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13.05.2026 
Sie sehen eine Tafel Schokolade von Milka.

Dokument-Nr. 35979

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Urteil13.05.2026Landgericht Bremen12 O 118/25
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Landgericht Bremen Urteil13.05.2026

Neue 90 statt 100 Gramm Milka-Schokoladen-Tafel ist irreführendLandgericht Bremen gibt Verbrau­cher­zentrale Hamburg im Rechtsstreit gegen Mondelez recht

Viele Tafeln der Milka Schokolade wiegen seit einiger Zeit nur noch 90 statt 100 Gramm. Doch der Verpackung sieht man das nicht an. Das Landgericht Bremen urteilte, dass die neuen Milka-Tafeln mit weniger Inhalt irreführend sind. Das Gericht gab damit einer Klage der Verbrau­cher­zentrale Hamburg gegen den Hersteller Mondelez statt.

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Umstellung der Nennfüllmenge verschiedener Sorten der durch die Beklagte vertriebenen Milka-Schoko­la­den­tafeln Anfang 2025 von 100 g auf 90 g.

Die Kammer hat entschieden, dass in der beanstandeten Füllmen­gen­re­du­zierung eine sogenannte relative Mogelpackung und somit eine Irreführung des Verbrauchers zu sehen ist. Zwar ist nach Ansicht des Gerichts die Verpackung isoliert betrachtet nicht zu beanstanden, aus dem Vergleich mit dem früheren Produkt vor der Umstellung ergebe sich aber eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über die Füllmenge. Die Irreführung liege in der Diskrepanz zwischen tatsächlichem Inhalt und optisch vermittelter Erwartung bei einem dem Verbraucher seit Jahren bekannten Produkt. Die hier betroffenen Endverbraucher, die die Milka Schokolade der Beklagten kaufen, würden dieses Produkt kennen. Sie gingen aufgrund der (abgesehen von der Grammatur) unveränderten Verpackung des Produkts davon aus, nach wie vor die ihnen bekannte 100 g Schokolade zu erwerben.

Um die Irreführung auszuräumen, hätte es aus Sicht der Kammer eines Hinweises auf der Verpackung bedurft. Dieser Hinweis müsse deutlich, verständlich und wahrnehmbar ausgestaltet sein. Er müsse in der praktischen Kaufsituation eine reale Chance haben, wahrgenommen zu werden und dürfe also nicht bloß formal vorhanden sein, sondern müsse im Gesamtbild tatsächlich aufklären. Wie die Beklagte solche Hinweise tatsächlich vornimmt, sei aber im Ergebnis ihr überlassen.

Eines solchen deutlichen Hinweises bedarf es nach dem Urteil der Kammer zumindest für einen Zeitraum von vier Monaten nach der Reduzierung der Füllmenge, so dass der Verbraucher diese ausreichend verinnerlichen kann.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Beklagtenseite steht binnen eines Monats das Rechtsmittel der Berufung zum Hanseatischen Oberlan­des­gericht Bremen offen.

Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (pm/pt)

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