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04.11.2025 
Sie sehen eine Reihe von Gräbern auf einem Friedhof, ein Teil wurde erst neu angelegt.

Dokument-Nr. 35530

Sie sehen eine Reihe von Gräbern auf einem Friedhof, ein Teil wurde erst neu angelegt.
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Landgericht Köln Urteil14.01.2025

Kein Schmerzensgeld für Sturz über Wurzeln auf FriedhofHöhen­dif­fe­renzen bis 2 cm sind in aller Regel hinzunehmen

Für einen Sturz auf dem Friedhof gibt es kein Schmerzensgeld. Dies hat das Landgericht Köln in einem Fall entschieden und die Klage einer Fried­hofs­be­su­cherin abgewiesen.

Die Klägerin hat die Stadt Bergisch Gladbach als Träger des Friedhofs in Bensberg aufgrund eines behaupteten Sturzes auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Sie erlitt eine Fraktur des Oberschen­kel­knochens, die operativ versorgt werden musste.

Die heute 79-jährige Klägerin behauptet, dass sie Ende Mai 2023 beim Herantreten an eine Grabstelle auf dem Friedhof in Bensberg zu Fall gekommen sei. Nach ihrer Schilderung sollen an der Sturzstelle sowohl Wurzelwerk als auch ein Betonsockel durch Tage zuvor festzustellende Regengüsse freigespült worden seien. Nach ihrer Ansicht habe die beklagte Stadt ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt. Die Stadt habe es zugelassen, dass aufgrund der Regengüsse der Sockelbereich der Grabstätten, zumindest jedoch der Grabstätte an der sie gestürzt sei, freigespült wurde. Damit habe sie nicht rechnen müssen. Die Klägerin hält daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.300,00 € für angemessen.

Die beklagte Stadt ist der Auffassung, dass das angeblich sturzur­sächliche Wurzelwerk bereits keine nicht rechtzeitig erkennbare und nicht beherrschbare Gefahrenstelle darstelle. Selbst bei einem beiläufigen Blick seien die angeblich sturzur­säch­lichen Wurzeln erkennbar gewesen. Von den Wurzeln sei eine Bodenunebenheit von maximal 1,5 cm ausgegangen. Darauf müsse sich ein Fried­hofs­be­sucher einstellen. Auch wenn bei einem Hauptweg auf einem Friedhof eine einigermaßen ebene Fläche mit allenfalls geringeren Unebenheiten erwartet werden dürfe, habe sich das behauptete Sturzereignis nicht auf einem Hauptweg ereignet, sondern unmittelbar vor einer Grabstelle. Es gebe zudem keine ununterbrochene Kontrollpflicht. Wenn die Klägerin also vortragen lasse, dass die Bodenunebenheit erst einige Tage zuvor entstanden sei, weil Regen das Wurzelwerk freigespült habe, dann fehle es erst recht an einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung, zumal das behauptete Sturzereignis sich an einem Samstag ereignet habe. Die Klägerin hätte angesichts des unbefestigten Bodens, wie er sich auf eingereichten Fotos zeige, sogar eine noch gesteigerte Eigensorgfalt an den Tag legen müssen.

Die für sogenannte Amtshaf­tungs­ansprüche zuständige 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat die Klage nun abgewiesen. Die Beklagte habe keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt. Die von der Klägerin behauptete Sturzstelle habe sich ausweislich der vorgelegten Lichtbilder nicht in einem verkehrs­wi­drigen Zustand befunden. Dies gelte selbst dann, wenn man die für Gehwege entwickelten Grundsätze zugrunde legen würde.

Die Kammer führt dabei zu den rechtlichen Rahmen­be­din­gungen in ihrer Entscheidung aus, dass in Bezug auf Gehwege sich in der Rechtsprechung seit langem die Meinung herausgebildet habe, dass Höhen­dif­fe­renzen bis 2 cm in aller Regel hinzunehmen seien. Die Grenze von 2 cm dürfe allerdings nicht schematisch angewendet werden. Vielmehr sei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Insoweit komme es auf Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung sowie ihre Lage und sonstige Gegebenheiten an. Von Bedeutung sei bei Gehwegen insbesondere, ob sich die fragliche Stelle etwa auf einer Haupt­ge­schäfts­straße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufenster, Auslagen oder ähnliches befinde oder in ruhiger Wohngegend oder ländlicher Umgebung. Vorliegend seien das freigespülte Wurzelwerk und der Betonsockel deutlich sichtbar gewesen, so dass sich ein durch­schnitt­licher Fried­hofs­be­sucher ohne weiteres auf diese "Stolperfalle" habe einstellen können. "Die Gefahrenstelle warne vor sich selbst". Darüber hinaus sei vorliegend auch zu berücksichtigen, dass sich die behauptete Sturzstelle eben nicht auf einem Gehweg, sondern unmittelbar vor einer Grabstelle befunden habe. Hier sei zu erwarten, dass Benutzer noch sorgfältiger vor sich schauen.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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