Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil19.02.2026
Recht auf Minderung des Pauschalreisepreises, wenn der Koffer beim Hinflug verloren gehtUrlaub ohne Koffer trübt die Erholung
Kommt bei einer Pauschalreise auf dem Hinflug ein Koffer abhanden und werden andere mitgeführte Sachen beschädigt, so haben die Reisenden nicht nur einen Anspruch auf Schadenersatz, sondern können auch den Reisepreis der Pauschalreise mindern. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankenthal hervor.
Das Gericht sprach einer Familie eine Entschädigung von knapp 5.000 Euro zu, nachdem der mitgeführte Kinderwagen samt Babywanne auf dem Hinflug einen erheblichen Transportschaden erlitten hatte. Zusätzlich war ein Koffer mit Reiseutensilien vor allem für die Kinder am Reiseziel erst gar nicht angekommen. In solchen Fällen können Reisende nicht nur den Schadenersatz für die beschädigten und verschwundenen Gegenstände verlangen, der Veranstalter muss auch einen Teil des Reisepreises zurückzahlen. Denn das gebuchte Reiseerlebnis wird durch den Verlust und den Stress bei der Neubeschaffung erheblich getrübt, so die Richterin.
Familie buchte eine Flugpauschalreise inklusive Transport und All-inclusive-Verpflegung
Im konkreten Fall buchte die fünfköpfige Familie eine Flugpauschalreise inklusive Transport und All-inclusive-Verpflegung nach Side in der Türkei. Auf dem planmäßig angetretenen Hinflug ging ein Aufgabegepäckstück verloren und konnte bis heute nicht aufgefunden werden. Zudem erlitt der mitgeführte Kinderwagen einen Transportschaden. In der Türkei kaufte die Familie vorrangig für die drei Kleinkinder verlorene Sachen nach und bekam diese Kosten vom Veranstalter auch teilweise erstattet.
Familie möchte auch den Reisepreis mindern
Die Familie verlangte aber auch einen Teil des Reisepreises zurück und begründete dies damit, dass der Erholungseffekt der Reise erheblich verfehlt worden sei.
Richter: Verlust des Gepäcks beeinträchtigt den Zweck der Reise über den gesamten Reisezeitraum
Die Kammer gab der Familie teilweise recht und verurteilte den Veranstalter zur Rückzahlung von etwa einem Drittel des Reisepreises. Durch Verlust und Beschädigung des Gepäcks sei die Pauschalreise mit einem Reisemangel behaftet gewesen. Denn der Reiseveranstalter habe die Pflicht, Aufgabegepäck unbeschädigt bis zum Zielort zu transportieren. Der Verlust des Gepäcks habe den Zweck der Reise über den gesamten Reisezeitraum beeinträchtigt. Statt sich zu erholen sei die Familie zunächst mit der Ersatzbeschaffung beschäftigt gewesen. Neben den Kosten der Neubeschaffung müsse deshalb auch 35 Prozent des Reisepreises erstattet werden. Ersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit erhielt die Familie jedoch nicht, denn die Ausgestaltung der Reise als Familienbadeurlaub zur Erholung sei trotz der Störungen generell erhalten geblieben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2026
Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/pt)