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Dokument-Nr. 35435

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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil16.09.2025

Schadenersatz für Ausrutschen über ein Salatblatt an der Gemüsetheke im SupermarktZur Verkehrs­si­che­rungs­pflicht des Supermarkt-Betreibers

Beim Einkauf im Supermarkt sollte man sich nicht zu sehr vom Warenangebot ablenken lassen. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal, die sich mit der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht einer Supermarkt-Betreiberin befasst. Danach muss keine ständige Sauberkeit des Fußbodens gewährleistet werden. Es ist ausreichend, wenn der Fußboden in vom Einzelfall abhängigen zeitlichen Abständen kontrolliert und gereinigt wird.

Geklagt hatte eine Frau, die bei einem Einkauf in einem Supermarkt in Neustadt a.d. Weinstraße gestürzt war. Sie behauptete, auf einem auf dem Boden der Obst- und Gemüseabteilung herumliegenden Salatblatt ausgerutscht und gestürzt zu sein. Dadurch habe sie sich einen Brustwirbel gebrochen. Sie verlangte von der Supermarkt-Betreiberin 10.000 Euro Schmerzensgeld. Die Betreiberin behauptete, sie sei ihrer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nachgekommen. Der Fußboden werde jeden Morgen maschinell gereinigt, die Sauberkeit alle 30 Minuten kontrolliert und dabei Verun­rei­ni­gungen entfernt.

Die Kammer wies die Schmer­zens­geldklage der Kundin ab. Sie sah die Reini­gungs­in­tervalle der Supermarkt-Betreiberin als ausreichend an. Durch die morgendliche Reinigung und die halbstündlichen Kontrollen sei sie ihrer Verkers­si­che­rungs­pflicht ausreichend nachgekommen. Es müssten nur diejenigen Kontroll- und Reini­gungs­ab­stände eingehalten werden, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Kaufmann im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren für notwendig und ausreichend hält. Durch das sorglose Verhalten anderer Kunden könnten Gefahrenquellen entstehen, die auch bei großer Sorgfalt nicht vollständig verhindert werden könnten. Das müsse hingenommen werden; eine engmaschigere Kontrolle sei der Betreiberin wirtschaftlich nicht zumutbar.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlan­des­gericht Zweibrücken möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz), ra-online (pm/pt)

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