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25.03.2026 
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Hessisches Landessozialgericht Urteil04.03.2026

Unwirksame Höchstgrenzen für Unter­kunfts­kosten im Landkreis FuldaLandkreis darf Sozialhilfe für Unter­kunfts­kosten 2017/2018 nicht auf selbst festgelegte Höchstwerte begrenzen

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass Sozialhilfe für Unter­kunfts­kosten 2017 und 2018 im Landkreis Fulda nicht auf die Höchstgrenzen beschränkt werden konnten, die der Landkreis ab November 2017 festgesetzt hat.

Der erwer­bs­ge­minderte Kläger erhielt Sozialhilfe vom beklagten Landkreis. Die monatlichen Leistungen für die Unterkunftskosten betrugen hierbei 130 Euro weniger als die tatsächliche Miete. Der Landkreis lehnte einen Anspruch des Klägers in dieser Höhe ab. Er verwies darauf, dass der gesetzliche Anspruch nur Leistungen für angemessene Unter­kunfts­kosten vorsehe, die tatsächliche Miete des Klägers jedoch unangemessen hoch sei. Der Landkreis berief sich hierbei auf die von ihm ab November 2017 festgesetzten Höchstwerte für Unter­kunfts­kosten. Diese Festsetzung beruhte auf einer Datenerhebung von Nettokaltmieten ohne Kaltnebenkosten. Der Kläger war mit den niedrigen Leistungen nicht einverstanden.

Anspruch auf Sozia­l­hil­fe­leis­tungen bis zur gesetzlich festgelegten Angemes­sen­heits­grenze

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht entschied, wie bereits zuvor das Sozialgericht, dass der Kläger gegen den Landkreis Anspruch auf weitere Leistungen hat. Eine Begrenzung bezüglich der Unter­kunfts­kosten ergebe sich nicht aufgrund der vom Landkreis festgesetzten Höchstwerte ab November 2017. Diese seien unwirksam. Erforderlich für eine wirksame Festsetzung sei eine Datenerhebung, die nicht nur die Nettokaltmieten, sondern auch die Kaltnebenkosten umfasse. Denn die gesetzlich vorgesehene Begrenzung der Leistungen für Unter­kunfts­kosten auf die angemessenen Kosten meine die sogenannte Bruttokaltmiete, also die Nettokaltmiete zuzüglich der Kaltnebenkosten. Durch diesen gebündelten Höchstwert sei es Personen, die Sozialhilfe beziehen, möglich, zwischen verschiedenen Wohnungen zu wählen. Sie könnten Wohnungen mit hohen Nettokaltmieten und geringeren Kaltnebenkosten oder Wohnungen mit niedrigen Nettokaltmieten und höheren Kaltnebenkosten anmieten. Die Unwirksamkeit der vom Landkreis festgesetzten Höchstwerte führe jedoch nicht dazu, dass der Kläger Anspruch auf Leistungen in Höhe seiner tatsächlichen Mietkosten habe. Es ergebe sich eine Angemessenheitsgrenze aus dem Pauschalbetrag, der in der Wohngeldtabelle festgesetzt sei, plus einem Sicherheitszuschlag von 10 Prozent. Da die tatsächliche Bruttokaltmiete des Klägers auch diesen Wert übersteige, ohne dass hierfür anerken­nenswerte Gründe bestünden, habe er nur Anspruch auf höhere Leistungen bis zu diesem Grenzwert.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/mw)

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