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23.07.2026 

Dokument-Nr. 36128

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Landgericht München I Urteil28.05.2026

Google haftet für KI-generierte Zusam­men­fas­sungen unmittelbarLandgericht München I zur Verantwortung für KI-generierte Übersichts­aussagen

Die unter anderem auf das Presse- und Äußerungsrecht spezialisierte 26. Zivilkammer hat dem Antrag von zwei Verfü­gungs­klägern stattgegeben, wonach der Verfü­gungs­be­klagten untersagt wurde, bestimmte Aussagen über die Verfü­gungs­kläger im Rahmen von sogenannten „Übersichten mit KI“ zu behaupten oder zu verbreiten (Az. 26 O 869/26).

Die Verfü­gungs­kläger sind Verlage und vertreiben Publikationen, Bücher und Zeitschriften. Die Verfü­gungs­be­klagte betreibt eine Internet-Suchmaschine. Dabei werden nach der Eingabe von Suchbegriffen auf den „Suchbefehl“ hin mithilfe bestimmter Algorithmen nach möglicher Relevanz sortierte Ergebnisse angezeigt. Zusätzlich bietet die Suchmaschine als unterstützende Funktion ein Sucher­geb­nis­format an, bei dem mithilfe einer generativen künstlichen Intelligenz repräsentative Ergebnisse zusammengefasst und angezeigt werden. Dabei werden unter dem Hinweis „Übersicht mit KI“ automatisch generierte Informationen zusammengefasst,

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrten die Verlage die Unterlassung von Darstellungen bestimmter KI-generierter Antworten in der Suchmaschine der Verfü­gungs­be­klagten. Der insoweit streit­ge­gen­ständliche, KI-generierte Übersichtstext verletze die Verfü­gungs­klä­ge­rinnen in ihrem Unter­neh­mens­per­sön­lich­keitsrecht, weil sie darin zu Unrecht mit Betrugsmaschen und unseriösen Geschäft­s­praktiken in Verbindung gebracht würden

Die Betreiberin der Suchmaschine sah keinen Unter­las­sungs­an­spruch. Unter anderem führte sie dazu aus, der Anspruch scheitere schon daran, dass die Verfü­gungs­klä­ge­rinnen keine natürlichen Personen mit entsprechendem Schutzanspruch seien. Außerdem hafte sie als Suchma­schi­nen­be­treiberin schon deswegen nicht, weil sie sie nicht selbst für die Daten­ver­a­r­beitung verantwortlich sei und sich die in der Übersicht angezeigten Informationen dritter auch nicht zu eigen mache.

Die 26. Zivilkammer hat entschieden, dass der Unter­las­sungs­an­spruch der Verlage besteht. Das hier anzuwendenden deutsche Äußerungsrecht schütze auch Unter­neh­mer­per­sön­lich­keits­rechte. Die den Antrag stellenden Verlage seien durch die namentliche Nennung in den streit­ge­gen­ständ­lichen Übersichts­texten unmittelbar betroffen, da sie namentlich genannt und damit eindeutig erkennbar seien.

Die Suchma­schi­nen­be­treiberin könne für die Übersichtstexte auch zur Verantwortung gezogen werden, weil es sich bei der streit­ge­gen­ständ­lichen Anzeige der „Ergebnisse mit KI“ nicht um eine bloße Anzeige oder Verlinkung von Suchergebnissen, sondern um einen eigenen, der Suchma­schi­nen­be­treiberin zurechenbaren Inhalt handele. Entscheidend sei insoweit, ob sich die Betreiberin der Suchmaschine die Inhalte der Suchergebnisse zu eigen mache. Dies sei hier zu bejahen, da die Ergebnisse der Suchanfrage in eigenen Worten zusammengefasst und ausgewertet präsentiert würden. Die konkreten Formulierungen der „KI-Übersicht“ zeige eine eigene inhaltliche Auswertung der Suchergebisse. Die Suchma­schi­nen­be­treiberin schaffe auf diese Weise eigenständige, über die einzelnen, im späteren Verlauf dann durch Verlinkungen angezeigte Suchergebnisse hinausgehende Aussagen, für die sie verantwortlich sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/pt)

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