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Dokument-Nr. 35385

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil05.05.2022

Kein Schmerzensgeld bei 50 Grad Hitze im Flugzeug wegen ausgefallener KlimaanlageSchmerzensgeld setzt eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit voraus

Funktioniert die Klimaanlage im Flugzeug nicht, was zu einer Temperatur von über 50 Grad und schlechter Atemluft führt, so stellt dies keinen ausreichenden Grund für einen Anspruch auf Schmerzensgeld dar. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Die Kläger, eine dreiköpfige Familie mit zweijähriger Tochter, buchten bei der beklagten Flugge­sell­schaft für August 2018 einen Flug von Brindisi nach Frankfurt am Main. Die geplante Abflug-zeit war 10.55 Uhr. Aufgrund einer Verspätung betraten die Kläger um 14.11 Uhr das Flugzeug. Die Klimaanlage war nicht angeschaltet. Es war heiß an Board. Die Tochter der klagenden Familie erhielt Wasser, die Eltern nicht. Der Pilot teilte um 14.56 Uhr mit, man werde eine Viertelstunde später starten. Die Crew weigerte sich, die Türen zu öffnen. Nachdem einige Passagiere die Polizei informiert hatten, kehrte das Flugzeug zum Terminal zurück. Den zwischen­zeitlich ausgestiegenen Passagieren wurde mitgeteilt, dass die Klimaanlage nicht funktioniere. Es wurde ihnen freigestellt, gleichwohl mitzufliegen. Der Abflug wurde für 16.30 Uhr angekündigt. Die Kläger entschieden sich dafür und bestiegen erneut das Flugzeug. Darin war es wieder sehr heiß. Um 17.20 Uhr startete die Maschine und landete um 19.22 Uhr, mehr als sechs Stunden später als vereinbart.

Die beklagte Flugge­sell­schaft erkannte für jedes Famili­en­mitglied 250 Euro Entschädigung nach der sog. Flugga­st­rech­te­ver­ordnung an. Die Kläger haben darüber hinaus ein Schmerzensgeld von 650 Euro pro Person verlangt. Im Flugzeug habe eine Temperatur von über 50 Grad bestanden und die Atemluft sei schlecht gewesen.

In einem Berufungsurteil vom 5.5.2022 (Az.: 2-24 S 16/20) hat die Reise­rechts­kammer des Landgerichts Frankfurt am Main ein Recht der Kläger auf ein weiteres Schmerzensgeld verneint. Dass die Kläger durch die Hitze im Flugzeug erheblich beeinträchtigt waren, hat die Kammer nicht in Frage gestellt. Ein Schmerzensgeld setze aber eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit voraus. Eine Gefährdung reiche nach dem Gesetz dafür nicht. Die Kläger hätten im konkreten Fall nicht beweisen können, dass sie Kreis­lauf­probleme und Kopfschmerzen im Ausmaß einer Gesund­heits­ver­letzung gehabt hätten. Ein Schmerzensgeld wegen eines Freiheits­entzuges scheitere schon daran, dass die Kläger erklärt hätten, gar nicht aussteigen, sondern losfliegen zu wollen und deswegen nach der Rückkehr zum Terminal erneut das Flugzeug bestiegen hätten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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