14.12.2025
Urteile, erschienen im November2025
 MoDiMiDoFrSaSo
44     12
453456789
4610111213141516
4717181920212223
4824252627282930
Urteile, erschienen im Dezember2025
 MoDiMiDoFrSaSo
491234567
50891011121314
5115161718192021
5222232425262728
1293031    
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
14.12.2025 
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.
ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Urteil27.09.2024

KI und Urheberrecht: Landgericht Hamburg weist Klage ab

Das Landgericht Hamburg hat eine Klage eines Fotografen abgewiesen, der sich gegen das sog. Text und Data Mining eines Vereins wandte, welches seine Fotografie betraf.

Der Kläger ist Berufsfotograf. Der Beklagte ist ein Verein, der ein sogenanntes Dataset mit knapp 6 Milliarden Bild-Text-Paaren öffentlich kostenfrei zur Verfügung stellt. Es handelt sich dabei um eine Art Tabel­len­do­kument, das Hyperlinks zu im Internet öffentlich abrufbaren Bildern bzw. Bilddateien sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern enthält, darunter eine Bildbe­schreibung (auch Alternativtext genannt), die Auskunft über den Inhalt des Bildes in Textform gibt. Der Datensatz kann insbesondere zum Trainieren sog. generativer Künstlicher Intelligenz genutzt werden.

Zur Erstellung dieses Datensatzes hat der Beklagte auf einen bereits vorhandenen Datensatz eines Dritten zurückgegriffen, der für eine Art zufälligen Querschnitt der im Internet auffindbaren Bilder die jeweiligen URLs nebst textlicher Beschreibung des jeweiligen Bildinhalts enthielt. Der Beklagte hat die in dem vorhandenen Datensatz verlinkten Bilder von ihrem jeweiligen Speicherort heruntergeladen und mittels Software darauf geprüft, ob die in dem vorbestehenden Datensatz bereits vorhandene Beschreibung des Bildinhalts tatsächlich mit dem auf dem Bild zu sehenden Inhalt übereinstimmte. Bilder, bei denen Text und Bildinhalt nicht hinreichend übereinstimmten, wurden herausgefiltert. Für die verbleibenden Bilder wurden die Meta-Daten, insbesondere die URL des Speicherorts des Bildes und die Bildbe­schreibung, extrahiert und in den neu geschaffenen Datensatz aufgenommen. Im Rahmen dieses Analy­se­pro­zesses wurde auch das streit­ge­gen­ständliche Bild des Klägers erfasst, heruntergeladen, analysiert und mit seinen Meta-Daten in den neuen Datensatz aufgenommen. Konkret heruntergeladen wurde dabei eine auf der Webseite einer Bildagentur eingestellte Bilddatei. Die Fotoagentur hatte in ihren Benut­zungs­be­din­gungen einen in englischer Sprache verfassten Nutzungs­vor­behalt ausgesprochen, nach welchem es Besuchern der Seite u.a. verwehrt sein sollte, mittels automatisierter Programme „downloading“ oder „scraping“ von Inhalten der Seite vorzunehmen.

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Unterlassung derartiger Verviel­fäl­ti­gungen seines Bildes.

Die Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zu beurteilen war vorliegend allein die Frage der Zulässigkeit des Downloads des streit­ge­gen­ständ­lichen Bildes, den der Beklagte vorgenommen hat, um den nachfolgenden Abgleich des Bildinhalts mit der vorbestehenden Bildbe­schreibung durchzuführen und darauf aufbauend seinen eigenen neuen Datensatz zu erstellen. Nicht von der Kammer zu entscheiden war hingegen, wie die etwaige anschließende Verwendung des Bildes zum Trainieren sog. generativer Künstlicher Intelligenz rechtlich zu bewerten wäre.

Das Herunterladen des Bildes im Rahmen der Erstellung des Datasets ist nach Auffassung der Kammer von einer Schran­ken­re­gelung des Urhebergesetzes (§ 60 d UrhG) gedeckt, die das sog. Text und Data Mining für Zwecke der wissen­schaft­lichen Forschung privilegiert. Text und Data Mining ist im Gesetz definiert als die „automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen“.

