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Dokument-Nr. 35516

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Landgericht Koblenz Urteil16.09.2025

Landgericht untersagt 1&1 irreführende Glasfaser-Werbung für Highspeed-InternetLandgericht Koblenz gibt Klage der Verbrau­cher­zentrale gegen die 1&1 Telecom­mu­ni­cation SE wegen Irreführung statt

Der Inter­ne­tan­bieter suggerierte Verbrau­che­rinnen und Verbrauchern, dass bereits ein Glasfa­ser­an­schluss vorhanden sei, obwohl in einigen Fällen lediglich eine Kupferleitung vorlag. Demnach zeigte der Verfüg­ba­r­keitstest auf der Webseite des Anbieters ein positives Ergebnis an, selbst wenn vor Ort kein Highspeed-Internet verfügbar war. Das Landgericht (LG) Koblenz bestätigte in dieser irreführenden Praxis einen Wettbe­wer­bs­verstoß.

Auf der Internetseite von 1&1 des Anbieters konnten Verbrau­che­rinnen und Verbraucher mittels einer Adressprüfung die Verfügbarkeit von Glasfaser und buchbare Tarife abfragen. Zum Zeitpunkt der Abmahnung durch die Verbrau­cher­zentrale zeigte dieser Verfügbarkeits-Check positive Ergebnisse an: Nach Eingabe der Adresse erschien die Bestätigung „1&1 Glasfaser-DSL-Anschluss verfügbar“, markiert mit einem großen grünen Haken. Allerdings erhielten auch Kunden, die aufgrund noch vorhandener Kupferleitungen lediglich DSL-Tarife nutzen konnten, dieses positive Ergebnis. Obwohl die direkt darunter angebotenen Tarife als „1&1 Glasfaser-DSL“ bezeichnet wurden, handelte es sich tatsächlich um herkömmliche DSL-Tarife und nicht um echte Glasfaser-Angebote.

Glasfaser-Werbung erweckt einen falschen Eindruck

Die Darstellung suggerierte, dass Highspeed-Internet verfügbar sei und ein sogenannter Glasfaser-DSL-Tarif gebucht werden könne, selbst wenn die Verbrau­che­rinnen und Verbraucher auf der "letzten Meile" nur über eine Kupferleitung verfügten. Aufgrund von Beschwerden seitens der Verbrau­che­rinnen und Verbraucher reichte der Verbrau­cher­zentrale Bundesverband (vzbv) Klage ein.

Landgericht Koblenz: Werbung ist irreführend

Das Landgericht Koblenz bestätigte die Auffassung des Verbrau­cher­zentrale Bundesverbands (vzbv), dass die beanstandete Werbung irreführend sei. Es wurde argumentiert, dass ein positives Ergebnis des Verfüg­ba­r­keit­s­checks den Eindruck erwecke, die Verbrau­che­rinnen und Verbraucher hätten an ihrer Adresse bereits einen vollwertigen Glasfa­ser­an­schluss. Zudem suggerierten die beworbenen Tarife, die Glasfaserkabel reichten direkt bis ins Gebäude oder in die Wohnung. Tatsächlich basierte die Verfüg­ba­r­keits­prüfung und das Tarifangebot jedoch auf einem „Vectoring-Anschluss“: Hierbei sind Glasfaserkabel lediglich bis zum Verteilerkasten verlegt, während die letzte Strecke ins Haus weiterhin über Kupferkabel erfolgt. Die beworbenen Tarife waren somit, entgegen der Erwartung, tatsächlich DSL-Tarife.

Versteckte Hinweise sind nicht ausreichend

Das Gericht stellte fest, dass die versteckten Hinweise von 1&1, wonach die „Glasfaser-DSL“-Tarife keine reinen Glasfasertarife seien, nicht ausreichten, um die Irreführung aufzuheben. Für Konsumenten bestehe kein Anlass, aktiv nach Informationen zu suchen, die der durch die Werbung erzeugten Annahme eines echten Glasfa­ser­an­schlusses widersprechen.

Quelle: Landgericht Koblenz, Verbraucherzentrale, ra-online (pm/pt)

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