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20.03.2026 

Dokument-Nr. 35849

Sie sehen ein überflutetes Flussufer mit betroffenen Gebäuden.
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Urteil08.01.2026Landgericht Koblenz16 O 477/24
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Landgericht Koblenz Urteil08.01.2026

Zur Frage der Beweis­last­ver­teilung bei angeblicher Falschberatung durch einen Versi­che­rungs­ver­treterVersi­che­rungs­vertrag umfasste entgegen der Annahme des Versi­che­runs­nehmers keine Elemen­ta­r­ver­si­cherung

Das Landgericht Koblenz hatte sich mit der Frage zu befassen, wie die Beweis­last­ver­teilung und der Beweiswert einer persönlichen Anhörung eines Versi­che­rungs­nehmers ist, wenn schriftliche Unterlagen der Versicherung zu der klägerischen Behauptung des Inhalts einer Beratung in Widerspruch stehen.

Der Kläger betrieb ein Gewerbe und hatte bei der Beklagten eine betriebliche Versicherung mit einer Betriebsinhalts – und Betrie­bs­un­ter­bre­chungs­ver­si­cherung. Der Versi­che­rungs­ab­schluss erfolgte über einen Vermittler der Beklagten. Es wurde hierbei ein Beratungs­pro­tokoll, ein Antrag sowie eine Beratungs­do­ku­men­tation angefertigt und eigenhändig durch den Kläger unterschrieben. Nach dem Versi­che­rungs­vertrag waren Elemen­ta­r­ge­fahren nicht umfasst.

Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Betrieb des Klägers von der Flutkatastrophe des Jahres 2021 betroffen war. Nach der Flutkatastrophe meldete der Kläger einen Schaden an, dessen Regulierung die Beklagte unter Hinweis auf das Fehlen einer Elemen­ta­r­ver­si­cherung ablehnte. Wegen Betriebsaufgabe wurde die Versicherung zum 31.07.2022 gekündigt.

Der Kläger machte geltend, sein Betrieb sei vollständig überschwemmt und beschädigt worden. Er habe bei Abschluss des Vertrages dem Versi­che­rungs­ver­treter seinen Vorvertrag übergeben und ihm mitgeteilt, dass er den Vertrag eins zu eins übernehmen solle. Im Vorvertrag sei eine Elemen­ta­r­ver­si­cherung enthalten gewesen. Er sei durch den Vermittler nicht informiert worden, dass der Vertrag keine Elemen­ta­r­ver­si­cherung enthalte und sei auch nicht auf den fehlenden Elemen­ta­r­ver­si­che­rungs­schutz hingewiesen worden. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei aus § 6 Abs. 5 VVG wegen Falschberatung zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Kläger begehrte mit der Klage Feststellung, dass die Beklagte aus dem Überschwem­mungs­er­eignis vom 14./15.07.2021 auf Schadensersatz für Schäden am Betriebsinhalt und den dadurch eingetretenen Betrie­bs­un­ter­bre­chungs­schaden für eine Haftzeit von 12 Monaten hafte. Zudem begehrte er Erstattung von vorge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten in Höhe von 7.504,14 €.

Die Beklagte machte geltend, dem Kläger sei im Rahmen des Beratungs­ge­sprächs das gesamte Portfolio vorgestellt worden. Er sei von der Empfehlung des Vermittlers abgewichen und habe den Einschluss einer Elemen­ta­r­ver­si­cherung abgelehnt. Eine Beratungs­pflicht­ver­letzung liege nicht vor.

Gericht weist die Klage ab

Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat nach Anhörung des Klägers und Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugen­ver­nehmung die Klage abgewiesen und ein Beratungs­ver­schulden verneint. Hierzu führte die Kammer aus, dass dem Kläger kein Anspruch aus § 6 Abs. 5 VVG zustehe. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Schaden­s­er­satz­an­spruch nach § 6 Abs. 5 VVG trage grundsätzlich der Versi­che­rungs­nehmer. Für den Beweis sei die volle richterliche Überzeu­gungs­bildung erforderlich. Erforderlich und ausreichend sei hierbei ein für das Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Diese Überzeugung habe die Kammer nicht gewonnen.

Gegen die klägerische Behauptung spreche die Beratungs­do­ku­men­tation, die der Kläger eigenhändig unterschrieben habe. Es sei der Beratungs­do­ku­men­tation an mehreren Stellen zu entnehmen, dass die Versicherung der weiteren Gefahren nicht gewünscht werde. So seien auch an der Stelle „Zuschlag für Einschluss Elemen­tar­schäden“ keine Daten eingetragen. Aufgrund der Vertrags­do­ku­men­tation, sowie der eigenhändigen Unterschrift auf dieser sei in der Gesamtschau davon auszugehen, dass der Kläger beraten wurde, die Beratungs­do­ku­men­tation zur Kenntnis genommen habe und eine Versicherung der weiteren Gefahren nicht gewünscht habe.

Die Angaben des Klägers, dass es keine Beratung gegeben habe und die Unterschrift in einer „Hauruck-Aktion“ erfolgt sei, reichten der Kammer zur Überzeu­gungs­bildung nicht aus. Sie führte aus, dass die Angaben des Klägers für sich genommen dessen Behauptung zur Absprache über die Übernahme des eine Elemen­tar­scha­dens­ver­si­cherung enthaltenen Vorvertrags allenfalls als „möglich“ erscheinen lasse. Diese Angaben stünden in Widerspruch zur eigenhändig unter­schriebenen Beratungs­do­ku­men­tation, aus der sich das Gegenteil ergebe. Da es keine weiteren Beweismittel gebe, die die klägerische Darstellung zu den Umständen des Vertrags­schlusses stützten (die Aussagen der vernommenen Zeugen blieben hierzu unergiebig) verbliebe es bei den Zweifeln.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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