05.03.2026
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05.03.2026 

Dokument-Nr. 35807

Sie sehen ein Messer in der Hand eines Mannes.
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Urteil04.03.2026Landgericht Landau
ergänzende Informationen

Landgericht Landau Urteil04.03.2026

Freispruch vom Vorwurf des Totschlags - Messereinsatz gegenüber einem Angreifer ohne MesserNotwehrrecht kann grundsätzlich auch den Einsatz eines Messers umfassen

In dem Prozess vor dem Landgericht Landau in der Pfalz betreffend den Vorwurf des Totschlags im Nachgang zu einer Feier in einer Grillhütte in Weingarten hat die Kammer das Urteil gesprochen. Danach wird der Angeklagte freigesprochen, seine Tat war zur Überzeugung der Kammer durch Notwehr gerechtfertigt.

Nachdem eine andere Kammer des Landgerichts Landau in der Pfalz bereits zu einem Freispruch des Angeklagten gelangt war, allerdings gestützt auf einen sogenannten entschul­di­genden Notwehrexzess, dieses Urteil durch den Bundes­ge­richtshof aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden war, hat die nunmehr entscheidende Kammer die aufwendige Beweisaufnahme über mehrere Wochen mit beinahe täglichen Sitzungen wiederholt. Sie ist danach zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte nach einem vorangegangenen Streit mit dem später getöteten Jugendlichen an den Ort der Ausein­an­der­setzung zurückkam, um sein verlo­ren­ge­gangenes Handy wiederzufinden, ohne weiteren Streit zu suchen oder Revan­che­ge­danken zu hegen. Vielmehr nahm er, nachdem ein weiteres Aufein­an­der­treffen mit dem äußerst aggressiven Jugendlichen und der ihn begleitenden Gruppe anstand, sein Messer nur zur Abschreckung und zu seinem eigenen Schutz mit aus dem Auto. Erst als der später Getötete trotz des Messers wieder auf ihn einschlug, nutzte es dieses, um den Angriff abzuwehren. Daher geht die Kammer nun, anders als noch die erstmals entscheidende Kammer, von einer die Tat recht­fer­ti­genden Notwehr aus, nicht mehr "nur" von einem lediglich entschul­di­genden Notwehrexzess.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Notwehrrecht grundsätzlich auch einen Messereinsatz gegen einen unbewaffneten Angreifer decken kann, jedenfalls wenn nicht ein gleich sicheres Mittel zur Verfügung steht zur endgültigen Abwehr des rechtswidrigen Angriffs. Der Angegriffene muss sich nicht auf einen ungleichen Kampf mit für ihn unsicherem Ausgang einlassen. So hat die Kammer die Sache hier beurteilt. Der kampferfahrene, aggressive Jugendliche hat den Angeklagten rechtswidrig mit Schlägen angegriffen, dieser hat dann zur Beendigung des Angriffs sein Messer eingesetzt. Das war durch sein Notwehrrecht gedeckt und damit gerechtfertigt.

Quelle: Landgericht Landau in der Pfalz, ra-online (pm/pt)

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