Landgericht Frankfurt am Main Urteil17.03.2026
Urlauber müssen bei vom Reiseveranstalter stornierten Cluburlaub nicht mit einfachen Hotel als Ersatz Vorlieb nehmenAbsage einer gebuchten Pauschalreise in den Aldiana Club Side Beach in der Türkei
Urlauber können 50 Prozent des Reisepreises als Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen, wenn ein gebuchter Cluburlaub kurzfristig storniert wird und angebotene Ersatzhotels qualitativ nicht gleichwertig sind. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.
Eine Familie buchte für den Sommer 2025 einen zweiwöchigen Cluburlaub in der Türkei als Pauschalreise inklusive Flug zum Gesamtpreis von rund 12.800 Euro. Der Club stellte damals sehr kurzfristig zum 29. Juni 2025 seinen Betrieb bis auf Weiteres ein.
Stornierter Cluburlaub
Einen Monat vor Reisebeginn teilte das später beklagte Club-Unternehmen mit, dass die Unterbringung in dem gebuchten Club wegen Streitigkeiten mit dem Eigentümer der Anlage nicht erfolgen könne. Zugleich bot die Beklagte der Familie eine Unterkunft in einem anderen ihrer Clubs in Ägypten oder Kalabrien an und verwies auf weitere Clubs aus ihrem Club-Portfolio. Alternativ bot sie die Unterkunft in einem Hotel in der Türkei an. Die Umbuchungen sollten kostenlos sein. Die Familie ließ sich nicht darauf ein und stornierte die Reise. Sie unternahm in der Zeit eine andere Urlaubsreise.
Vor der Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main klagte die Familie auf Ersatz entgangener Urlaubsfreuden. In dem konkret gebuchten Club in der Türkei hätten sie schon zweimal Urlaub gemacht und ihn auch Freunden und anderen Familien empfohlen.
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Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
Die Reiserechtskammer sprach der Familie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe der Hälfte des Reisepreises zu.
Angebotene Ersatzunterkünfte waren mit dem gebuchten Club nicht gleichwertig
Die gebuchte Club-Reise sei von der Beklagten vereitelt worden. Die angebotenen Ersatzunterkünfte in der Türkei seien dem gebuchten Club nicht gleichwertig gewesen, denn es seien nur normale Hotels gewesen. Die Kammer führte aus: „Ein Cluburlaub ist eine spezielle Form der Urlaubsreise, bei der die Unterhaltung und Aktivität der Gäste gegenüber einem Hotelurlaub deutlich im Vordergrund stehen. Er ist durch vielfältige Sport-, Animations-, Unterhaltungs- und Ausflugsprogramme gekennzeichnet, während eine ,Rundumbetreuung‘ der Gäste bei gewöhnlichen Hotelaufenthalten nicht gegeben ist. Zudem besteht in Clubanlagen oftmals eine engere Bindung zu den Trainern bzw. Animateuren sowie den Gästen untereinander (,Clubatmosphäre‘)“. Der Verweis auf einen Club an einer anderen Destination sei auch kein gleichwertiges Angebot, weil eine Urlaubsreise maßgeblich durch den gewählten Urlaubsort geprägt werde.
Der Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit stehe nicht entgegen, dass die Kläger in der geplanten Reisezeit anderweitig verreisten. Dieser andere Urlaub sei nicht von der Beklagten veranstaltet gewesen.
Die Höhe der Entschädigung richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sei vorliegend unter anderem, dass es sich um einen speziellen, höherwertigen Cluburlaub gehandelt habe und die Beklagte die Reise nur einen Monat vor Reiseantritt abgesagt habe. Dies rechtfertige eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2026
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)