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Dokument-Nr. 36046

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Urteil30.12.2025Landgericht Flensburg8 O 91/24
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Landgericht Flensburg Urteil30.12.2025

Adventskalender mit Erotik-Artikeln muss nicht unbedingt detaillierte Materialangaben enthaltenBei bestim­mungs­gemäßer Verwendung besteht keine Gefährdung der Gesundheit

Werden Erotikartikel aus einem Adventskalender bestim­mungsgemäß gebraucht, dann muss nicht angegeben werden, aus welchem Material der Kern der Sex-Toys besteht. Das machte das Landgericht Flensburg am Beispiel einer Liebeskugel deutlich. Wird die Liebeskugel bestim­mungsgemäß verwendet, so besteht keine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit, weil die Kugel mit einer ca. 5 mm dicken Silikonschicht überzogen ist.

Der Kläger, ein Dachverband von 16 Verbrau­cher­zen­tralen, klagte gegen die Beklagte, eine Händlerin von Erotik-Artikeln, weil sie Adventskalender mit Liebeskugeln und Panty-Vibratoren angeboten hatte, ohne ausreichende Beschreibungen des Materials unter der Silikonschicht der Liebeskugeln bzw. des innerhalb der Silikonschicht liegenden Materials des Vibrators anzugeben.

Kein Unter­las­sungs­an­spruch wegen fehlender Materi­a­l­be­schreibung

Das Gericht hat letztlich entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Zur Liebeskugel führte die Kammer aus, dass bei bestim­mungs­gemäßer Verwendung keine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit bestehe, weil der Kern der Kugel durch eine fünf Millimeter dicke Silikonschicht ummantelt ist. Um an den Innenkern zu gelangen, müsste der Verbraucher die äußere Silikonschicht durchdringen, die Kunststoffkugel öffnen und schließlich die Siliko­num­man­telung der Metallkugel beschädigen – ein Vorgang, der weder der bestim­mungs­gemäßen noch der vorhersehbaren Verwendung entspricht. Damit sei eine Angabe des Kernmaterials nicht zur Verhinderung eines Risikos erforderlich. Auch könne ein solcher Hinweis nicht daraus abgeleitet werden, dass die Information über das Kernmaterial als wesentlich angesehen werde; der durch­schnittliche Verbraucher sehe kein erhöhtes Gesund­heits­risiko durch das Material, und es sei auch kein Gesund­heits­risiko erkennbar, das durch eine solche Angabe verhindert würde.

Das Urteil vom 30.12.2025 (Az. 8 O 91/24) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Flensburg, ra-online (pm/pt)

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