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Dokument-Nr. 35546

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Hessisches Landessozialgericht Urteil19.09.2025

Jugendlicher Fußballspieler eines Bundes­li­ga­vereins unterfällt dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherungSportverletzung ist als Arbeitsunfall anzuerkennen

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass die Verletzung eines jugendlichen Fußballspielers, der in einem Nachwuchs­leis­tungs­zentrum eines Bundes­li­ga­vereins unter Vertrag stand, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung anzuerkennen ist. Damit bestätigte das Gericht das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main und wies die Berufung der Berufs­ge­nos­sen­schaft zurück.

Der im Jahr 2006 geborene Kläger hatte im Sommer 2021 einen sogenannten Fördervertrag mit einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen Bundes­li­ga­tra­di­ti­o­ns­verein abgeschlossen, in dessen U16-Mannschaft er als Vertragsspieler spielte. Am 31. Juli 2022 erlitt er als damals 15-Jähriger während eines Freund­schaftsspiels einen Schlüs­sel­beinbruch. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger habe sich nicht in einem unfall­ver­si­cherten Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis befunden, sondern lediglich an einer freizeitlichen Sportförderung teilgenommen. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt vollzeit­schul­pflichtig gewesen, weshalb er nach dem Jugend­a­r­beits­schutz­gesetz einem Beschäf­ti­gungs­verbot unterlegen habe.

Jugendlicher Fußballer als Beschäftigter des Fußballvereins

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht hat geurteilt, dass der Jugendliche als Beschäftigter im Sinne der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung anzusehen sei. Maßgeblich hierfür seien vor allem die vertraglichen Verpflichtungen gewesen: Der Jugendliche sei fest in die Arbeits­or­ga­ni­sation des Vereins eingebunden gewesen, habe am Training, an Fußballspielen, Lehrgängen und Vereins­ver­an­stal­tungen teilnehmen müssen und sei umfangreichen Weisungsrechten des Vereins unterworfen gewesen. Zudem habe er ein monatliches, sich über die Laufzeit des Vertrags steigendes Grundgehalt von 950 Euro brutto sowie Prämi­en­zah­lungen erhalten, auf die Steuern und Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge abgeführt wurden.

Fördervertrag entspricht einem Arbeitsvertrag

Der abgeschlossene Fördervertrag habe daher sowohl strukturell als auch inhaltlich einem Arbeitsvertrag entsprochen. Der Jugendliche habe eine Tätigkeit ausgeübt, die für den Verein jedenfalls zukünftig wirtschaft­lichen Nutzen bringen werde und nicht bloß der eigenen Freizeit­ge­staltung diene. Auch ein möglicher Verstoß gegen das Jugend­a­r­beits­schutz­gesetz lasse den Versi­che­rungs­schutz nicht entfallen. Vielmehr bleibe der Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung auch bei rechtswidrigen Beschäftigungen bestehen.

Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/mw)

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