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06.09.2025 
Sie sehen eine Frau mit einem abgebrochenen Schneidezahn, die einen angebissenen Müsliriegel hält.KI generated picture
ergänzende Informationen

Landgericht Lübeck Beschluss30.06.2025

Kein Schadensersatz für abgebrochenen Zahn wegen eines Obstkerns im Früchte-VollkornmüsliMit Kernen und Kernteilen ist zu rechnen

Im Müsli auf einen Obstkern oder –stein zu beißen, kann schmerzhaft sein und einen Zahn abbrechen. Aber gibt es deswegen Schadensersatz? Nein, entschieden Amts- und Landgericht Lübeck. Denn mit Kernen und Kernteilen im Obstmüsli müssten Durch­schnitts­ver­braucher rechnen. Mit Fremdkörpern wie Metall auf einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi dagegen nicht.

Ein Mann aß ein Früchte-Vollkornmüsli eines bekannten Cerea­li­en­her­stellers. Auf der Müsliverpackung befand sich der Hinweis, dass in dem Produkt Kern-, Stein- und Schalenteile enthalten sein können. Vor dem Amtsgericht Lübeck verlangte er von dem Müslihersteller Schadensersatz. Im Müsli sei ein 2cm großer Pflaumenstein gewesen; auf diesen habe er gebissen und sich dadurch einen Zahn abgebrochen. Das Amtsgericht verneinte einen Schaden­s­er­satz­an­spruch und wies die Klage des Mannes ab, wogegen der Mann Berufung einlegte. Es liege ein Produktfehler vor. Außerdem ergebe sich aus dem Hinweis auf der Produkt­ver­packung nicht, dass ganze Steine in der Verpackung enthalten sein könnten.

Müsli hat keinen Produktfehler

Das Landgericht Lübeck verneinte einen Schaden­s­er­satz­an­spruch ebenfalls und wies die Berufung zurück. Das Müsli habe keinen sogenannten Produktfehler gehabt, weil der Durch­schnitts­ver­braucher mit Kernen und Kernteilen in einem Fruchtmüsli rechne. Eine völlige Gefahrlosigkeit könne der Verbraucher bei einem Naturprodukt wie Obstmüsli nicht erwarten, zumal auf der Verpackung auf mögliche Kernteile hingewiesen werde. Von einem ganzen Kern ginge auch keine größere Gefahr aus als von einem Kernteil, da ein ganzer Kern auf dem Löffel oder im Mund leichter zu erkennen sei als nur ein Teil davon (vgl. BGH: Bäcker haftet nicht für Kirschkern im Gebäck).

Nicht zu rechnen sei dagegen mit Fremdkörpern, die nicht natürlicher Bestandteil seien wie z.B. Metall in einer Pizza (Abgebrochener Zahn wegen Metallteilen auf der Pizza: Pizzabäcker schuldet Schadenersatz und Schmerzensgeld) oder Hartputz in einem Fruchtgummi (vgl. HARIBO muss für Zahnschäden nach Biss auf ein Fruchtgummi Schadensersatz leisten).

Hintergrund

Nach dem Produkt­haf­tungs­gesetz kann man gegen einen Hersteller u.a. dann Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn ein Produkt fehlerhaft ist und man dadurch verletzt wurde. Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht so sicher ist, wie man das unter den gegebenen Umständen erwarten kann (§ 3 Abs. 1 ProdHaftG). Entscheidend ist vor allem, welchen Sicher­heits­s­tandard die Allgemeinheit in diesem Bereich für notwendig hält und wie das Produkt präsentiert wird.

Der Beschluss vom 30.06.2025 ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)

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