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Dokument-Nr. 36095

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Urteil31.03.2026Landgericht Landau4 O 121/25
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Landgericht Landau Urteil31.03.2026

Nachbar hat kein Notwegerecht für die Zufahrt zu einem illegalen WochenendhausAuch kein Gewohn­heitsrecht auf Notweg durch jahrzehntelange Nutzung

Wer sein Grundstück mit dem Auto nur über den Privatweg eines Nachbarn erreichen kann, hat nicht automatisch Anspruch auf ein Notwegerecht. Voraussetzung ist unter anderem, dass die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks rechtmäßig ist.

Eine Eigentümerin eines dauerhaft zum Wohnen genutzten Wochenendhauses in Burrweiler verlangte von ihrem Nachbarn, ihr die Zufahrt über dessen Grundstück mit dem Auto zu gestatten. Außerdem sollte das Fahrrecht dauerhaft durch eine Eintragung im Grundbuch abgesichert werden.

Damit hatte sie vor Gericht keinen Erfolg.

Nach Auffassung der 4. Zivilkammer scheiterte ein Notwegerecht bereits daran, dass das Wochenendhaus rechtswidrig erweitert worden war. Bereits Jahre zuvor hatte die zuständige Bauauf­sichts­behörde einen entsprechenden Änderungsantrag abgelehnt, weil das Gebäude erheblich von den genehmigten Bauplänen abwich und dadurch seinen Charakter als Wochenendhaus verloren hatte.

Die Klägerin machte geltend, die Bauauf­sichts­behörde habe ihr signalisiert, gegen die bestehende Bebauung nicht einzuschreiten. Das genügte dem Gericht jedoch nicht. Eine bloße passive Duldung reiche nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine eindeutige und verbindliche Erklärung der Behörde, den rechtswidrigen Zustand aktiv zu dulden.

Kein Gewohn­heitsrecht durch jahrzehntelange Nutzung

Auch der Umstand, dass der Weg möglicherweise seit Jahrzehnten genutzt worden war, half der Klägerin nicht weiter. Nach Auffassung des Gerichts entsteht allein durch eine langjährige Nutzung kein Gewohn­heitsrecht, das den Grund­s­tücks­ei­gentümer zur Duldung der Durchfahrt verpflichtet.

Die Entscheidung verdeutlicht: Ein Notwegerecht besteht nicht schon deshalb, weil ein Grundstück mit dem Auto nur schwer erreichbar ist. Wer sich darauf beruft, muss auch nachweisen können, dass die beabsichtigte Nutzung seines Grundstücks mit der Rechtsordnung im Einklang steht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen die Entscheidung Berufung zum Pfälzischen Oberlan­des­gericht eingelegt.

Zum Notweg steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

§ 917 BGB Notweg

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benut­zungs­rechts werden erfor­der­li­chenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Quelle: Landgericht Landau in der Pfalz, ra-online (pm/pt)

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