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12.05.2026 

Dokument-Nr. 35971

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss28.04.2026

Krankenkasse muss Abnehmspritze Mounjaro (Tirzepatid) nicht zahlenLandes­so­zi­al­gericht sieht Abnehmspritze als Lifestyle-Medikament

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung (GKV) das Medikament Mounjaro (Tirzepatid) außerhalb der Zulassung nicht übernehmen muss. So muss die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung Tirzepatid zur Behandlung einer Hormonstörung und Adipositas nicht finanzieren.

Ausgangspunkt war das Eilverfahren einer 24-jährigen Frau, die an einer Hormonstörung und starkem Übergewicht leidet. Ihre behandelnde Frauenärztin befürwortete im Oktober 2025 die Gabe von Mounjaro als sog. Abnehmspritze zur Gewichts- und Symptom­kon­trolle, da vorherige Medikamente keinen Erfolg erzielt hatten.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da die Spritze außerhalb der arznei­mit­tel­recht­lichen Zulassung als lifestyle-Medikament gelistet ist. Dem widersprach die Frau und argumentierte, dass der Behand­lungszweck auch auf die hormonelle Erkrankung gerichtet sei. Erforderlich sei daher keine Verall­ge­mei­nerung, sondern eine Einzelfallprüfung. Außerdem liege eine verfas­sungs­widrige Ungleich­be­handlung zwischen Selbstzahlern und Existenz­si­che­rungs­emp­fängern vor, da die Therapie nur wirtschaftlich leistungs­fähigen Patienten zugänglich sei.

Anspruch auf Off-Label-Versorgung mit Tirzepatid verneint

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass Tirzepatid nicht zur Behandlung von Hormonstörungen zugelassen sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen und das Regelungssystem seien abschließend, so dass auch kein Raum für eine Einzel­fa­ll­prüfung bestehe. Das arznei­mit­tel­rechtliche Zulas­sungs­er­for­dernis dürfe nicht durch eine großzügige Zuerkennung von Versor­gungs­ansprüchen unterlaufen werden. Vielmehr solle der umfassende Ausschluss des Medikaments aus dem Leistungskatalog der GKV sichergestellt werden. Ein zulas­sungs­über­schrei­tender Einsatz (off-label-use) oder eine Notstands­be­handlung komme ebenfalls nicht in Betracht, da hierfür die therapeutische Empfehlung der behandelnden Ärztin allein nicht ausreiche und die Frau nicht lebens­be­drohlich erkrankt sei. Ebenso wenig liege eine grund­ge­set­z­widrige Diskriminierung vor. Der Gesetzgeber habe vielmehr ein weites Ermessen bei der Abgrenzung zwischen dem Leistungs­katalog der GKV und der Eigen­ver­ant­wortung der Versicherten. Die Krankenkassen müssten nicht alles leisten, was für die Gesundheit verfügbar sei.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/mw)

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