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20.04.2026 

Dokument-Nr. 35914

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Urteil17.04.2026Landgericht Hamburg324 O 518/24
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Landgericht Hamburg Urteil17.04.2026

Virologe Drosten siegt vor Gericht hinsichtlich seiner Aussage zum Corona-UrsprungPhysiker Roland Wiesendanger darf dem Virologen Christian Drosten keine Täuschung der Öffentlichkeit vorwerfen

Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat der Hauptsacheklage von Christian Drosten gegen Roland Wiesendanger (Az. 324 O 518/24) vollumfänglich stattgegeben. Wiesendanger wurden durch das Urteil zwei Äußerungen mit Bezug zu Drosten im Zusammenhang mit dem Ursprung des Coronavirus untersagt, die dieser in einem Interview mit dem Magazin "Cicero" im Jahre 2022 getätigt hatte.

Am 2. Februar 2022 veröffentlichte das Magazin "Cicero" ein Interview mit Wiesendanger unter der Überschrift "Stammt das Coronavirus aus dem Labor? - ‚Herr Drosten hat Politik und Medien in die Irre geführt'". Darin fielen die Äußerungen, Drosten habe die Öffentlichkeit gezielt getäuscht und die Bewegung "Scientists for Science", zu deren Mitbegründer Drosten zählte, habe das Ziel gehabt, die virologische Forschung frei von Beschränkungen zu halten. Auf Antrag Drostens erließ die Pressekammer in der Vergangenheit mit Beschluss vom 14. März 2022 (Az. 324 O 88/22) bereits eine einstweilige Verfügung, mit der Wiesendanger die beiden Äußerungen vorläufig untersagt wurden.

Auf den Widerspruch Wiesendangers hin bestätigte die Kammer die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 20. Mai 2022. Das Hanseatische Oberlan­des­gericht wies eine dagegen gerichtete Berufung von Wiesendanger mit Urteil vom 6. Dezember 2022 (Az. 7 U 42/22) zurück.

Pressekammer: beide Äußerungen sind nicht zulässig

Die Hauptsacheklage hat Erfolg. Die Pressekammer hält beide Äußerungen - wie schon im Verfü­gungs­ver­fahren - für nicht zulässig. Drosten stehe jeweils ein Unter­las­sungs­an­spruch gegen Wiesendanger zu, weil die Äußerungen ihn in seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht verletzten.

Richter: Drosten hat nichts Unwahres gesagt

Die Kammer hat die angegriffene Äußerung, Drosten habe die Öffentlichkeit gezielt getäuscht, untersagt. Bei dieser Äußerung handele es um die Behauptung über eine innere Tatsache, die dem Beweis zugänglich sei. Aus dem Kontext entstehe für den Leser das Verständnis, dass es sich bei der gezielten Täuschung, die Wiesendanger Drosten vorwirft, um einen Umstand handele, der nunmehr für jedermann offen zutage getreten und damit beweisbar geworden sei. Unter Würdigung des gesamten Parteivortrags ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass Drosten hier öffentlich etwas gesagt habe, von dem er gewusst habe, dass es unwahr sei. Insbesondere lasse sich dem Parteivortrag nicht entnehmen, dass sich Drosten im Rahmen einer Telefon­kon­ferenz mehrerer Virologen am 1. Februar 2020 zur Frage der Herkunft des Coronavirus auf eine Laborherkunft festgelegt hätte. Vielmehr habe sich Drosten konsistent und durchgehend gegen einen Laborursprung ausgesprochen. Eine "Umkehr" in der öffentlichen Äußerung liege auch nicht in dem von Drosten Mitte Februar 2020 mitun­ter­zeichneten offenen Brief in dem Wissen­schafts­journal "The Lancet". Auch in dieser Veröf­fent­lichung habe Drosten vertreten, dass eine natürliche Herkunft und nicht ein Laborursprung wahrscheinlich sei. Schließlich habe sich Drosten auch im Anschluss, etwa im NDR-Podcast "Coronavirus Update", durchgängig dahingehend geäußert, dass der Laborursprung eine denkbare, aber nicht die überzeugendere Ursache sei.

Unwahre Tatsa­chen­be­hauptung über die Bewegung "Scientists for Science

Auch die weitere Äußerung, dass die Bewegung "Scientists for Science", zu deren Mitbegründer Drosten zählte, das Ziel gehabt habe, die virologische Forschung frei von Beschränkungen zu halten, hat die Kammer verboten. Es handele sich hierbei ebenfalls um eine unwahre Tatsa­chen­be­hauptung. Mit seiner Äußerung stelle Wiesendanger eine Behauptung darüber auf, wie Drosten als Mitwirkender der Initiative und die Initiative selbst ihre Ziele beschrieben hätten, wobei die Wiedergabe der Ziele der Initiative unwahr sei. Der Selbst­dar­stellung der Initiative sei vielmehr zu entnehmen, dass Risiken auf verschiedene Weise, darunter auch durch gesetzliche Regelungen, minimiert werden sollten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (pm/pt)

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