03.12.2025
Urteile, erschienen im November2025
 MoDiMiDoFrSaSo
44     12
453456789
4610111213141516
4717181920212223
4824252627282930
Urteile, erschienen im Dezember2025
 MoDiMiDoFrSaSo
491234567
50891011121314
5115161718192021
5222232425262728
1293031    
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
03.12.2025 
Sie sehen einen Hund (Spitz) auf einer Wiese.

Dokument-Nr. 35610

Sie sehen einen Hund (Spitz) auf einer Wiese.
Drucken
Beschluss25.09.2025Landgericht Köln6 S 117/25
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Beschluss25.09.2025

Hundehalter ist nach rund zwei Jahre probeweiser Übernahme eines fremden Hunden als Eigentümer anzusehenLandgericht Köln bestätigt amtsge­richtliche Zurückweisung einer Klage auf Herausgabe eines Hundes

Wer einen fremden Hund - hier Zwergspitz - zwei Jahre lang "probeweise" hält, ihn komplett versorgt, finanziert und sogar ummeldet, ist neuer Eigentümer des Hundes geworden. Das Amtsgericht Köln ging in dem vorliegenden Fall von einer konkludenten Einigung über den Eigen­tums­übergang des Zwergspitzes aus. Das Landgericht Köln hat im Rahmen vorab beantragter Prozess­kos­tenhilfe für die Durchführung einer Berufung das vorangegangene amtsge­richtliche Urteil inhaltlich bestätigt und insbesondere einen Anspruch auf Herausgabe des Hundes verneint.

Die Klägerin war im Besitz eines Zwergspitzes der Rasse Pomeranian mit dem Namen Bella (Anmerkung: Name geändert) geboren im September 2019. Als die Klägerin im Sommer 2022 aufgrund einer Risiko­schwan­ger­schaft gesundheitlich eingeschränkt war, vereinbarte sie mit der Beklagten die Übernahme des Hundes. Da sich die Beklagte, trotz des Wunsches nach einem Hund, nicht sicher war, ob sie mit dem Hund zurechtkommen würde und sie genügend Zeit für die Pflege des Tieres aufbringen könnte, einigten sich die Parteien zunächst auf eine probeweise Übernahme des Hundes durch die Beklagte. Ende August 2022 übergab die Klägerin der Beklagten daraufhin den Hund. Seitdem befindet sich Bella im Besitz der Beklagten. Lediglich während einer Urlaub­s­ab­we­senheit der Beklagten im August/September 2023 befand sich Bella für eine Woche in der Obhut der Klägerin und im Anschluss wieder bei der Beklagten. Die Klägerin übergab den Hundepass und händigte der Beklagten im Oktober 2022 den Impfpass zum Nachweis von erfolgten Impfungen des Tieres aus. Dagegen behielt die Klägerin die Zuchtpapiere, da sie nicht wollte, dass Bella zur Zucht genutzt wird. Die Freundschaft der Parteien kriselte nach Übergabe des Hundes. Sie blieben aber in Kontakt. Ab März 2023 meldete die Beklagte den Hund bei der Stadt auf ihren Namen um und zahlte die Hundesteuer.

Nachdem die Klägerin die Beklagte durch anwaltliche Schreiben ab Juni 2024 außer­ge­richtlich mehrfach erfolglos zur Herausgabe des Hundes auffordern ließ, erhob sie im Dezember 2024 Klage vor dem Amtsgericht Leverkusen. Sie stützte sich dabei insbesondere darauf, dass sie den Hund nur vorübergehend an die Beklagte übergeben habe und diese den Hund zurückgeben sollte, sobald sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin nach der Geburt stabilisiert hätte. Eine Eigen­tums­über­tragung an die Beklagte habe nicht stattgefunden. Das Amtsgericht Leverkusen folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme durch Vernehmung wechselseitig benannter Zeugen mit Urteil vom 15.07.2025 (Az. 21 C 2/25) als unbegründet ab. Es stützte sich dabei in seiner Begründung insbesondere darauf, dass der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe des Hundes gegen die Beklagte zustehe; ein solcher sich insbesondere nicht aus einem Eigentum der Klägerin ergebe (§ 985 BGB). Die Klägerin sei zwar Eigentümerin des Hundes gewesen. Ihr Eigentum sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts jedoch auf die Beklagte übergegangen.

Dagegen wollte sich die Klägerin mit dem Rechtsmittel der sogenannten Berufung wenden und eine Überprüfung des amtsge­richt­lichen Urteils vor dem Landgericht Köln beantragen. Da sie sich aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaft­lichen Verhältnisse jedoch nicht in der Lage sah, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, beantragte sie für die Durchführung des Rechts­mit­tel­ver­fahrens vor dem Landgericht vorab die Gewährung sogenannter Prozess­kos­tenhilfe. Das Landgericht Köln hat daraufhin die begehrte Prozess­kos­tenhilfe geprüft und am 25.09.2025 durch schriftlichen Beschluss zurückgewiesen. In der Begründung führt die Berufungs­zi­vil­kammer dabei im Wesentlichen aus, dass die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Vielmehr sei das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Eigentum an dem streit­ge­gen­ständ­lichen Hund in der Folge verloren habe.

Zwar sei die Übernahme des Hundes durch die Beklagte Ende August 2022 zunächst nur probeweise erfolgt, weil sich die Beklagte nicht sicher gewesen sei, ob sie mit dem Hund zurechtkommen würde und sie genügend Zeit für die Pflege des Tieres aufbringen könne. Das Amtsgericht sei jedoch verfah­rens­feh­lerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die Parteien zumindest aufgrund schlüssigen Verhaltens darüber einig geworden seien, dass der Hund unentgeltlich dauerhaft bei der Beklagten verbleiben soll. Denn nachdem die Beklagte nahezu zwei Jahre lang die Pflege des Hundes nach Übergabe übernommen hatte, könne ein rein probeweises Übernehmen nicht mehr angenommen werden. Hierfür spreche aus Sicht des Landgerichts Köln auch, dass die Klägerin nach Februar 2023 die Hundesteuer nicht mehr getragen hatte, sondern diese - nach Ummeldung des Tieres auf die Beklagte - von der Beklagten getragen wurde. Ab 2023 hatte die Klägerin zudem keine sonstigen Kosten mehr für das Tier getragen, was aus Sicht der Kammer belege, dass die Parteien spätestens im Jahr 2023 jedenfalls konkludent - also im Sinne eines Verhaltens, das eindeutig auf einen bestimmten Willen schließen lässt, auch wenn dieser nicht ausdrücklich verbalisiert wird - Einvernehmen darüber erzielt hatten, dass der Hund dauerhaft bei der Beklagten verbleiben soll, die Beklagte also ihren Vorbehalt nicht mehr aufrecht­er­halten wird. Aus Sicht des Landgerichts - so die weitere Begründung - habe das Amtsgericht darin dann auch rechts­feh­lerfrei eine Einigung der Parteien hinsichtlich der Übereignung des Hundes an die Beklagte gesehen. Die Überzeu­gungs­bildung des Amtsgerichts sei dabei aus Sicht der Kammer insgesamt nicht zu beanstanden.

Quelle: Landgericht Köln,

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss35610

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI