31.03.2026
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31.03.2026 
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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil19.02.2026

Recht auf Minderung des Pauscha­l­rei­se­preises, wenn der Koffer beim Hinflug verloren gehtUrlaub ohne Koffer trübt die Erholung

Kommt bei einer Pauschalreise auf dem Hinflug ein Koffer abhanden und werden andere mitgeführte Sachen beschädigt, so haben die Reisenden nicht nur einen Anspruch auf Schadenersatz, sondern können auch den Reisepreis der Pauschalreise mindern. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankenthal hervor.

Das Gericht sprach einer Familie eine Entschädigung von knapp 5.000 Euro zu, nachdem der mitgeführte Kinderwagen samt Babywanne auf dem Hinflug einen erheblichen Trans­port­s­chaden erlitten hatte. Zusätzlich war ein Koffer mit Reiseutensilien vor allem für die Kinder am Reiseziel erst gar nicht angekommen. In solchen Fällen können Reisende nicht nur den Schadenersatz für die beschädigten und verschwundenen Gegenstände verlangen, der Veranstalter muss auch einen Teil des Reisepreises zurückzahlen. Denn das gebuchte Reiseerlebnis wird durch den Verlust und den Stress bei der Neubeschaffung erheblich getrübt, so die Richterin.

Familie buchte eine Flugpau­scha­lreise inklusive Transport und All-inclusive-Verpflegung

Im konkreten Fall buchte die fünfköpfige Familie eine Flugpau­scha­lreise inklusive Transport und All-inclusive-Verpflegung nach Side in der Türkei. Auf dem planmäßig angetretenen Hinflug ging ein Aufga­be­ge­päckstück verloren und konnte bis heute nicht aufgefunden werden. Zudem erlitt der mitgeführte Kinderwagen einen Trans­port­s­chaden. In der Türkei kaufte die Familie vorrangig für die drei Kleinkinder verlorene Sachen nach und bekam diese Kosten vom Veranstalter auch teilweise erstattet.

Familie möchte auch den Reisepreis mindern

Die Familie verlangte aber auch einen Teil des Reisepreises zurück und begründete dies damit, dass der Erholungseffekt der Reise erheblich verfehlt worden sei.

Richter: Verlust des Gepäcks beeinträchtigt den Zweck der Reise über den gesamten Reisezeitraum

Die Kammer gab der Familie teilweise recht und verurteilte den Veranstalter zur Rückzahlung von etwa einem Drittel des Reisepreises. Durch Verlust und Beschädigung des Gepäcks sei die Pauschalreise mit einem Reisemangel behaftet gewesen. Denn der Reise­ver­an­stalter habe die Pflicht, Aufgabegepäck unbeschädigt bis zum Zielort zu transportieren. Der Verlust des Gepäcks habe den Zweck der Reise über den gesamten Reisezeitraum beeinträchtigt. Statt sich zu erholen sei die Familie zunächst mit der Ersatz­be­schaffung beschäftigt gewesen. Neben den Kosten der Neubeschaffung müsse deshalb auch 35 Prozent des Reisepreises erstattet werden. Ersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit erhielt die Familie jedoch nicht, denn die Ausgestaltung der Reise als Famili­en­ba­de­urlaub zur Erholung sei trotz der Störungen generell erhalten geblieben.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/pt)

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