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Dokument-Nr. 35660

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Urteil19.12.2025Landgericht Hamburg324 O 6/25 und 324 O 7/25
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Landgericht Hamburg Urteil19.12.2025

Klagen gegen Correctiv-Berich­t­er­stattung "Geheimplan gegen Deutschland" abgewiesen"Correctiv" gewinnt Prozess um Potsdamer Geheimtreffen

Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat mit zwei Urteilen die Klagen von Ulrich Vosgerau (Az.: 324 O 6/25) und Gernot Mörig (324 O 7/25), die die Correctiv-Berich­t­er­stattung "Geheimplan gegen Deutschland" betreffen, abgewiesen.

Vosgerau und Mörig wenden sich im Klagewege gegen Correctiv und fünf weitere Beklagte, die bei Correctiv tätig sind und an dem streit­ge­gen­ständ­lichen Artikel mitgewirkt haben. Die Kläger begehren mit ihren jeweiligen Klagen insbesondere die Unterlassung von Äußerungen in dem online von Correctiv am 10. Januar 2024 veröf­fent­lichten Artikel unter der Überschrift "Geheimplan gegen Deutschland", der sich mit dem sog. Potsdamer-Treffen am 25. November 2023 befasst. Mörig ist Initiator dieses Treffens, Vosgerau Jurist.

Der Artikel zog ein großes Echo in den Medien, der Politik und der Zivil­ge­sell­schaft nach sich. Viele Medien griffen die Berich­t­er­stattung der Beklagten auf. Gegen mehrere Berich­t­er­stat­tungen Dritter erwirkte Vosgerau einstweilige Verfügungen. Anfang Februar 2024 wandte sich Vosgerau wegen verschiedener Äußerungen in dem streit­ge­gen­ständ­lichen Artikel in einem einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren auch gegen Correctiv selbst. Die Pressekammer erließ mit Beschluss vom 26. Februar 2024 (Az. 324 O 61/24, vgl. hierzu unsere als Anlage beigefügte Presse­mit­teilung vom 27. Februar 2024) eine einstweilige Verfügung bezüglich der Wiedergabe von Äußerungen Vosgeraus in Bezug auf Wahlprü­fungs­be­schwerden, im Übrigen wies die Kammer den Antrag zurück. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde Vosgeraus wies das Hanseatische Oberlan­des­gericht mit Beschluss vom 26. Marz 2024 (Az. 7 W 34/24) zurück.

Im Dezember 2024 ließen Vosgerau und Mörig die Beklagten abmahnen. In dem jeweiligen Schreiben wurde ausgeführt, dass die Rezeption des streit­ge­gen­ständ­lichen Artikels durch Dritte zu der Erkenntnis geführt habe, dass nunmehr doch davon auszugehen sei, dass die Grenze einer noch zulässigen Meinung­s­äu­ßerung zur unzulässigen Erweckung eines falschen Eindrucks bzw. falschen Tatsa­chen­be­hauptung überschritten sei. Die Kläger hätten sich daher entschieden, die Kernaussage der Berich­t­er­stattung anzugreifen. Die Beklagten wiesen die Abmahnungen zurück.

Die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg

Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat die Klagen abgewiesen. Vosgerau und Mörig stehe hinsichtlich keiner der angegriffenen Äußerungen ein Unter­las­sungs­an­spruch zu.

Die Kammer stellte heraus, dass ein Leser, der den streit­ge­gen­ständ­lichen Artikel lese, in sehr detaillierter Weise erfahre, was auf dem Treffen gesagt worden sei. In den Passagen, die sich mit dem Vortrag Sellners befassten, werde Sellner einleitend in indirekter Rede, sodann auch in direkter Rede wiedergegeben: "Sellner ergreift das Wort (…) Es gebe drei Zielgruppen der Migration, die Deutschland verlassen sollten. (…) Er zählt auf, wen er meint: Asylbewerber, Ausländer mit Bleiberecht - und ‚nicht assimilierte Staatsbürger'. Letztere seien aus seiner Sicht das größte ‚Problem'." Aus dieser Schilderung werde deutlich, dass sich Sellner in seinem Vortrag nicht allein mit in Deutschland lebenden Ausländern befasst habe, sondern auch mit Personen, die die deutsche Staats­bür­ger­schaft haben. Im weiteren Verlauf des Artikels würden Wortmeldungen von Teilnehmern auf den Vortrag Sellners wiedergegeben. Vor dem Hintergrund dieser detaillierten Wiedergabe des Gesprächs­verlaufs, mit einer Vielzahl wörtlicher Zitate und der Verwendung indirekter Rede, würden Leser erkennen, dass andere Passagen des Artikels wertende Zusam­men­fas­sungen oder Kommentierungen des Geschehens darstellten.

