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Dokument-Nr. 35718

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Urteil21.01.2026Landessozialgericht Berlin-BrandenburgL 16 BA 48/23
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil21.01.2026

Ryanair Piloten sind abhängig BeschäftigteKein sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­liches „Out-Sourcing“ von Piloten bei Eingliederung in die Betrie­bs­or­ga­ni­sation von Ryanair

Den Möglichkeiten, Piloten als selbständige Auftragnehmer zu beschäftigen, sind Grenzen gesetzt. Die zur Begründung einer Selbständigkeit gewählte Vertrags­ge­staltung, über die das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Musterverfahren zu entscheiden hatte, lässt tatsächlich nur den Schluss auf eine abhängige Beschäftigung bei der irischen Flugge­sell­schaft Ryanair zu.

Die Klägerin ist ein in der Rechtsform der Limited Company (Ltd.) eingetragenes Unternehmen mit Sitz in Großbritannien und ohne Niederlassung in Deutschland. Ihr Geschäft bestand darin, für die zum Verfahren beigeladene Flugge­sell­schaff Ryanair Piloten zur Verfügung zu stellen, die von deutschen Flugbasen aus von Ryanair eingesetzt wurden. Grundlage hierfür war ein im Jahr 2007 mit Ryanair geschlossener Vertrag, durch den die Klägerin verpflichtet wurde, ein Verzeichnis über einen Pool qualifizierter Piloten vorzuhalten, auf die Ryanair exklusiven Zugriff hatte. Die Poolmitglieder sollten zur Mannschaft der von Ryanair betriebenen Maschinen des Typs Boeing 737 gehören und ihren Dienst jeweils bis zu 900 Stunden pro Jahr verrichten.

Die Klägerin schloss wiederum mit den Piloten selbst – bzw. seit dem Jahr 2009 mit in Irland registrierten Gesellschaften (Ltds.), deren Gesellschafter und Direktoren die Piloten waren – Verträge. Darin verpflichteten sich die einzelnen Piloten bzw. Ltds. gegenüber der Klägerin, Ryanair zur Verfügung zu stehen bzw. die vertraglich vereinbarten Flugstunden durch den jeweils benannten Piloten („Firmenvertreter“) bei Ryanair zu erbringen. Die Vergütung der Piloten­tä­tigkeit erfolgte – nach Abzug einer Gebühr – durch die Klägerin an die einzelnen Piloten bzw. die Ltds. nach den Vorgaben von Ryanair.

Gegen die Beitrags­nach­for­derung der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund (DRV) setzte sich die Klägerin erfolgreich zur Wehr und obsiegte vor dem Sozialgericht (SG) Berlin. Nicht die Klägerin sei Arbeitgeberin der Piloten und damit Beitrags­schuldnerin gewesen, sondern vielmehr Ryanair selbst. Die Piloten seien als abhängig Beschäftigte in die betriebliche Organisation von Ryanair eingegliedert gewesen.

Der 16. Senat des LSG hat auf die Berufung der DRV mit seinem Urteil die Entscheidung des SG im Wesentlichen bestätigt. Die Piloten seien – die Anwendbarkeit des deutschen Sozia­l­ver­si­che­rungs­rechts unterstellt – ihrer Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Be-schäf­ti­gungs­ver­hält­nisses nachgegangen. Sie seien in den Betrieb und die Arbeitsabläufe von Ryanair vollständig eingegliedert gewesen und hätten ihre Tätigkeit in gleicher Weise wie die bei Ryanair direkt angestellten Piloten im Rahmen des Dienstplans von Ryanair ausgeübt. Unter­neh­me­rische Freiheiten hätten ihnen nicht zugestanden. Die „Zwischen­schaltung“ der Ltds. habe hieran letztlich nichts geändert. Die Klägerin sei aber nicht Ar-beitgeberin dieser abhängig Beschäftigten – auch nicht im Rahmen eines Dienstleistungs-vertrages mit Ryanair bzw. einer unerlaubten Arbeit­neh­mer­über­lassung – gewesen und damit auch nicht Schuldnerin der Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge, sondern lediglich Vermittlerin und Zahlstelle für die von Ryanair vorgegebenen Entgelte. Sie könne daher auch nicht zur Zahlung der Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge herangezogen werden. Darüber, ob deutsches Sozia­l­ver­si­che­rungsrecht angesichts des grenz­über­schrei­tenden Sachverhalts überhaupt zur Anwendung kommt, hatte der Senat deshalb nicht mehr zu befinden.

Ob Ryanair als Arbeitgeberin der Piloten nun tatsächlich die Beiträge zur Sozia­l­ver­si­cherung nachzahlen muss – vorliegend wären dies für knapp zehn Jahre und die im entschiedenen Verfahren beigeladenen fünf Pilotinnen und Piloten rund 357.000 €, während sich die geltend gemachte Gesamtforderung, hinsichtlich derer noch ein weiteres Verfahren bei dem SG Berlin anhängig ist, auf knapp 7.400.000 € beläuft – war nicht Gegenstand des Verfahrens. Ryanair war zum Verfahren lediglich beigeladen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, beim Bundes­so­zi­al­gericht die Zulassung der Revision zu beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund:

Beurtei­lungs­maßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozial­ge­setzbuch Viertes Buch "Beschäftigung ist die nicht­selb­ständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeits­ver­hältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeits­or­ga­ni­sation des Weisungsgebers."

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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