21.10.2025
Urteile, erschienen im September2025
 MoDiMiDoFrSaSo
361234567
37891011121314
3815161718192021
3922232425262728
402930     
Urteile, erschienen im Oktober2025
 MoDiMiDoFrSaSo
40  12345
416789101112
4213141516171819
4320212223242526
442728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
21.10.2025 
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 35489

Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
Drucken
Urteil15.10.2025Landessozialgericht Berlin-BrandenburgL 33 R 392/24
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil15.10.2025

Bei nur 17 Beitragsjahren besteht kein Anspruch auf Altersrente für schwer­be­hinderte Menschen in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherungFür die Altersrente für schwer­be­hinderte Menschen muss die gesetzliche Voraussetzung von 35 Jahren Wartezeit erfüllt sein

Der Anspruch auf Altersrente für schwer­be­hinderte Menschen setzt zwingend voraus, dass der Versicherte mindestens 35 Jahre lang gesetzlich renten­ver­sichert war (sog. Wartezeit). Wer insgesamt sehr viel länger arbeitet (hier: 46 Jahre lang), aber einen Großteil der Zeit als Beamter versi­che­rungsfrei war, kann daher trotz vergleichbarer „Lebensleistung“ keine solche Rente beanspruchen. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Der 1960 geborene Kläger durchlief eine Berufs­aus­bildung und war anschließend bis 1994 durchgängig sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig beschäftigt. Auf diese Weise sammelte er rund 17 Jahre Beitragszeiten in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung.

Sodann wurde er Beamter des Landes Berlin und stand bis Mitte 2023 rund 29 Jahre lang im aktiven Dienst. Da bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt worden war, gewährte ihm das Land Berlin anschließend ein vorzeitiges Ruhegehalt für schwer­be­hinderte Menschen. Grundlage dieser Rente sind allerdings nur die als Beamter zurückgelegten Dienstzeiten.

Mitte 2023 beantragte der Kläger auch bei der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung eine Altersrente für schwer­be­hinderte Menschen. Die Renten­ver­si­cherung lehnte den Antrag ab. Der Kläger erfülle nicht die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren. Vielmehr enthalte sein Versi­che­rungskonto renten­rechtliche Zeiten lediglich im Umfang von 17 Jahren.

Das Sozialgericht Potsdam hat die daraufhin erhobene Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Er hat geltend gemacht, dass die Wartezeit in seinem Fall kein Ausschluss­kri­terium darstellen dürfe. Seine Lebensleistung von 46 Arbeitsjahren müsse anerkannt werden. Der Wechsel in das Beamten­ver­hältnis dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Es könne nicht sein, dass die 17 Beitragsjahre, die er in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung zurückgelegt habe, einfach verloren seien. Er werde gegenüber anderen Versicherten, die nicht in ein Beamten­ver­hältnis gewechselt seien, ungerecht­fertigt benachteiligt.

Das Landes­so­zi­al­gericht hat die Berufung des Klägers mit seinem Urteil vom 15. Oktober 2025 zurückgewiesen und damit der Renten­ver­si­cherung Recht gegeben. Es gebe keine gesetzliche Regelung, die es erlauben würde, dem Kläger eine Altersrente für schwer­be­hinderte Menschen auch ohne Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren zuzusprechen. Die Warte­zeit­re­gelung verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Bei der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung und der Beamten­ver­sorgung handle es sich seit jeher um zwei getrennte Alters­si­che­rungs­systeme, die sich strukturell erheblich unterscheiden würden. Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete es nicht, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungs­systemen gleich zu regeln bzw. die Nachteile auszugleichen, die mit dem Wechsel von dem einen in das andere System verbunden seien. Die Zeiten, die der Kläger in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung zurückgelegt habe, würden zudem keinesfalls gänzlich unberück­sichtigt bleiben. So könne der Kläger selbst­ver­ständlich eine Regel­al­tersrente beanspruchen, sobald er im Jahr 2027 das reguläre Renten­ein­tritt­salter erreicht haben werde. Die Regel­al­tersrente setze nämlich nur eine Mindest­ver­si­che­rungszeit von fünf Jahren voraus. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landes­so­zi­al­gericht hat die Revision nicht zugelassen.

Der Kläger kann beim Bundes­so­zi­al­gericht die Zulassung der Revision beantragen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35489

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI