Hessisches Landessozialgericht Urteil04.03.2026
Unwirksame Höchstgrenzen für Unterkunftskosten im Landkreis FuldaLandkreis darf Sozialhilfe für Unterkunftskosten 2017/2018 nicht auf selbst festgelegte Höchstwerte begrenzen
Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass Sozialhilfe für Unterkunftskosten 2017 und 2018 im Landkreis Fulda nicht auf die Höchstgrenzen beschränkt werden konnten, die der Landkreis ab November 2017 festgesetzt hat.
Der erwerbsgeminderte Kläger erhielt Sozialhilfe vom beklagten Landkreis. Die monatlichen Leistungen für die Unterkunftskosten betrugen hierbei 130 Euro weniger als die tatsächliche Miete. Der Landkreis lehnte einen Anspruch des Klägers in dieser Höhe ab. Er verwies darauf, dass der gesetzliche Anspruch nur Leistungen für angemessene Unterkunftskosten vorsehe, die tatsächliche Miete des Klägers jedoch unangemessen hoch sei. Der Landkreis berief sich hierbei auf die von ihm ab November 2017 festgesetzten Höchstwerte für Unterkunftskosten. Diese Festsetzung beruhte auf einer Datenerhebung von Nettokaltmieten ohne Kaltnebenkosten. Der Kläger war mit den niedrigen Leistungen nicht einverstanden.
Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bis zur gesetzlich festgelegten Angemessenheitsgrenze
Das Hessische Landessozialgericht entschied, wie bereits zuvor das Sozialgericht, dass der Kläger gegen den Landkreis Anspruch auf weitere Leistungen hat. Eine Begrenzung bezüglich der Unterkunftskosten ergebe sich nicht aufgrund der vom Landkreis festgesetzten Höchstwerte ab November 2017. Diese seien unwirksam. Erforderlich für eine wirksame Festsetzung sei eine Datenerhebung, die nicht nur die Nettokaltmieten, sondern auch die Kaltnebenkosten umfasse. Denn die gesetzlich vorgesehene Begrenzung der Leistungen für Unterkunftskosten auf die angemessenen Kosten meine die sogenannte Bruttokaltmiete, also die Nettokaltmiete zuzüglich der Kaltnebenkosten. Durch diesen gebündelten Höchstwert sei es Personen, die Sozialhilfe beziehen, möglich, zwischen verschiedenen Wohnungen zu wählen. Sie könnten Wohnungen mit hohen Nettokaltmieten und geringeren Kaltnebenkosten oder Wohnungen mit niedrigen Nettokaltmieten und höheren Kaltnebenkosten anmieten. Die Unwirksamkeit der vom Landkreis festgesetzten Höchstwerte führe jedoch nicht dazu, dass der Kläger Anspruch auf Leistungen in Höhe seiner tatsächlichen Mietkosten habe. Es ergebe sich eine Angemessenheitsgrenze aus dem Pauschalbetrag, der in der Wohngeldtabelle festgesetzt sei, plus einem Sicherheitszuschlag von 10 Prozent. Da die tatsächliche Bruttokaltmiete des Klägers auch diesen Wert übersteige, ohne dass hierfür anerkennenswerte Gründe bestünden, habe er nur Anspruch auf höhere Leistungen bis zu diesem Grenzwert.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2026
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/mw)