Landgericht München I Urteil16.12.2025
Verbraucherzentrale gewinnt gegen Amazon: Einführung von Werbung bei Prime Video war unzulässigUrteil des Landgerichts München I zur einseitigen Abschaffung der Werbefreiheit durch den Streaming-Anbieter
Die unter anderem auf Rechtsstreitigkeiten aus dem unlauteren Wettbewerb spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen Amazon stattgegeben.
Das Urteil betrifft eine als „Änderung zu Prime Video“ deklarierte E-Mail der Beklagten vom 03.01.2024 an die Kunden der Streamingplattform „Prime Video“. Die Beklagte informierte ihre Kunden in dieser E-Mail darüber, dass ab dem 05.02.2024 Titel bei „Prime Video“ in begrenztem Umfang Werbung enthalten könnten. Dabei wies die Beklagte die Adressaten ausdrücklich darauf hin, dass für diese kein weiterer Handlungsbedarf bestünde. In der gleichen E-Mail verwies die Beklagte auf die Möglichkeit, künftig eine neue werbefreie Vertragsop-tion für zusätzlich 2,99 € pro Monat abzuschließen.
Der Kläger ist ein Dachverband von Verbraucherzentralen und argumentierte, die E-Mail sei als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG anzusehen, da sie den Kunden suggeriere, dass die Beklagte künftig nur noch ein Streamingangebot mit Werbung schulde. Dies stelle jedoch eine unzulässige einseitige Vertragsänderung dar. Die Werbefreiheit sei für die meisten Kunden ein zentraler Aspekt für die Entscheidung gewesen, das Streamingabonnement abzuschließen.
Die Beklagte ist Streaminganbieterin der Plattform Prime Video. Sie war der Auffassung, dass sie auch in der Vergangenheit auf Grundlage ihrer Nutzungsbedingungen nicht dazu vertraglich verpflichtet gewesen sei, das Programm werbefrei anzubieten. Sie betreibe eine rundfunkähnliches Telemedium, bei dem nach der gesetzlichen Regelung Werbung Teil des Programms sein könne.
Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung vergleichbarer Mitteilungen zur „Änderung von Prime Video“ sowie auf Richtigstellung gegenüber den Kunden zu.
Nach Ansicht der Kammer ergibt sich ein entsprechender Unterlassungsanspruch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die E-Mail der Beklagten vom 03.01.2024 stelle eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 UWG dar, da sie die Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und ihren Kunden, insbesondere die Angebotszusammensetzung, betreffe. Diese geschäftliche Handlung sei auch als irreführend anzusehen, weil sie unwahre Angaben enthalte: Der angesprochene Verkehrskreis, d.h. die von der Beklagten angesprochenen Kunden, würden die E-Mail so verstehen, dass sie keinen Einfluss auf die Werbefreiheit des Videoangebots hätten und die Wirksamkeit der anstehenden Änderung nicht von ihrer Zustimmung abhänge. Tatsächlich habe die Beklagte ohne Berechtigung eine einseitige Vertragsänderung vorgenommen und den Kunden dabei vorgespiegelt, dazu berechtigt zu sein.
Eine entsprechende Berechtigung zur Vertragsänderung ergebe sich, so die entscheidende Kammer, weder aus den eigenen Nutzungsbedingungen der Beklagten noch aus dem Gesetz. Nach den eigenen Nutzungsbedingungen könnten nur die angebotenen Videoinhalte selbst (also welche Film- und Serientitel angeboten werden), nicht jedoch die Art der Bestandteile der abonnierten Inhalte (mit oder ohne Werbung) geändert werden. Auch aus den gesetzlichen Regelungen, insbesondere aus den Vorschriften der §§ 327 ff. BGB, ergebe sich kein Anspruch auf einseitige Vertragsanpassung: Bei Vertragsschluss hätten sich die Kunden darauf eingestellt, das Videoangebot werbefrei nutzen zu können. Dass die „Werbefreiheit“ dabei nicht ausdrücklich von der Beklagten beworben und in den Nutzungsbedingungen festgeschrieben worden sei, sei unerheblich. Die Werbefreiheit des Videostreamingangebots und damit der „ungestörte Werkgenuss“ stelle einen wesentlichen Wertfaktor für die Kunden dar. Auch auf die in Art. 5 GG garantierte Programmfreiheit, die den Rundfunkanbieter vor staatlicher Einmischung schützen soll, könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Beklagte selbst ursprünglich ein werbefreies Streamen zum Vertragsgegenstand gemacht habe und sich nun auch daran festhalten lassen müsse.
Die Kammer stellte weiter fest, dass die Beklagte zusätzlich dazu verpflichtet sei, gegenüber den Kunden ein Berichtigungsschreiben zu versenden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2025
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/pt)