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25.03.2026 

Dokument-Nr. 35859

Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.
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Beschluss23.03.2026Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 16 KR 1/26
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss23.03.2026

Krankenkasse muss keine Auskunft über Hinweisgeber zu einem möglichen Sozia­l­leis­tungs­miss­brauch gebenBerechtigtes Interesse von Hinweisgebern an der Wahrung ihrer Anonymität

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine Krankenkasse im Ergebnis nicht verpflichtet ist, Auskunft über Hinweisgeber zu einem möglichen Sozia­l­leis­tungs­miss­brauch zu erteilen.

Geklagt hatte ein Mann, der im Jahr 2018 über einen Zeitraum von acht Monaten arbeitsunfähig war und in dieser Zeit von seiner Krankenkasse Krankengeld von insgesamt rund 17.000 Euro bezog. Drei Jahre später ging bei der Krankenkasse ein Hinweis ein, wonach der Mann während seiner Arbeits­un­fä­higkeit Neben­tä­tig­keiten nachgegangen sei. Eine Überprüfung bei der Minijobzentrale ergab, dass er in diesem Zeitraum zwei geringfügige Beschäftigungen im Gastro­no­mie­bereich ausgeübt hatte.

Die Krankenkasse forderte daraufhin zunächst die vollständige Rückzahlung des Krankengeldes. Im Wider­spruchs­ver­fahren holte sie eine Auskunft des Hausarztes ein, der auf eine ausgeprägte Erschöpfung verwies; außerdem wisse er nicht, was sein Patient in seiner Freizeit mache. Sodann verfolgte die Kasse die Erstat­tungs­for­derung nicht weiter. Der Mann verlangte anschließend Auskunft über die Person des Hinweisgebers, um zivilrechtliche Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen falscher Verdächtigung und Rufschädigung geltend machen zu können. Die Krankenkasse lehnte dies unter anderem unter Hinweis auf das Sozia­l­da­ten­ge­heimnis ab.

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung der Krankenkasse bestätigt. Hinsichtlich der Herausgabe von Sozialdaten verfüge die Behörde über ein Ermessen, das sie rechtmäßig ausgeübt habe. Die Belange des Sozia­l­da­ten­schutzes sowie das berechtigte Interesse von Hinweisgebern an der Wahrung ihrer Anonymität seien zu berücksichtigen. Etwas anderes gelte nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Hinweisgeber wider besseres Wissen und in der Absicht der Rufschädigung gehandelt habe, oder der Behörde leichtfertig unzutreffende Informationen übermittelt worden seien. Solche Anhaltspunkte lägen nicht vor. Vielmehr habe sich bestätigt, dass der Kläger während seiner Arbeits­un­fä­higkeit entgeltlichen Neben­tä­tig­keiten nachgegangen sei. Damit hätten nachvoll­ziehbare Anhaltspunkte bestanden, die die Krankenkasse zu Ermittlungen veranlassen durften.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)

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