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Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.

Dokument-Nr. 36338

Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.
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Urteil12.12.2025Landgericht Paderborn2 O 197/25
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Landgericht Paderborn Urteil12.12.2025

Kein Schadensersatz nach Pferdeunfall bei WallfahrtKeine Verletzung von Verkehrs­si­che­rungs­pflichten durch das Erzbistum, Tierhalter trägt die Tiergefahr

Das LG Paderborn hat die Schaden­s­er­satzklage eines Pferdebesitzers gegen ein Erzbistum abgewiesen. Nachdem sein Pferd im September 2022 bei einer Wallfahrt von seiner Weide ausgebrochen und gestürzt sein soll, verlangte der Kläger rund 158.500 Euro Schadensersatz. Das Tier sei als Reitpferd nicht mehr zu gebrauchen und so wertlos.

Der Kläger behauptet, sein Pferd sei am 11. September 2022 auf der Weide eines Reitvereins eingestallt gewesen. Während Wallfahrt mit etwa 100 Teilnehmern an der Koppel vorbeizog, soll das Tier mit drei weiteren Pferden in Panik geraten. Die vorbei ziehenden Teilnehmer hätten gesungen, musiziert und Fahnen geschwenkt, was eine Fluchtreaktion der Pferde provoziert hätte. So seien sie ausgebrochen, wobei sein Pferd über ein geparktes Auto gesprungen und gestürzt sei. Es habe sich schwer verletzt und sei als Reitpferd nicht mehr zu gebrauchen. Er machte einen Wert von mindestens 150.000 Euro, sowie Tierarztkosten von über 8.500 Euro geltend. Das Erzbistum bestritt den Gesche­hens­ablauf und sah die Ursache allein im Verhalten des Tieres.

Widmungsgemäße Nutzung der Straße - Keine besonderen Sicher­heits­vor­keh­rungen notwendig

Das Landgericht Paderborn wies die Klage in vollem Umfang ab, da es keinen Pflichtverstoß beim Erzbistum sah. Zu Gunsten des Klägers ging das Gericht davon aus, dass die Wallfahrt stattgefunden habe, sah aber dennoch keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt. Die Teilnehmer hätten die öffentliche Straße im Rahmen ihrer Widmung genutzt, wozu auch Singen, Musizieren und das Mitführen von Fahnen gehöre. Bei einer Wallfahrt von etwa 100 Personen handele es sich nicht um eine Massen­ver­an­staltung, die besonderer Sicher­heits­vor­keh­rungen, einem anderen Streckenverlauf oder einer gesonderten Information des Reitvereins bedarf hätte. Das Erzbistum habe davon ausgehen dürfen, dass Tierhalter ihre Weiden an öffentlichen Straßen ausreichend gegen ein Entweichen der Tiere sichern.

Tiergefahr überwiegt

Nach Auffassung des Gerichts würde, selbst wenn man einen Pflichtverstoß unterstelle, diese vollständig hinter der, dem Tierhalter zurechnenden, Tiergefahr zurücktreten. Fluchtverhalten und der Sprung über ein Hindernis entsprächen der Natur eines Pferdes. Dabei sei es grundsätzlich die Sache des Tierhalters, für den Schutz seines Tieres zu sorgen. Außerdem würde das gleichzeitige Ausbrechen von vier Pferden für sich genommen für eine unzureichende Umzäunung sprechen.

Versamm­lungsrecht nicht anwendbar

Ein Anspruch aus dem Versamm­lungsrecht von NRW, wegen unterlassener Anzeige der Wallfahrt, scheide ebenfalls aus, da eine Wallfahrt nicht auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung ausgerichtet sei. Der vom Kläger angeführte Paragraph aus dem Versamm­lungs­gesetz des Bundes scheide auch aus, da das Bundesland ein eigenes Gesetz erlassen habe.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, da der Pferdebesitzer seine Berufung beim OLG Hamm zurückgezogen hat.

Quelle: https://de.openlegaldata.io/case/lg-paderborn-2025-12-12-2-o-19725

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