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27.07.2026 
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Landgericht München I Urteil14.07.2026

Kündi­gungs­button auf Sky-Webseite verstößt erneut gegen § 312 k BGBLandgericht München I sieht vier Verstöße gegen § 312 k BGB bei der Formu­la­r­ge­staltung

Die Verbrau­cher­zentrale NRW hat vor dem LG München I erneut gegen Sky gewonnen. Der Grund: Auch die überarbeitete Kündi­gungs­funktion mit zwei Buttons („Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“) verstößt laut Gericht gegen § 312 k BGB.

Nach einem ersten Verfahren (Landgericht München I, Urteil v. 16.11.2023 - 12 O 4127/23) hatte der PayTV-Sender Sky seinen Kündigungsbutton überarbeitet. Sky hielt zwei Buttons vor: Während „Abo beenden“ zum Formular führte, leitete „Infos zur Kündigung“ lediglich zu Kontaktwegen per Telefon, Chat oder WhatsApp weiter

Auch diese neue Version mit zwei Schaltflächen verstieß gegen das Gesetz. Das Landgericht München I verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung.

Das Gericht sah darin sowie in der Formu­la­r­ge­staltung gleich vier Verstöße gegen § 312 k BGB. Unter anderem kritisierte es die unklare Beschriftung, das Fehlen eines Hinweises auf die elektronische Kündigung.

Die parallele Zurver­fü­gung­s­tellung von zwei unter­schied­lichen Schaltflächen, die beide gegenüber dem Verbraucher den Eindruck erwecken, sich mit dem Thema Kündigung/Vertrags­be­en­digung zu beschäftigen, ohne deutlich zu machen, dass nur die Schaltfläche "Abo beenden" der Kündi­gungs­button ist, stelle keinen hinreichende klare und gut lesbare Kündi­gungs­schalt­fläche iSv § 312 k Abs. 2 S. 2 BGB dar, führte das Landgericht München I aus. Es fehle es an der erforderlichen Präzision der Angabe. Bereits die unter­schiedliche Wortwahl "Abo beenden" und "Infos zur Kündigung" lasse den Verbraucher perplex zurück, was mit dieser unter­schied­lichen Wortwahl gemeint sein könnte.

Ordentliche Kündigung ohne Kündigungsgrund möglich

Einen weiteren Verstoß sah das Landgericht in unzulässigen Pflichtangaben (wie der Kündigungsgrund bei ordentlicher Kündigung). Aus § 312 k Abs. 2 S. 1 a) ergebe sich im Umkehrschluss, dass bei der ordentlichen Kündigung der Kündigungsgrund nicht zwingend abgerufen werden dürfe und keine Pflichtangabe sein kann. So war es aber hier. Eine finale Bearbeitung, bzw. das Abschicken der Kündigung war nur möglich, wenn im Drop-Down Menu "Kündigungsgrund" ein Kündigungsgrund angeklickt worden war. Damit würde der Kündigungsgrund zu einer unzulässigen Pflichtangabe. Daran ändere auch nichts, dass im Drop-Down Menu an letzter Stelle der Text "kein Grund" angeklickt werden konnte.

Verschachtelte Darstellung

Auch die verschachtelte Darstellung des Formulars wurde bemängelt.

Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I, Verbraucherzentrale, ra-online (vt/pm/pt)

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