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21.08.2026 

Dokument-Nr. 36204

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Beschluss18.08.2026Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg2 ORs 1/26
Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Urteil19.11.2024, 711 NBs15/25
ergänzende Informationen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg Beschluss18.08.2026

Hausfrie­densbruch durch heimliches Aufstellen eines Weihnachts­baumes auf Kita-GeländeVerwarnung mit Strafvorbehalt nach nächtlichem Betreten des umzäunten Geländes

Ein Gärtner betrat in der Nacht heimlich das umzäunte Gelände einer Hamburger Kita, um gegen den Willen der Leitung einen Weihnachtsbaum aufzustellen. Wegen Hausfrie­dens­bruchs wurde er rechtskräftig zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt über 30 Tagessätze zu je 80 Euro verurteilt. Das Hanseatische Oberlan­des­gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts final und wies die Revision des Mannes ab.

Aus Rücksicht auf nicht­christliche Kinder wollte eine Kindertagesstätte in Hamburg-Lokstedt auf einen Weihnachtsbaum verzichten. Der Angeklagte, ein Gärtner wusste, dass die Kita-Leitung keinen Weihnachtsbaum wollte und das Betreten des Geländes nicht billigen würde. Gleichwohl betrat der Gärtner in der Nacht vom 06.12.2023 auf den 07.12.2023 das umzäunte Gelände der Kinder­ta­gesstätte in Hamburg-Lokstedt unerlaubt und stellte dort einen Weihnachtsbaum auf. Die Kita-Leitung erstellte daraufhin Anzeige wegen Hausfrie­dens­bruchs.

Verurteilung zu einer Geldstrafe vor dem Amtsgericht

Die Staats­an­walt­schaft wollte das Verfahren durch Strafbefehl und Zahlung von 500 Euro einstellen. Der Gärtner ging aber durch alle Instanzen. In erster Instanz vor dem Amtsgericht Hamburg-Mitte Hamburg wurde er am 19.11.2024 zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen, insgesamt 3000 Euro verurteilt, weil er den Weihnachtsbaum auf das eingezäunte Kita-Gelände gestellt hatte.

Milderung in der Berufung: Verwarnung mit Strafvorbehalt

Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Angeklagte Berufung beim Landgericht Hamburg ein (711 NBs 15/25). Auf dieses Rechtsmittel hin verwarf die Kleine Strafkammer die Berufung im Übrigen, sprach den Angeklagten wegen Hausfrie­dens­bruchs schuldig, verwarnte ihn und behielt die Festsetzung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 Euro vor.

Oberlan­des­gericht verwirft die Revision

Das Hanseatische Oberlan­des­gericht hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 18. August 2026 verworfen. Es bestehe entgegen der Ansicht der Verteidigung kein Verfah­rens­hin­dernis, der erforderliche Strafantrag sei wirksam gestellt worden.

Damit ist das Urteil des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 711 NBs15/25 rechtskräftig.

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, ra-online (pm/pt)

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