Landgericht Lübeck Urteil21.03.2024
Patient muss Kosten für zahnärztliche Privatleistungen bezahlenZu den zahnärztlichen Aufklärungspflichten über entstehende Behandlungskosten
Implantologische Leistungen – einschließlich vorbereitender Maßnahmen – sind regelmäßig Privatleistungen. Patienten sind nur dann von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie eine mangelhafte Kostenaufklärung nachweisen können.
Die Klägerin, eine Zahnarztpraxis, verlangte von der Beklagten die Zahlung von 752,71 € für zahnärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer implantologischen Behandlung. Die Beklagte war gesetzlich krankenversichert und verweigerte die Zahlung mit der Begründung, sie sei nicht ausreichend über die Kosten und über die Tatsache, dass es sich um Privatleistungen handelte, aufgeklärt worden. Zudem meinte sie, einzelne auf der Rechnung ausgewiesene Leistungen (z. B. Abdrücke und Fotos) seien Kassenleistungen.
Das Amtsgericht Oldenburg in Holstein wies die Klage ab, weil es eine mangelhafte Kostenaufklärung annahm. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Das Landgericht Lübeck hörte die behandelnde Zahnärztin erneut als Zeugin und wertete zusätzlich die Patientenunterlagen aus.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Lübeck änderte das Urteil des Amtsgerichts ab und gab der Klägerin Recht. Die Beklagte, die Patientin, wurde verurteilt, 752,71 € zuzüglich Zinsen sowie Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Eine Befreiung von der Zahlungspflicht wegen angeblich mangelhafter Aufklärung über die Kosten lehnte das Gericht ab, da die Beklagte dies nicht beweisen konnte. Die Aussagen der Zahnärztin und die schriftlichen Unterlagen, insbesondere die Honorar- und Gebührenvereinbarungen, sprachen gegen die Darstellung der Beklagten.
Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?
Nach § 630 a Abs. 1 BGB schuldet der Patient eine Vergütung, wenn die Behandlung nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt ist.
Nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V gehören Implantate grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Kostenübernahme kommt nur bei seltenen Ausnahmeindikationen in besonders schweren Fällen in Betracht.
§ 630 c Abs. 3 BGB verpflichtet den Behandler, den Patienten in Textform über die voraussichtlichen Kosten zu informieren, wenn eine Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist. Eine Verletzung dieser Pflicht kann einen Schadensersatzanspruch begründen, der zur Befreiung von der Honorarforderung führen kann. Beweislast dafür trägt jedoch der Patient.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2026
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)