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Dokument-Nr. 36175

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Landgericht Stuttgart Urteil20.02.2026

Stadt haftet nicht für Sturz an einer "Aller­weltss­tol­per­stelle"Sturz über 3-cm-Bodenwelle fällt unter das allgemeine Lebensrisiko

Ein Höhen­un­ter­schied von 2 bis 3 cm an Plattenstößen auf öffentlichen Wegen begründet auch in belebten Fußgängerzonen in der Regel keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung der Kommune. Stürzt ein Fußgänger über eine solche gut sichtbare Schwelle, verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko. Dies entschied das Landgericht Stuttgart.

Die Klägerin stürzte am 11.11.2024 tagsüber in der Fußgängerzone (Königstraße in Stuttgart) vor einem Beklei­dungs­ge­schäft. Ursache war eine um ca. 2 bis 3 cm abstehende Bodenplatte im Bereich eines leicht abgesenkten Schachtdeckels. Bei dem Sturz erlitt die Klägerin einen Bruch des linken Fußrückens sowie Prellungen an Handgelenk und Rippen, was zu einer 8,5-wöchigen Arbeits­un­fä­higkeit führte. Sie verlangte von der Stadt Stuttgart (Beklagte) ein Schmerzensgeld von mindestens 3.000,00 €, den Ersatz von Heilmit­tel­zu­zah­lungen (47,20 €) sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Klägerin meinte, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht in einer belebten Fußgängerzone mit hoher Verkehrs­be­deutung und Schaufenster-Ablenkung verletzt. Die Stadt bestritt eine Pflicht­ver­letzung. Unebenheiten an Schachtdeckeln seien üblich und durch die unter­schiedliche Farbgebung deutlich sichtbar. Aufmerksame Fußgänger hätten den Sturz vermeiden können.

Landgericht verneint einen Amtshaf­tungs­an­spruch

Das Landgericht Stuttgart verneinte einen Amtshaf­tungs­an­spruch (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) wegen der Verletzung einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht.

Keine Haftung für "Aller­weltss­tol­per­stellen"

Eine Pflicht zum Tätigwerden der Stadt bestehe nur bei überraschenden, nicht rechtzeitig erkennbaren oder besonders großen Gefahrenquellen. Ein Niveau­un­ter­schied von ca. 2 bis 3 cm stelle eine typische "Aller­weltss­tol­per­stelle" dar, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist. Grundsätzlich müssten Verkehrs­teil­nehmer eine Straße oder einen Gehweg in dem Zustand hinnehmen, wie er sich ihnen darbietet. Bei im Außenbereich verlegten Steinplatten muss stets mit kleinsten Fugen und Absätzen gerechnet werden.

Erkennbarkeit und Eigen­ver­ant­wortung

Die Stelle sei trotz der Lage in einer Fußgängerzone am helllichten Tag gut sichtbar gewesen. Der abgesenkte, andersfarbige Schachtdeckel habe zusätzlich auf Unregel­mä­ßig­keiten im Boden hingewiesen. Auch in Fußgängerzonen seien Passanten nicht von kurzen, regelmäßigen Blicken auf den Gehweg entbunden, führte das Gericht aus.

Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/pt)

der Leitsatz

Keine Haftung aufgrund Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung bei Sturz an einer „Aller­weltss­tol­per­stelle“

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