Der vom Beklagten durchgeführte Abgleich des Bildinhalts mit der vorbestehenden Bildbe­schreibung stellt nach Auffassung der Kammer eine solche Analyse zum Zwecke der Gewinnung von Informationen über Korrelationen (hier: Beziehung Bildinhalt zur Bildbe­schreibung) dar. Eine nur eingeschränkte Anwendung der gesetzlichen Regelung ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls für die vorliegend allein zu beurteilende Erstellung eines Datensatzes nicht geboten, auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Datensatz zum Training sog. generativer Künstlicher Intelligenz verwandt werden kann und sich seit Inkrafttreten der Norm die Leistungs­fä­higkeit generativer Künstlicher Intelligenz gesteigert hat.

Die Rechtsansicht der Kammer betreffend den Nutzungs­vor­behalt

Vor diesem Hintergrund brauchte die Kammer nicht zu entscheiden, ob der Beklagte sich zusätzlich auch auf eine weitere Erlaub­nis­vor­schrift für Text und Data Mining (nach § 44 b UrhG) stützen kann. Die Kammer hat jedoch auch zu dieser Vorschrift Ausführungen gemacht, da auch hier ein Schwerpunkt der rechtlichen Erörterungen im Verfahren lag. Dabei hat die Kammer zu erkennen gegeben, dass die Voraussetzungen dieser Schran­ken­vor­schrift möglicherweise nicht erfüllt sind.

Urheber­rechtlich relevante Verviel­fäl­ti­gungen im Rahmen von Text und Data Mining sind nämlich nur dann nach der weiteren Vorschrift (§ 44 b UrhG) zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese Nutzungen nicht vorbehalten hat. Ein solcher Vorbehalt muss ausdrücklich erklärt werden, wobei bei online zugänglichen Werken der Nutzungs­vor­behalt nur dann wirksam ist, wenn er „in maschi­nen­lesbarer Form“ erfolgt. Die Definition dieses Begriffes ist nicht abschließend geklärt. Im vorliegenden Fall war der Nutzungs­vor­behalt auf der Webseite der Fotoagentur (nur) in „natürlicher Sprache“ formuliert.

Die Kammer hat zu erkennen gegeben, dass die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Vorbehalt als „maschinenlesbar“ bewertet werden kann, in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung zum jeweiligen Nutzungs­zeitpunkt zu beurteilen ist. Angesichts der Fortschritte in der Entwicklung von KI-Anwendungen, die in der Lage sind, in natürlicher Sprache geschriebenen Text inhaltlich zu erfassen, dürften jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) nur im Webseiten-Code hinterlegte Nutzungs­vor­behalte, sondern auch in natürlicher Sprache formulierte Nutzungs­vor­behalte als maschinenlesbar im Sinne der Vorschrift anzusehen sein. Denn der Gegensatz zwischen den Interessen der Nutzer des Text und Data Mining, dieses möglichst einfach und rechtssicher betreiben zu können, und den Interessen der Rechteinhaber, ihre Rechte möglichst einfach und effektiv zu sichern, kann nach Auffassung der Kammer nicht einseitig zugunsten der Nutzer des Text und Data Mining gelöst werden. Es wäre wohl auch ein gewisser Wertungs­wi­der­spruch, den Anbietern von KI-Modellen einerseits über die Schranke des Text und Data Mining die Entwicklung immer leistungs­fä­higerer textver­ste­hender und -kreierender KI-Modelle zu ermöglichen, ihnen aber andererseits zur Prüfung etwaiger Vorbehalte der Rechteinhaber nicht auch die Anwendung bereits bestehender KI-Modelle abzuverlangen.

Für eine solche Sichtweise spreche auch, dass der europäische Gesetzgeber im Rahmen der zum 01.08.2024 in Kraft getretenen sog. KI-Verordnung festgelegt hat, dass Anbieter von KI-Modellen eine Strategie insbesondere zur Ermittlung und Einhaltung eines geltend gemachten Nutzungs­vor­behalts „auch durch modernste Technologien“ vorzuhalten haben.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35625

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI