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Dokument-Nr. 36030

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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss28.05.2026

Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro gegen Meta wegen verspäteter Umsetzung einer gerichtlichen Löschungs­a­n­ordnung verhängtWahrheits­widrige Facebook-Beiträge über einen Soldaten waren trotz gerichtlicher Untersagung über mehrere Tage online geblieben

Auf der von Meta betriebenen Plattform Facebook wurden falsche Behauptungen über einen im Gaza-Streifen eingesetzten Soldaten gepostet. Er wurde zu Unrecht als Kriegs­ver­brecher bezeichnet. Sein Klarname und sein Bildnis wurden veröffentlicht.

Gegen diese Einträge ging der Soldat in einem Eilverfahren vor der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main vor. Die Kammer untersagte Meta mit Beschluss vom 23. März 2026 die Veröf­fent­lichung dieser wahrheits­widrigen Einträge auf Facebook und drohte für den Fall der Nichtbeachtung ein Ordnungsgeld an.

Diese Anordnung wurde Meta einen Tag später zugestellt. Die Einträge auf Facebook wurden zunächst nicht gelöscht. Anfang April 2026 beantragte der Antragsteller daher den Erlass eines Ordnungsgeldes gegen Meta. Am 8. bzw. 10. April 2026 wurden die Posts von der Plattform entfernt.

Kammer sanktioniert verspätete Umsetzung gerichtlicher Vorgaben

Mit Beschluss vom 28. Mai 2026 hat die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main gegen Meta ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro verhängt. Die Kammer stellte fest, dass Meta für insgesamt 15 bzw. 17 Tage die Unterlassungs- bzw. Löschungs­a­n­ordnung nicht beachtet hatte. „Dieser im Medienzeitalter erhebliche Zeitraum wiegt hier besonders schwer, weil unter Verwendung des Klarnamens und Bildnisses des Antragstellers Falschvorwürfe verbreitet wurden, wonach er Kriegs­ver­brechen begangen habe“, erklärte die Kammer. „Es obliegt Meta als Teil eines milli­a­r­den­schweren Konzerns, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die ihm auferlegten Verpflichtungen unverzüglich erfüllt werden können. Das gilt umso mehr, als dafür kein hoher Aufwand betrieben werden müsste.“

Strukturelle Organi­sa­ti­o­ns­mängel bei der Bemessung berücksichtigt

Die Kammer führte zur Bemessung des Ordnungsgeldes weiter aus: „Die Angaben von Meta zu internen Verzö­ge­rungs­pro­zessen einschließlich Sprachhürden wirken eher schulderhöhend als schuld­re­la­ti­vierend. Denn damit räumt Meta ein, strukturelle Fehlor­ga­ni­sa­tionen bewusst aufrecht­zu­er­halten, die eine unverzügliche Beachtung gerichtlicher Unter­las­sungs­gebote unmöglich machen. Der Vortrag von Meta, der zu Unrecht als Kriegs­ver­brecher öffentlich gebrandmarkte Antragsteller habe allenfalls geringfügige negative Auswirkungen befürchten müssen, beinhaltet eine Geringschätzung gerichtlicher Entscheidungen sowie der Persön­lich­keits­re­levanz von unzulässigen Äußerungen im Internet“. Insgesamt sei daher ein Ordnungsgeld in empfindlicher Höhe gerechtfertigt.

Der Beschluss vom 28. Mai 2026 (Az.: 2-03 O 128/26) kann binnen zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/mw)

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