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Landgericht Bielefeld Urteil09.06.2026

Nachbarn müssen Brummen und Minimal­ge­räusche durch Wärmepumpe aushaltenLandgericht Bielefeld weist eine Klage wegen vermeintlicher Brummtöne ab

Liegen die Geräu­sche­mis­sionen einer fachgerecht montierten Wärmepumpe weit unter den gesetzlichen Richtwerten der TA Lärm und der DIN 45680 und erhöht sich der Geräuschpegel am Nachbarhaus dadurch nur unwesentlich, müssen Nachbarn den Betrieb dulden. Besondere gesundheitliche Empfind­lich­keiten Einzelner begründen in diesem Fall keinen Unter­las­sungs­an­spruch. Dies hat das Landgericht Bielefeld entschieden.

Ein Ehepaar, das seit 1976 in einem Einfamilienhaus lebt, verlangte von den Eigentümern des Nachba­r­grund­stücks die Unterlassung von nächtlichen Geräu­sch­ent­wick­lungen - insbesondere in Form von nieder­fre­quenten Brummtönen - durch deren neu installierte Luft/Wasser-Wärmepumpe. Das Ehepaar machte geltend, dass die Wärmepumpe insbesondere in der Nachtzeit störende Brummtöne und spürbare Vibrationen im Schlafzimmer verursache. Dies habe bei ihnen zu massiven Schlafstörungen, Magen­be­schwerden und einer deutlichen Verschlech­terung vorbestehender gesund­heit­licher Leiden (u. a. Tinnitus und Angststörungen) geführt. Die beklagten Nachbarn verwiesen darauf, dass die Anlage ordnungsgemäß installiert (körper­scha­l­lent­koppelt) sei, im Passivhaus nur sehr selten laufe und alle gesetzlichen Lärmgrenzwerte eingehalten würden. Als alternative Ursache für Schlafprobleme oder Geräusche kämen vorrangig der Umgebungs­ver­kehrslärm (nahegelegene Autobahn und Bundesstraße) sowie eine eigene Klimaanlage der Kläger in Betracht.

Landgericht weist einen Unter­las­sungs­an­spruch ab

Das Landgericht Bielefeld entschied, dass den Klägern kein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 906 BGB zusteht, da keine wesentliche Beein­träch­tigung des Grundstücks vorliegt.

Richtwerte der TA Lärm werden deutlich unterschritten

Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass der nächtliche Immis­si­ons­richtwert von 35 dB(A) deutlich unterschritten wird. Direkt vor der Wärmepumpe maßen der Sachverständige im Volllastbetrieb 27 dB(A) und im Regelbetrieb 24 dB(A). Am Schlaf­zim­mer­fenster der Kläger bewirkte der Betrieb der Wärmepumpe lediglich eine minimale Pegelerhöhung von etwa 1 dB(A). Der Hintergrundlärm durch die nahegelegene Autobahn und Bundesstraße war im Vergleich dazu marktbestimmend.

Keine unzumutbare Belastung durch tieffrequente Geräusche (DIN 45680)

Auch bezüglich der tieffrequenten Brummtöne wurden bei den Messungen im Schlafzimmer keine unzumutbaren Grenz­wert­über­schrei­tungen festgestellt.

Objektiver Maßstab maßgeblich

Das Gericht betonte, dass es bei der Beurteilung einer "wesentlichen Beein­träch­tigung" (§ 906 BGB) nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs auf das Empfinden eines verständigen Durch­schnitts­menschen ankomme (BGH, Urt. v. 20.11.1992, V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 = MDR 1993, 868; BGH, Urt. v. 05.02.1993, V ZR 62/91, BGHZ 121, 248 = MDR 1993, 541). Individuelle, besondere Empfind­lich­keiten oder Vorerkrankungen (wie Tinnitus, Schlafapnoe oder Angststörungen) könnten rechtlich nicht als Maßstab herangezogen werden. Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den minimal wahrnehmbaren Emissionen der Wärmepumpe und den gesund­heit­lichen Beschwerden der Kläger konnte das Landgericht nicht feststellen.

Quelle: Landgericht Bielefeld, ra-online (vt/pt)

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