11.08.2025
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
11.08.2025 
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 35291

Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
Drucken
Beschluss04.02.2025Landgericht Frankfurt am Main2-04 O 29/25
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss04.02.2025

Krankenhaus muss Sperma eines Verstorbenen für künstliche Befruchtung herausgebenWitwe kann Herausgabe des Keimmaterials für eine In-Vitro-Fertilisation verlangen

Ein Krankenhaus muss einer Frau das eingefrorene Sperma ihres verstorbenen Mannes für eine künstliche Befruchtung herausgeben. Dies hat das Landgericht Frankfurt in einem Eilverfahren entschieden. Das Krankenhaus hatte dies abgelehnt, weil ein Vertrag mit dem Ehemann zu Lebzeiten eine Vernichtung des Spermas nach seinem Tod vorsah. Das Landgericht stellte aber fest, dass es der Wille des Ehemanns war, ein gemeinsames Kind zu haben. Den Mitarbeitern der Klinik drohe auch keine - wie von der Klinik befürchtet - strafrechtliche Verfolgung bei Herausgabe des Keimmaterials.

In einem Eilverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat die antragstellende Ehefrau verlangt, dass eine Klinik ihr das kryokon­ser­vierte Keimmaterial ihres bereits verstorbenen Ehemanns zur Verfügung stellt. Sie möchte damit eine In-Vitro-Fertilisation in Spanien durchführen lassen.

Das Krankenhaus hatte die Herausgabe verweigert, weil der mit dem Ehemann zu dessen Lebzeiten geschlossene Vertrag vorsah, dass das Sperma nach seinem Tod zu vernichten sei. Das Embry­o­nen­schutz­gesetz untersage es, eine künstliche Befruchtung mit dem Samen eines verstorbenen Mannes durchzuführen. Nach Ansicht der Klinik drohe ihren Mitarbeitern im Falle einer Herausgabe des kryokon­ser­vierten Spermas außerdem strafrechtliche Verfolgung.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Eilantrag der Witwe in einem Beschluss vom 04.02.2025 jedoch stattgegeben.

Die Kammer des Gerichts hat festgestellt, dass der seinerzeit mit dem Ehemann geschlossene Vertrag die Klinik nicht verpflichte, das kryokon­ser­vierte Keimmaterial zu vernichten. Diese „Vernich­tungs­klausel“ fuße nach dem Wortlaut des Vertrages allein auf § 4 Embry­o­nen­schutz­gesetz. Darin werde zwar strafrechtlich verboten, eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tod zu befruchten. Der Schutzzweck des § 4 Embry­o­nen­schutz­gesetz sei im vorliegenden Fall jedoch nicht berührt. Insbesondere das Grundrecht des verstorbenen Ehemanns auf reproduktive Autonomie aus Artikel 2 Abs. 2 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz werde nicht beeinträchtigt, denn er habe vor seinem Tod in die postmortale Verwendung seines Spermas eingewilligt. Dies habe seine Ehefrau hinreichend dargelegt.

Die Richterinnen und Richter haben ausgeführt: „Aus der eidess­tatt­lichen Versicherung der Antragstellerin ergibt sich schlüssig und wider­spruchsfrei die paarbezogene, individuelle Entwicklung des Kinderwunsches. Sie legt dar, dass es den gemeinsamen Kinderwunsch gab, jedoch der frühe Tod dessen Verwirklichung zu Lebzeiten verhinderte und der verstorbene Ehemann zuletzt seinen Willen auf ein gemeinsames Kind nach seinem Tod richtete.“

Auch sei keine Verletzung der Grundrechte des noch nicht gezeugten Kindes zu besorgen. „Jedenfalls ist in dem vorliegend zu entscheidenden Fall keine konkrete Kindes­wohl­ge­fährdung erkennbar, da es dem Willen beider Eltern entspricht, ein Kind zu bekommen“, erklärte die Kammer.

Entgegen der Befürchtung der Klinik bestünden vorliegend bei einer Herausgabe des kryokon­ser­vierten Spermas keine Straf­ba­r­keits­risiken für die Mitarbeiter. Da der Schutzzweck des § 4 Embry­o­nen­schutz­gesetz im konkreten Fall schon nicht verletzt sei, fehle es bei einer künstlichen Befruchtung mit dem Sperma des verstorbenen Ehemanns an einer rechtswidrigen Haupttat. Eine Beihil­fe­handlung dazu scheide aus. Die Richterinnen und Richter betonten: „Es erscheint verfas­sungs­rechtlich zwingend geboten, dass zur Ausübung einer Handlung, die Ausdruck einer nach Artikel 2 Abs. 2 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz verfas­sungs­rechtlich besonders geschützten Selbst­be­stimmung ist, derjenige auch Hilfe in Anspruch nehmen kann, der diese Handlung realisieren will.“

Schließlich führte die Kammer aus: „Die künstliche Befruchtung in einer spanischen Klinik ist vorliegend – unabhängig von konkreten medizinischen Erfolgs­aus­sichten und ethischen oder moralischen Bewertungen – nach spanischem Recht möglich.“ Eine In-Vitro-Fertilisation sei dort im konkreten Fall nicht mit Strafe bedroht.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss35291

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI