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15.05.2026 

Dokument-Nr. 35981

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil24.04.2026

Bund hat keinen Erstat­tungs­an­spruch auf Rückforderung von Personalkosten einer Optionskommune im SGB-II-VollzugAnteilige Bundes­fi­nan­zierung für fachspezifische Verwal­tung­s­tä­tigkeit im Zusammenhang mit interkommunalen Erstat­tungs­ansprüchen bei Frauen­haus­un­ter­brin­gungen bestätigt

Das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg hat eine Entscheidung in einem Abrech­nungs­streit zwischen dem Bund und einer sogenannten Optionskommune, hier der Stadt Kaufbeuren, getroffen. Gestritten wurde um die Finanzierung der Verwal­tungs­kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozial­ge­setzbuchs (SGB II/Bürgergeld).

Die Stadt Kaufbeuren beschäftigte eine Mitarbeiterin, deren Aufgabe es war, für den Fall des Aufenthalts von SGB II-Leistungs­emp­fän­ge­rinnen aus anderen Kommunen in einem (in Kaufbeuren befindlichen) Frauenhaus Erstat­tungs­ansprüche gegen die jeweilige Gemeinde zu verfolgen, in der die schutzsuchende Frau vor der Aufnahme ins Frauenhaus ihren Wohnsitz gehabt hatte. Das Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass der Bund einen Teil der Personalkosten für diese Mitarbeiterin zu tragen hat.

Finanzierungs- und Organi­sa­ti­o­nss­truktur der Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II

In der Regel arbeiten Bund und Kommunen in den Jobcentern zusammen (gemeinsame Einrichtungen). Eine Optionskommune ist ein kommunaler Träger (kreisfreie Stadt oder Landkreis), der ein Jobcenter in eigener Verantwortung, d. h. ohne den Bund, betreibt (sog. zugelassener kommunaler Träger).

Die Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden zwischen dem Bund und den Kommunen aufgeteilt. Der Bund stellt hierfür Bundesmittel zur Verfügung, die in einem speziellen Verfahren abgerufen werden können. Stellt sich nach der Prüfung der jeweiligen Jahres­a­b­rechnung durch das Bundes­mi­nis­terium für Arbeit und Soziales heraus, dass Mittel zu Unrecht abgerufen wurden, sind diese zu erstatten.

Streit über die Abrechnung von Personalkosten im Rahmen der Bundesmittel für das SGB II-Haushaltsjahr 2020

Die beklagte (kreisfreie) Stadt Kaufbeuren rief für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II für das Haushaltsjahr 2020 Bundesmittel in Höhe von etwas mehr als 2 Mio. Euro ab. Der Bund – die Klägerin – erkannte diese Kosten weitgehend an. Er beanstandete lediglich Perso­na­l­auf­wen­dungen in Höhe von rund 2.500 Euro für die oben erwähnte Mitarbeiterin der Stadt Kaufbeuren. Die Aufwendungen für diese Mitarbeiterin seien nicht, wie geschehen, in tatsächlich angefallener Höhe als Personalkosten abzurechnen („Spitzabrechnung“). Vielmehr handle es sich allenfalls um Perso­nal­ge­mein­kosten, die durch eine Pauschale bereits abgegolten seien.

Anspruch auf Erstattung von Personalkosten für fachspezifische Verwal­tung­s­tä­tig­keiten im SGB-II-Vollzug

Das Landes­so­zi­al­gericht hat die auf Erstattung von rund 2.500 Euro gerichtete Klage des Bundes mit seinem Urteil vom 24. April 2026 abgewiesen. Dem Bund stehe der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu, weil die Stadt Kaufbeuren einen Rechtsgrund für das „Behaltendürfen“ der abgerufenen Bundesmittel habe. Die Perso­na­l­auf­wen­dungen für die Mitarbeiterin seien Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Die Aufgabe der Mitarbeiterin, interkommunale Erstat­tungs­ansprüche bei Aufenthalt von Leistungs­emp­fän­ge­rinnen in einem Frauenhaus zu verfolgen, stehe mit dem Leistungs­bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende in unmittelbarem Zusammenhang. Für solche Verwal­tungs­kosten betrage der Finan­zie­rungs­anteil des Bundes 84,8 %. Entsprechend habe die Stadt Kaufbeuren den kommunalen Anteil von 15,2 % selbst getragen. Die Stadt Kaufbeuren sei berechtigt gewesen, die Aufwendungen für die Mitarbeiterin (abzüglich des kommunalen Finan­zie­rungs­anteils) gegenüber dem Bund in tatsächlicher Höhe („spitz“) und nicht als pauschalierte Perso­nal­ge­mein­kosten abzurechnen. Die Mitarbeiterin habe fachspezifische Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen, auch wenn sie nicht direkt mit der Gewährung von Leistungen an SGB II-Empfängerinnen und -Empfänger betraut gewesen sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landes­so­zi­al­gericht hat die Revision zum Bundes­so­zi­al­gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/mw)

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