Landgericht Lübeck Urteil01.12.2025
Kein Schadensersatz bei Rutschgefahr durch Algen in einem öffentlichen PlanschbeckenStadt musste nicht vor der Rutschgefahr durch Algen warnen
Das Landgericht Lübeck hat Ersatzansprüche eines Kleinkindes verneint, das mutmaßlich im Planschbecken des Lübecker Drägerparks ausgerutscht war und sich zwei Milchzähne ausschlug.
Sommer im Drägerpark: Ein Kleinkind planschte im öffentlichen Wasserbecken und rutschte dann mutmaßlich auf dem algenbewachsenen Boden aus. Dabei verlor das Kind zwei Milchzähne. Die Eltern verlangten von der Stadt Schmerzensgeld und den Ersatz künftiger (Arzt-)Kosten. Die Stadt hätte vor der Rutschgefahr durch Algen warnen müssen.
Landgericht: Stadt hat Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt
Das Landgericht Lübeck verneinte Ersatzansprüche, denn die Stadt habe keine Sorgfaltspflicht verletzt. Die Stadt müsse Spielflächen zwar möglichst gefahrlos halten. Das habe die Stadt aber auch getan, sie habe das Becken von Zeit zu Zeit gereinigt und gelegentlich trockenfallen lassen. Eine häufigere Reinigung (z.B. einmal wöchentlich) sei nicht zumutbar. Der Algenbewuchs sei auch zu sehen gewesen. Die damit verbundene Rutschigkeit hätten die Eltern selbst erkennen können und müssen, deshalb habe die Stadt davor auch nicht durch Schilder warnen müssen.
Das Urteil vom 1.12.2025 (Az. 6 O 160/25) ist rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2026
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)