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Dokument-Nr. 36057

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Urteil11.06.2026Landessozialgericht Berlin-BrandenburgL 14 BA 63/23
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil11.06.2026

Renten­ver­si­cherung darf bei vermuteter Schwarzarbeit nachzuzahlende Beiträge zur Sozia­l­ver­si­cherung schätzen"Straf­ver­tei­digung" hilft im Sozial­ge­richts­prozess nicht

Wer es als Arbeitgeber unterlässt, Aufzeichnungen zu dem von ihm eingesetzten Personal zu führen, muss damit rechnen, dass die Deutsche Renten­ver­si­cherung nachzuzahlende Beiträge zur Sozia­l­ver­si­cherung aufgrund einer Schätzung festsetzt. Im Sozia­l­ver­waltungs- und Sozial­ge­richts­ver­fahren gelten dabei andere Grundsätze als im Strafverfahren. Es genügt nicht, den Vorwurf der Schwarzarbeit und die Richtigkeit der Schätzung allgemein zu bestreiten. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg hervorgehoben.

Der Kläger betrieb zwei asiatische Buffet-Restaurants mit je mehr als zehn Tischen an sieben Tagen pro Woche. In den Restaurants arbeiteten neben ihm auch seine Ehefrau sowie weitere Beschäftigte, die teils nur auf Basis eines Minijobs angemeldet waren.

Das Hauptzollamt durchsuchte im Jahr 2016 die Wohn- und Geschäftsräume des Klägers. Es kam zu dem Ergebnis, dass es nicht möglich sei, die beiden Restaurants mit der Arbeitsleistung der zur Sozia­l­ver­si­cherung gemeldeten Beschäftigten zu betreiben. Da keine aussa­ge­kräftigen Nachweise vorhanden waren, schätzte es den Personalaufwand auf zwei Arbeitskräfte je Restaurant für die Dauer der ausgehängten Öffnungszeiten. Davon zog es die der Einzugsstelle tatsächlich gemeldeten Arbeitszeiten sowie täglich zehn Arbeitsstunden des Unternehmers (= des Klägers) ab. Anhand der Differenz von mehreren tausend Arbeitsstunden jährlich sowie nach Ermittlung der niedrigsten lokalen Löhne ermittelte die Behörde einen Anteil an Schwarzarbeit.

Die Deutsche Renten­ver­si­cherung wertete die Ermitt­lungs­er­gebnisse des Hauptzollamts im Rahmen einer Betriebsprüfung aus. Dann setzte sie gegenüber dem Kläger für einen Zeitraum von rund fünf Jahren nachzuzahlende Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge nebst Säumnis­zu­schlägen in Höhe von insgesamt knapp 130.000 Euro fest (sog. Betrie­b­sprü­fungs­be­scheid).

Ein gegen den Kläger geführtes Strafverfahren wurde vom Amtsgericht gegen Zahlung von 2.400 Euro eingestellt. Eine Geldbuße wegen Nichtzahlung des Mindestlohns und wegen fehlender Arbeits­zeit­nachweise wurde vom Amtsgericht auf insgesamt 4.000 Euro herabgesetzt.

Gegen den Betrie­b­sprü­fungs­be­scheid der Deutschen Renten­ver­si­cherung hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Neuruppin erhoben. Er hat geltend gemacht, dass der Beitragsschaden im Strafverfahren nicht habe bewiesen werden können. Die Schätzung der Renten­ver­si­cherung entbehre jeder Grundlage. Die Restaurants hätten andere Öffnungszeiten gehabt und seien zudem schlecht besucht gewesen. Seine Frau und er hätten die Restaurants im Wesentlichen allein betrieben. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Landes­so­zi­al­gericht hat mit seinem Urteil vom 11. Juni 2026 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Rechtmäßigkeit der behördlichen Schätzung bestätigt. Da der Kläger die ihm als Arbeitgeber obliegenden Aufzeich­nungs­pflichten verletzt habe, sei die Renten­ver­si­cherung befugt gewesen, die Summe der Arbeitsentgelte zu schätzen und ausgehend hiervon die Höhe der Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge festzusetzen. Hierbei habe sich die Renten­ver­si­cherung auf die Ermitt­lungs­er­gebnisse des Hauptzollamts stützen dürfen. Auch sei das von ihr angewandte Verfahren zur Ermittlung der beitrags­pflichtigen Lohnsummen schlüssig. Der Ansatz von zwei Arbeitskräften pro Restaurant und Öffnungsstunde sei das nachvoll­ziehbare Mindestmaß. Das gemeldete Personal und die eigene Arbeitskraft des Klägers hätten nicht genügt, um den Betrieb der Restaurants während der ausgehängten Öffnungszeiten aufrecht­zu­er­halten. Die Ehefrau sei bereits nach den Angaben des Klägers mehr als nur geringfügig tätig gewesen. Die regelmäßige Beschäftigung von Famili­en­mit­gliedern sei nicht sozia­l­ver­si­che­rungsfrei. Die zugunsten des Klägers auf dem Niveau ungelernter Arbeitskräfte angesetzten Löhne für die Resta­r­beits­zeiten führten zu einem rechtmäßigen Schät­zungs­er­gebnis. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gelte im Schät­zungs­ver­fahren nicht. Der Nachweis konkreter Straftaten sei, anders als im Strafverfahren, nicht erforderlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landes­so­zi­al­gericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann beim Bundes­so­zi­al­gericht die Zulassung der Revision beantragen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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