Gerade aufgrund des aus dem streit­ge­gen­ständ­lichen Artikel für Leser erkennbaren Kontrasts zwischen der jeweils als wortgetreues Zitat gekenn­zeichneten Wiedergabe bestimmter Äußerungen von Teilnehmern im Gegensatz zu anderen Beschreibungen und Umschreibungen des "Plans", der erörtert worden sei, würden Leser nicht zu dem Verständnis gelangen, dass Sellner oder ein anderer Teilnehmer wörtlich von "Vertreibung" oder einer "Ausweisung" von deutschen Staatsbürgern gesprochen habe, oder dass wörtlich gesagt worden sei, dass auch deutsche Staatsbürger aus Deutschland "verdrängt" werden sollten.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berück­sich­tigung des Umstands, dass hinsichtlich der Berich­t­er­stat­tungen anderer Medien, die sich damit befassten, was auf dem Treffen besprochen worden sei, vergleichbare Äußerungen durch die Kammer bzw. das Hanseatische Oberlan­des­gericht als Tatsa­chen­be­haup­tungen eingeordnet und mangels Glaub­haft­machung der Wahrheit untersagt worden seien. Der maßgebliche Unterschied zwischen der vorliegenden und den anderen angegriffenen Berich­t­er­stat­tungen liege darin, dass Leser der streit­ge­gen­ständ­lichen Berich­t­er­stattung aufgrund der detaillierten Schilderung des Geschehens und der zahlreichen Wiedergabe dessen, was wörtlich gesagt worden sei, zwischen der Wiedergabe des Gesprochenen und der bewertenden Umschreibung des Geschehens differenzieren könnten. Dies sei in den anderen Berich­t­er­stat­tungen, die sich in erheblich knapperer Weise damit befassten, was Gegenstand des Treffens gewesen sei, gerade nicht möglich gewesen.

Auch sei die Äußerung, wonach Inhalt des "Masterplans" die Ausweisung von deutschen Staatsbürgern gewesen sei, zulässig. In dieser Äußerung würden sich wertende und tatsächliche Bestandteile vermengen. Die Kammer stellte heraus, dass im Rahmen der Abwägung einzustellen sei, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, zu erfahren, was auf einem nicht öffentlichen Treffen, an dem auch Politiker teilgenommen haben, in Bezug auf "nicht-assimilierte" deutsche Staatsbürger diskutiert worden sei. Insoweit handele es sich um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Die tatsächlichen Bestandteile dieser Äußerung seien wahr. Wenn Sellner auf die Frage einer Teilnehmerin zur Schwierigkeit einer Remigration von Menschen mit deutschem Pass ausführt, dass auf Menschen mit deutscher Staats­bür­ger­schaft unter Anwendung von Gesetzen ein "hoher Anpassungsdruck" ausgeübt werden könne - was von Vosgerau und Mörig nicht bestritten worden sei - dürfe dies, so die Kammer, in zulässiger Weise so bezeichnet werden, dass es um eine "Ausweisung" deutscher Staatsbürger gegangen sei, nämlich um eine staatliche Maßnahme, die auf die Beendigung des Aufenthalts einer Person in einem Land abzielt.

Ebenso wenig stehe Vosgerau und Mörig hinsichtlich der weiteren angegriffenen Äußerungen ein Unter­las­sungs­an­spruch zu. Denn bei Lesern entstehe ein durchaus differenziertes Verständnis darüber, was zum einen von Teilnehmern des Treffens konkret geäußert worden sei und was zum anderen eine verdichtete, zusam­men­fassende Wertung der Beklagten sei. Die Kammer verweist hier insbesondere auch auf ihre vorangegangene Eilentscheidung vom 26. Februar 2024 (Az.: 324 O 61/24), mit der sie einen Antrag Vosgeraus auf Untersagung der Äußerung "an die Sache mit der Ausbür­ge­rungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag will er sich aber nicht erinnern können" zurückgewiesen hatte und die hierzu ergangene Beschwer­de­ent­scheidung des Hanseatischen Oberlan­des­ge­richts vom 26. März 2024 (Az.: 7 W 34/34).

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (pm/pt)

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