzielle Gleichgewicht der GKV und die Gewähr einer allgemein zugänglichen Versorgung gefährde. Es seien gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten in deutschen Transplantationszentren in Bremen, Hannover oder Münster vorhanden. Ungeachtet der ablehnenden Entscheidung ließ der Kläger die Transplantation im Januar 2022 in den Niederlanden durchführen und verlangte anschließend die Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von 42.000 Euro.
Das LSG hat - entgegen der Auffassung der ersten Instanz - eine Leistungspflicht der GKV verneint und ist der Rechtsprechung des EuGH gefolgt. Eine Zustimmung zu einer Auslandsbehandlung könne nur dann beansprucht werden, wenn im Inland keine gleichwertige Versorgung zur Verfügung stehe. Ein solches Versorgungsdefizit liege jedoch nicht allein wegen längerer Wartezeiten von zwei bis vier Jahren vor. Eine Transplantation sei auch in Deutschland möglich; die Wartezeit könne durch eine Dialyse überbrückt werden. Eine besondere medizinische Dringlichkeit habe nicht bestanden. Zudem hob das Gericht hervor, dass die Chancengleichheit bei der Organzuteilung gebiete, dass die Aussicht auf ein Spenderorgan nicht vom Wohnort oder anderen persönlichen Umständen abhängen dürfe. Hiergegen verstoße der Kläger, indem er den Anspruch entgegen der Richtlinie zur Organtransplantation mit der Nähe zu den Niederlanden begründe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2026
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)