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04.11.2025 
Sie sehen zwei spielende Katzen.

Dokument-Nr. 35519

Sie sehen zwei spielende Katzen.
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Hinweisbeschluss27.05.2025Landgericht Nürnberg-Fürth15 S 107/25
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hersbruck, Urteil19.12.2025, 4 C 222/24
ergänzende Informationen

Landgericht Nürnberg-Fürth Hinweisbeschluss27.05.2025

Für das Zurückbekommen von Katzen aus dem Tierheim genügt nicht die bloße Behauptung des Eigentums

Die bloße Behauptung des Eigentums genügt nicht, um Katzen aus dem Tierheim zurück­zu­be­kommen. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

Nachdem drei Katzen aus Tierschutz­gründen in Obhut genommen worden waren, hatte das Gericht über die Herausgabe der Tiere zu entscheiden. Die Klage gegen das Tierheim wurde abgewiesen, weil der Kläger den Namen seiner Tiere nicht kannte, die Katzen und Katze­n­u­ten­silien im Wohnbereich einer anderen Person aufgefunden wurden und der Kläger nur vage Angaben zum Erwerb der Tiere machen konnte.

Das Landratsamt Nürnberger Land nahm im März 2022 drei im Haus des Klägers befindliche Katzen in Gewahrsam und übergab diese sodann an das beklagte Tier-heim. Hintergrund der Maßnahme war, dass in dem Haus – neben dem Kläger – eine Frau wohnte, der verboten war, Katzen zu halten. Die Tiere als auch Katzentoiletten, Futterschüsseln, Kratzbaum, Medikamente der Katzen, Transportboxen sowie Tiera­rzt­rech­nungen wurden in dem von der Frau bewohnten Stockwerk aufgefunden. Der Kläger, der sich bei der Kontrolle als Eigentümer ausgab, konnte nur schwer Angaben zu Namen und Gesund­heits­zustand der Katzen machen.

Der Kläger behauptete, es seien seine Katzen und klagte gegen das Tierheim auf Herausgabe. Das Amtsgericht Hersbruck hat in erster Instanz die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger nicht bewiesen habe, dass er tatsächlich Eigentümer der Tiere sei. Zu einem Erwerb der Tiere habe dieser nur sehr grobe und spärliche Angaben machen können, auch die Schilderungen der vernommenen Mitbewohnerin hierzu seien in einer Gesamtschau nicht überzeugend, so das Gericht in seiner Begründung.

Gegen das klageabweisende Urteil hatte der Kläger zunächst Berufung zum Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegt. Das Berufungs­gericht konnte bei der Nachprüfung des Urteils keine Fehler feststellen. Unmittelbarer Besitzer der Katzen war zur Überzeugung der Kammer die Mitbewohnerin und nicht der Kläger. Dies ergebe sich neben der Auffin­de­si­tuation bei der Kontrolle auch daraus, dass der Kläger sich vor Ort nur schwer an die Namen und den Gesund­heits­zustand der Katzen erinnern konnte und hierbei die Hilfe durch die Mitbewohnerin benötigte. Der Kläger könne sich deshalb nicht auf die Eigen­tums­ver­mutung zugunsten des Besitzers berufen. Seine Eigen­tü­mer­stellung habe der Kläger, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt habe, nicht nachgewiesen. Es sei weder eine schriftliche Vereinbarung über den Ankauf vorgelegt worden, noch habe der Kläger konkret vorgetragen, wann er welche Katze von wem erhalten haben will.

Zudem hat der Kläger, so das Berufungs­gericht, ein etwaiges Eigentum an den Katzen dadurch verloren, dass diese mittlerweile aufgrund einer behördlichen Anordnung verkauft wurden. Mit einer entsprechenden Veräu­ße­rungs­a­n­ordnung nach dem Tierschutz­gesetz geht die rechtliche Befugnis zur Eigen­tums­über­tragung auf die Behörde über und dem betroffenen Halter bzw. Eigentümer wird eine Duldungspflicht auferlegt.

Auf den Hinweis des Landgerichts zur Erfolgs­lo­sigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck ist damit rechtskräftig. Ob die Maßnahmen des Landratsamts Nürnberger Land rechtmäßig waren, war nicht Gegenstand des Zivilverfahrens.

Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (pm/pt)

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