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Dokument-Nr. 35517

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Urteil09.10.2025Landesarbeitsgericht Berlin-BrandenburgL 14 BA 39/24
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil09.10.2025

Ehemaliger Präsident des Deutschen Anwaltvereins unterfällt der Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtVergütung lag oberhalb der Beitragsgrenze für Gutverdiener

Der ehemalige Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV) war mit dieser Tätigkeit abhängig beschäftigt und nicht ehrenamtlich tätig. Er war damit in der gesetzlichen Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung pflicht­ver­sichert, so dass Beiträge zur Sozia­l­ver­si­cherung gezahlt werden müssen. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Der Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt und Notar tätig. Er ist Mitglied des DAV und wurde im Jahr 2015 von der Mitglie­der­ver­sammlung zu dessen Präsidenten gewählt. Er übte das Amt vom 1. Juni 2015 bis zum 1. März 2019 aus. Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Präsident zahlte ihm der DAV eine monatliche "Aufwand­s­ent­schä­digung".

DAV beantragte die Prüfung des Sozia­l­ver­si­che­rungs­status

Im Juli 2018 beantragte der DAV die Prüfung des Sozia­l­ver­si­che­rungs­status. Die hierfür zuständige Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund (DRV Bund) kam zu dem Ergebnis, der Kläger übe als Präsident des DAV ein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis aus. Hiergegen klagte der Präsident vor dem Sozialgericht Berlin. Er vertrat die Auffassung, keiner sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtigen Beschäftigung nachzugehen, sondern ein ehrenamtliches Wahlamt auszuüben. Seine Klage vor dem SG blieb ohne Erfolg.

DAV-Präsident war den Entscheidungen der Mitglie­der­ver­sammlung und des Präsidiums unterworfen

Der 14. Senat des Landes­so­zi­al­ge­richts hat mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt. Der Kläger sei in den Betrieb des DAV arbeitsteilig eingegliedert und in die satzungsgemäße Ordnung eingebunden gewesen. Ihm habe die Gesamt­ver­ant­wortung für die laufenden Geschäfte oblegen. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben sei er den Entscheidungen der Mitglie­der­ver­sammlung und des Präsidiums unterworfen gewesen, so dass er ihm nicht genehme Beschlüsse nicht habe verhindern können. Es habe auch kein die Versi­che­rungs­pflicht ausschließendes Ehrenamt vorgelegen.

Vergütung lag oberhalb der Beitragsgrenze für Gutverdiener

Der Kläger habe nicht unentgeltlich bzw. nur gegen einen Aufwen­dungs­ersatz ideelle Zwecke verfolgt. Vielmehr sei ihm für seine Tätigkeit ein monatlicher Betrag zugewandt worden, der oberhalb der Beitragsgrenze für Gutverdiener in der Sozia­l­ver­si­cherung liegt, so dass der Erwerbszweck in den Vordergrund tritt. Dass das Wahlamt des Präsidenten daneben auch aus selbstlosen Motiven ausgeübt worden sei und die Tätigkeit im Interesse der Vereins­mit­glieder gelegen habe, schließe es nicht aus, eine versicherungs- und beitrags­pflichtige Beschäftigung anzunehmen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn auch allgemeine Verwal­tung­s­tä­tig­keiten ausgeübt und mitvergütet würden. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann beim Bundes­so­zi­al­gericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum Hintergrund

Im Deutschen Anwaltverein sind rund 65.000 Rechts­an­wäl­tinnen und Rechtsanwälte organisiert. Sein satzungsmäßiger Zweck ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaft­lichen Interessen der Rechts­an­walt­schaft und des Anwalts­no­tariats. Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechts­an­wäl­tinnen und Rechtsanwälte in Deutschland und aller deutschen Rechts­an­wäl­tinnen und Rechtsanwälte im Ausland.

Die DRV Bund trifft auf Antrag in sog. Status­fest­stel­lungs­ver­fahren Feststellungen zum Erwerbsstatus und entscheidet, ob bei einem Auftrags­ver­hältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (§ 7 a Viertes Buch Sozial­ge­setzbuch). Nach einer bis zum 31. März 2022 geltenden Gesetzesfassung hatte die DRV Bund zu entscheiden, ob eine Versi­che­rungs­pflicht in den einzelnen Zweigen der Sozia­l­ver­si­cherung besteht.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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