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02.04.2026 

Dokument-Nr. 35881

Sie sehen ein Whiskeyglas mit brauner Flüssigkeit.
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Urteil02.04.2026Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg3 U 57/25
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Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg Urteil02.04.2026

Verbot der Bezeichnung als "Rum, Gin und Whiskey" bei nahezu alkoholfreien Getränken

Der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlan­des­ge­richts hat entschieden, dass die Verwendung der geschützten Spiri­tu­o­sen­be­zeich­nungen "Rum, Gin und Whiskey" sowie die zusätzliche Bezeichnung "American Malt" für nahezu alkoholfreie Getränke verboten ist. Damit dürfen nur solche Getränke als "Rum, Gin und Whiskey" bezeichnet werden, in denen auch "Rum, Gin und Whiskey" drin ist.

Ein Verband der Spiri­tu­o­sen­in­dustrie wendet sich gegen ein Startup-Unternehmen, das in Deutschland nahezu alkoholfreie Getränke als Alternative zu klassischen Spirituosen vertreibt. Der Spiri­tu­o­sen­verband macht wettbe­wer­bs­rechtliche Unter­las­sungs­ansprüche wegen Verstoßes gegen die EU-Spiri­tu­o­sen­ver­ordnung 2019/787 (SpirituosenVO) geltend. Die Produkte der streit­ge­gen­ständ­lichen Linie werden durch den Einsatz einer Basisessenz hergestellt. Diese wird im weiteren Verlauf mit Wasser, Aromen und einigen Zusatzstoffen versetzt. Das Endprodukt hat einen Alkoholgehalt von ,3 % vol. Das Unternehmen bewarb die streit­ge­gen­ständ­lichen Produkte mit den Werbeaussagen "This is not Rum", "This is not Gin" und "This is not Whiskey" bzw. mit "alkoholfreie Alternative zu…", "schmeckt nach…" und "auf Basis von …". Dabei enthielt das Produkt mit der Bezeichnung "This is not Whiskey" noch den Zusatz "American Malt".

In erster Instanz hatte der Spiri­tu­o­sen­verband nur zum Teil Erfolg. Das Landgericht Hamburg hatte seiner Klage mit Urteil vom 24.07.2025, Az. 416 HKO 51/24, hinsichtlich des Klageantrags, der die geschützten Spiri­tu­o­sen­be­zeich­nungen "Rum, Gin und Whiskey" betraf, stattgegeben. Hinsichtlich des weiteren Klageantrags, der die zusätzliche Bezeichnung "American Malt" betraf, hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Beide Parteien wendeten sich mit der Berufung gegen das landge­richtliche Urteil.

Die Entscheidung des HansOLG

Der 3. Zivilsenat des HansOLG gab dem Spiri­tu­o­sen­verband insgesamt Recht. Seine Berufung hatte Erfolg. Das Startup-Unternehmen wurde in zweiter Instanz nunmehr auch zur Unterlassung der Bezeichnung "American Malt" verurteilt. Bei der Bezeichnung "American Malt" handele es sich nach Auffassung des 3. Zivilsenats um eine nach der SpirituosenVO unzulässige Anspielung auf die Spiri­tu­o­sen­ka­tegorie Whiskey.

Die Berufung des Startup-Unternehmens hatte dagegen keinen Erfolg. Der 3. Zivilsenat bestätigte insofern das landge­richtliche Urteil. Dieses hatte die Verwendung der geschützten Spiri­tu­o­sen­be­zeich­nungen "Rum, Gin und Whiskey" erstinstanzlich bereits verboten. Die Verwendung der Bezeichnung "Rum, Gin und Whiskey" sei auch nach Auffassung des 3. Zivilsenats bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines nahezu alkoholfreien Getränks nach der SpirituosenVO verboten. Der Senat hat sich insofern der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-563/24 angeschlossen. Die streit­ge­gen­ständ­lichen Produkte erfüllten aufgrund ihres Alkoholgehalts von lediglich .3 % vol nicht die Anforderungen der betreffenden Spiri­tu­o­sen­ka­te­gorien. Dementsprechend seien auch die verwendeten Zusätze "This is not…", "alkoholfreie Alternative zu …", "schmeckt nach…", "auf Basis von…" verboten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, ra-online (pm/pt)

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