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24.08.2026 
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Landgericht Koblenz Urteil10.06.2025

Nach Trennung ohne Ehe: Miteigentum an Haustier erfordert Teilung durch Versteigerung unter den Ex-PartnernKein „Umgangsrecht“ für gemeinsamen Hund

Die eherechtlichen Regeln für Haushalts­gegenstände gelten nicht für nichteheliche Paare und ein rechtlicher Anspruch auf ein Wechselmodell für Haustiere besteht nicht. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden. Steht ein gemeinsam angeschaffter Hund in Miteigentum beider Partner, so muss der unteilbare Hund bei der Aufhebung der Gemeinschaft versteigert werden. Ein solche Versteigerung sollte aus Schutz vor Dritten und zur Vermeidung ständiger Überg­a­be­kon­flikte zwischen den zerstrittenen Parteien exklusiv zwischen den beiden Ex-Partnern stattfinden.

Die Parteien führten eine nichteheliche Lebens­ge­mein­schaft und begehren nachTrennung wechselseitig die Herausgabe einer Berner-Sennenhündin, Appenzeller, Australian Shebherd, den sie gemeinsam angeschafft hatten.

Vor dem Amtsgericht stritten die Parteien über die Frage, wer Eigentümer des Hundes ist, ob ein Heraus­ga­be­an­spruch ggf. gegen Zahlung eines Betrages bestehe und, ob es eine Verpflichtung gebe, einer Verwaltungs- und Benut­zungs­ordnung zuzustimmen.

Amtsgericht ordnet Wechselmodell an

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass beide Miteigentümer bezüglich des Hundes sind. Weiter hat das Amtsgericht entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, einer Verwaltungs- und Benut­zungs­ordnung zuzustimmen. Nach dieser sollte der Beklagte die Hündin alle vier Wochen zur Wohnung der Klägerin bringen und zwei Wochen späterwieder abholen.

Landgericht verneint Umgangsrecht bei nichtehelichen Paaren

Das Landgericht hat die Entscheidung abgeändert. Es hat klargestellt, dass das Amtsgericht zu Recht von Miteigentum der Parteien ausgegangen ist und die Beweiswürdigung hierzu nicht zu beanstanden ist. Diese Mitei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft sei durch das Aufhe­bungs­ver­langen der Klägerin beendet worden.

Die Kammer führte hierzu aus, ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Verwaltungs- undBe­nut­zungs­re­gelung bestehe nicht. Die Regelung über Haushalts­ge­gen­stände bei Ehegatten (§ 1361 a BGB) finde keine Anwendung, denn die Parteien hätten keine Ehegeschlossen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheitere an dem Bestehen einer Regelungslücke, denn eine unbeabsichtigte Lücke im Gesetz bestehe nicht. So sei dem Gesetzgeber bekannt, dass eine Vielzahl von nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaften bestünden.

Auflösung der Mitei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft nach Sachenrecht

Es fehle an einer rechtlichen Grundlage für die Zustimmung zu einer Verwaltungs- undBe­nut­zungs­re­gelung, denn beide Parteien hätten die Aufhebung der Mitei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft verlangt, so dass aus Rechtsgründen eine Zustimmung zu einer Nutzungs­re­gelung nicht mehr in Betracht komme. Es müssten die Regelungen der§§ 749 ff BGB zur Auflösung der Gemeinschaft Anwendung finden.

Hier komme bei einem Hund eine „Teilung in Natur“ nach § 752 BGB nicht in Betracht.Demgegenüber sei eine Versteigerung der Hündin nach § 753 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich und rechtlich geboten.

Das Landgericht stellte hierzu klar:Tiere sind zwar nach § 90 a BGB keine Sachen, werden aber grundsätzlich wie Sachenbehandelt und sind deshalb veräu­ße­rungsfähig.

Interne Versteigerung statt Verkauf an Dritte

In Abgrenzung zu der Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 10.07.2024 (Az. 7 S68/23), welches den Verkauf als unzumutbar ansah, da dieser das immaterielle Interesseder Parteien unberück­sichtigt ließe, betonte die Kammer:

Auch ein hoher emotionaler Wert genüge nicht, um das Recht auf Teilung auszuschließen.Die Kammer erachtet allerdings eine Veräußerung an einen Dritten (§ 753 Abs. 1 S. 2 BGB) für unstatthaft, weshalb die Hündin zwischen den Teilhabern, also den Parteien zuversteigern sei.

Die Kammer hob hervor, dass nicht zu berücksichtigen sei, dass keiner der Parteien die Durchführung einer Versteigerung beantragt habe, da nach einem Aufhe­bungs­ver­langen die Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten und gemäß § 753 Abs. 1S. 1 BGB die Regelungen über den Pfandverkauf (§§ 1228 ff BGB) Anwendung finden.

Die Aufhebung der Gemeinschaft und die Herbeiführung des Alleineigentums einer der Parteien liege im Interesse der Parteien und auch der Hündin. Die Parteien seien heillos zerstritten, so dass davon auszugehen sei, dass bei einem Aufein­an­der­treffen der Parteien im Zusammenhang mit der Übergabe der Hündin die Hündin die extremen Spannungen registrieren würde, was nicht dem Tierwohl entspreche.

Revision beim BGH

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen und ist auch eingelegt worden, so dass nunmehr der Bundes­ge­richtshof zu befinden hat.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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