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07.02.2026 
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 35748

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Landgericht Coburg Urteil06.02.2026

Haftung des Handwerkers für Werkmängel Dritter nur bei erkennbarem ZusammenhangFachgerecht erbrachte Leistungen begründen keine Verantwortung für vorbestehende Mängel eines anderen Unternehmens

Es gehört zu den grundlegenden Rechts­prin­zipien, dass nur derjenige, dem ein Fehler zuzurechnen ist, hierfür rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Wie schnell ein Handwerker für einen Werkmangel haftbar gemacht werden kann, obwohl er seine eigene Leistung fachlich einwandfrei ausgeführt hat, zeigt ein nun vom Landgericht Coburg entschiedener Fall.

Die Eigentümer eines Wohnhauses beauftragten das beklagte Dachde­cker­un­ter­nehmen mit dem Austausch von Holzbrettern am Ortgang des Gebäudes, also am seitlichen Abschluss des Dachs. Die Arbeiten wurden zunächst zur Zufriedenheit der Kunden ausgeführt. Es zeigte sich aber in der Folge, dass Regenwasser auf den neuen, eigentlich wetter­ge­schützten Ortgangbrettern ablief, was die Eigentümer dann auch bemängelten. Weitere Feststellungen ergaben, dass nicht die Arbeiten des Dachdeckers Grund für den unerwünschten Auftritt der Feuchtigkeit waren. Vielmehr war das Dach bei seiner Erstellung vor langer Zeit durch ein anderes Unternehmen falsch eingedeckt worden, sodass Regen durch die Dachziegel eintrat. Die klagenden Auftraggeber stiegen dem verklagten Handwerks­un­ter­nehmen nun sprichwörtlich aufs Dach, indem sie meinten, dieses hätte die Ziege­lein­deckung auf die vorbestehenden Mängel untersuchen müssen. Bei entsprechendem Hinweis hätten die Kläger den Auftrag gar nicht erst erteilt, sondern dass Dach komplett erneuern lassen. Sie verlangten den bereits gezahlten Werklohn zurück, immerhin rund 3.000 €. Der Gegner verwies hingegen auf seine für sich genommen fehlerfreie Leistung.

Grundsätze der Haftung für Werkmängel Dritter und deren Grenzen

Das Landgericht gab den Klägern im rechtlichen Ausgangspunkt recht, wies die Klage aber trotzdem ab. Eine Überprüfung der Vorleistung eines Dritt­un­ter­nehmens müsse zwar erfolgen, wenn die vorbestehenden Mängel Folgen für die Verwendbarkeit der neu beauftragten Werkleistung hätten. Denn unabhängig von der Tatsache, ob der Handwerker die Regeln der Technik für „seine“ Arbeit eingehalten habe, schulde dieser ein insgesamt funkti­o­nie­rendes Werk. Dies sei dann nicht gegeben, wenn Mängel eines Dritt­un­ter­nehmers sich auch auf die Verwendbarkeit der später beauftragten Leistung auswirkten, vorliegend die Feuchtigkeit der neu angebrachten Bretter.

Dieser Grundsatz gelte aber nicht grenzenlos. Eine Haftung des Handwerkers scheide nämlich dann aus, wenn er den vorbestehenden Mangel des anderen Fachbetriebs nicht habe erkennen können.

Gericht stellt fehlende Erkennbarkeit des vorbestehenden Mangels fest

Nach dieser Maßgabe stellte das Gericht mit sachver­ständiger Hilfe fest, dass der verklagte Handwerker das undichte Dach nicht habe erkennen müssen. Die Wasserspuren an der Holzschalung hätten aus Sicht eines Fachmanns darauf hingedeutet, dass der Regen nur aus einer ungeschützten Stelle am Ortgang eingedrungen sei, also eben jener Stelle, die das verklagte Unternehmen bei den Arbeiten mit einem Blech verschlossen hatte. Dass die Ziegel überdies nicht ausreichend dicht verlegt waren, habe es aufgrund der zum Zeitpunkt der Arbeiten klar eingrenzbaren Ursache nicht bemerken müssen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Coburg, ra-online (pm/mw)

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