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Dokument-Nr. 35282

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Urteil26.06.2025Landgericht Frankfurt am Main2-24 O 55/22
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil26.06.2025

Reisemangel bei Verletzung von Obhutspflichten durch Bike-Guides bei einer Bike- und Sportmixwoche mit Hotelaufenthalt

Ein Hotel, das als Reise­ver­an­stalter eine "Bike- und Sportmixwoche" anbietet, muss bei einer Verletzung von Obhuts- und Fürsor­ge­pflichten durch seine engagierten Tour-Guides haften. Verletzt sich der Reisende, so liegt insoweit ein Reisemangel vor. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Der spätere Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin im Juni 2021 eine „Bike- und Sportmixwoche“ in Flachau (Österreich) zu einem Gesamtpreis von rund 1.400 €. Die Reise umfasste auch ein Sport- und Wellnessangebot.

Am fünften Tag nahm das Paar mit E-Bikes an einer geführten sog. „Heavy-Cycling-Tour“ teil. Die Tour war auf vier Stunden ausgelegt. Die Gruppe von zehn bis zwölf Personen fuhr zunächst auf guten, teils asphaltierten und mit Split versehenen Wegen bis auf über 1.800 Meter. Danach erreichten die Biker ein Steilstück, das noch zum Teil mit Schnee bedeckt war. Die Wege waren aufgrund der Schneeschmelze aufgeweicht und nicht gut befahrbar. Die beiden Guides entschieden, eine andere Strecke zu nehmen und führten die Radfahrer zu einem Wanderweg. Dort befanden sich links der Berg und rechts der Abhang. Der Weg war teilweise nicht befahrbar und die Räder mussten geschoben werden. Der Kläger stürzte und zog sich einen Bänderriss am Sprunggelenk zu. Da er nicht mehr weiterfahren konnte, wurde die Bergwacht alarmiert und er wurde mit einem Helikopter ins Tal geflogen. Dafür entstanden Kosten von rund 4.700 €. Für eine Kranken­h­aus­be­handlung musste der Kläger außerdem rund 220 € aufwenden. Die verbleibenden Urlaubstage verbrachte er überwiegend in seinem Hotelzimmer und konnte das Sport- und Freizeitangebot nicht mehr nutzen.

Die Reise­rechts­kammer des Landgerichts gab seiner Klage gegen das Hotel als Reise­ver­an­stalter statt. Die Bergungs- und Heilbe­hand­lungs­kosten seien nach Reiserecht zu ersetzen. Ein Reisemangel habe vorgelegen, denn die von dem Hotel engagierten Tour-Guides hätten ihre Obhuts- und Fürsorgepflicht verletzt. „Die Bike-Guides haben im gefahr­trächtigen, alpinen Gelände einen Weg gewählt, dessen Beschaffenheit und Schwie­rig­keitsgrad sie nicht kannten und der höhere Anforderungen an die Teilnehmer gestellt hat, als dies bei der eigentlich gebuchten Bike-Tour der Fall gewesen wäre“, führte der Vorsitzende der Kammer in dem Urteil aus.

Der Sturz sei auch nicht einem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. „Zwar ist eine Grenze der Einstands­pflicht des Reise­ver­an­stalters dort zu ziehen, wo sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Vorliegend hat sich die Verlet­zungs­gefahr der Teilnehmer durch das Verhalten der Guides aber gerade erhöht“, so die Kammer.

Ein Mitverschulden des Klägers verneinte das Gericht: „Bei einem Sturz auf einem schmalen Wandersteig, der durch Steine und Wurzeln verblockt ist und auf dem ein schweres E-Bike geschoben werden muss, kann nicht unterstellt werden, dass ein Unfall auf Unachtsamkeit des Geschädigten beruht.“ Auch dem Einwand des beklagten Hotels, der Kläger sei wegen seiner körperlichen Konstitution zu Fall gekommen, folgte das Gericht nicht. Eine mangelnde Fitness sei nicht nachgewiesen worden.

Die Reise­rechts­kammer sprach dem Kläger außerdem eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für die verbleibenden Tage zu und zwar in Höhe von 80 % des darauf entfallenden Reisepreises, das waren rund 240 €. Darüber hinaus verurteilte die Kammer den Reise­ver­an­stalter zur Zahlung eines Schmer­zens­geldes von 900 €, denn der Kläger war nach dem Vorfall zwei Wochen arbeitsunfähig und litt unter Schmerzen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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