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05.12.2025 
Sie sehen einen Zaun mit Tor, umringt von einer Hecke, der den Zugang zu einem Grundstück versperrt.KI generated picture

Dokument-Nr. 35614

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Urteil21.10.2025Landgericht Köln30 O 487/24
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Landgericht Köln Urteil21.10.2025

Errichtung von Toren stellt noch keine unzulässige Beein­träch­tigung des Wegerechts dar

Im Grundbuch gesicherte Wegerechte auf Nachba­r­grund­s­tücken um das eigene Grundstück zu erreichen sind weit verbreitet. Doch was gilt, wenn der Nachbar auf dem Weg eine Toranlage errichtet? Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Errichtung von Toren an sich noch keine unzulässige Beein­träch­tigung des Wegerechts darstellen muss und ein Anspruch auf Abwehr einer daraus resultierenden bloßen Beein­träch­tigung der regelmäßigen Verjäh­rungsfrist von 3 Jahren unterliegt, die hier abgelaufen war.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Leverkusen, zugunsten dessen ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht (sog. Grund­dienst­barkeit) zulasten mehrerer umliegender Flurstücke besteht. Die Beklagte ist Eigentümerin eines dieser Flurstücke. In dem notariellen Kaufvertrag über das klägerische Grundstück, auf den das Grundbuch hinsichtlich des Wegerechts Bezug nimmt, heißt es unter anderem: "Ferner wird noch ein Zugang auf einer Breite von 1,5 m … erstellt. … Der jeweilige Eigentümer der Parzelle … ist berechtigt, diese Fußwege zu begehen und mit Garten­ge­rät­schaften auch zu befahren und zwar unter Ausschluß des Eigentümers."

Vor etwa 14 Jahren, jedenfalls vor dem Jahr 2014, errichtete die Beklagte auf dem streit­ge­gen­ständ­lichen Zugang zwei Tore, eines davon unmittelbar am Gehweg mit einer Breite von ca. 1 m, das zweite einige Meter weiter hinten im Bereich der hinteren Grund­s­tücks­grenze mit einer Breite von ca. 1,20 m, um einem Abladen von Abfällen neben ihrer Garage entge­gen­zu­wirken. Die durch die Tore entstandene Einengung des Weges war bereits im Jahr 2014 Gegenstand der Diskussion zwischen den damaligen Prozess­be­voll­mäch­tigten der Parteien. Im Jahr 2023 ließ die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Tore und der Wieder­her­stellung des unein­ge­schränkten Zugangs des Weges auffordern. Im darauffolgenden Jahr wurden neue Platten verlegt und der Weg neu gepflastert, die Tore wurden beibehalten. Die Tore weisen keine Schlösser auf.

Mit der Ende 2024 eingegangenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte unter anderem auf Beseitigung dieser beiden Toranlagen in Anspruch. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass ihr durch diese die Ausübung ihres Wegerechts faktisch unmöglich gemacht werde, insbesondere nicht nur eine bloße Beein­träch­tigung vorliege. Ihr Anspruch sei - entgegen dem ausdrücklich erhobenen Verjäh­rungs­einwand der Beklagten - auch nicht verjährt.

Dieser Argumentation ist die 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln mit Urteil vom 21.10.2025 nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt die Kammer zu den rechtlichen Rahmen­be­din­gungen zunächst aus, dass Sinn und Zweck des Wegerechts im vorliegenden Fall auch ausweislich der vorgelegten Lagepläne sei, den Garten des Grundstücks der Klägerin von der Straße aus erreichbar zu machen. Die Installation von Toren an sich stelle dabei noch keine Beein­träch­tigung der Grund­dienst­barkeit in Form des Wegerechts dar, die für sich genommen unzulässig wäre.

Es stehe dem Eigentümer des mit einem Wegerecht belasteten (sog. dienenden) Grundstücks im Allgemeinen frei, sein Grundstück einzuzäunen und (sogar) mit einem verschließbaren Tor zu versehen, solange er dem Berechtigten die Möglichkeit einräume, das Tor jederzeit zur Ausübung des Wegerechts zu öffnen. Insofern müsse das Interesse des Berechtigten an einer völlig ungehinderten Zufahrts- oder Zugangs­mög­lichkeit regelmäßig zurückstehen gegenüber dem berechtigten Interesse des Belasteten, sein Grundstück gegenüber unberechtigten Eindringlingen in üblicher Weise zu schützen. Bei der Ausgestaltung der Tore müsse indessen auf die berechtigten Interessen des Wegerechts­be­rech­tigten Rücksicht genommen werden.

Die Beklagte habe im vorliegenden Fall dazu nachvollziehbar geschildert, dass in der Vergangenheit immer wieder Unbekannte dazu verleitet worden seien, auf dem zugewucherten Weg bzw. in dem Bereich davor Müll und Ähnliches abzuladen, solange dieser frei zugänglich gewesen sei. Zwar stelle - so das Gericht weiter - ein nicht abschließbares Tor, wie hier, keine physische Barriere dar, die dies verhindern könnte, allerdings stelle allein das Vorhandensein eines Zauns oder Tores eine psychische Hemmschwelle dar.

Eine vollständige Beseitigung der Tore könne die Klägerin daher nicht verlangen. Ein Anspruch der Klägerin könnte mithin nur hinsichtlich einer Verbreiterung der Tore in Betracht kommen, falls die Durch­gangs­breite von ca. 1 m für das "Befahren mit Garten­ge­rät­schaften" nicht ausreichend wäre. Ein derartiger Anspruch sei aber ohnehin nicht durchsetzbar, da dieser verjährt sei und die Beklagte die Einrede der Verjährung auch erhoben habe.

Insoweit sei anerkannt, dass Ansprüche auf Abwehr von Beein­träch­ti­gungen einer Grund­dienst­barkeit der regelmäßigen dreijährigen Verjäh­rungsfrist (vgl. §§ 195, 199 BGB) unterliegen würden. Zwar sei von Ansprüchen wegen einer Störung (Beein­träch­tigung) einer Grund­dienst­barkeit, der Anspruch des Berechtigten einer Grund­dienst­barkeit zu unterscheiden, der auf eine Verwirklichung des Rechts selbst gerichtet sei. Dieser unterliege nämlich einer Verjäh­rungsfrist von 30 Jahren.

Vorliegend sei der Klägerin die Verwirklichung ihres Wegerechts auch unter den jetzigen Verhältnissen allerdings möglich, denn das Wegerecht werde nur dadurch gestört, dass der Weg keine Breite von 1,5 m habe. Insbesondere sei der Teil-Aspekt des Wegerechts in Form von "Befahren mit Garten­ge­rät­schaften" nicht ausgeschlossen, da dies mit "Garten­ge­rät­schaften" in üblicher Form - wie Schubkarren, Leiterwagen oder Benzin-/Akku-Rasenmäher in handelsüblicher Form - ohne weiteres möglich bleibe. Dazu führt die Kammer in der Entscheidung weiter aus.

Da es im Ergebnis nach Auffassung des Gerichts daher nur um die Störung der Ausübung und nicht um die Verwirklichung des Rechts an sich gehe, unterliege der Anspruch der dreijährigen Verjährung. Dass die Klägerin seit dem Schriftwechsel aus dem Jahr 2014 weitere verjäh­rungs­hemmende oder verjäh­rungs­un­ter­bre­chende Maßnahmen ergriffen hätte, sei dagegen nicht konkret dargetan.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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