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07.03.2026 

Dokument-Nr. 35813

Sie sehen mehrere Flugzeuge der Lufthansa auf am Terminal eines Flughafens.
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Gericht der Europäischen Union Urteil05.03.2026

Flugge­sell­schaft haftet für Flugverspätung, wenn sie auf andere verspätete Passagiere wartetKein außer­ge­wöhn­licher Umstand bei eigenständiger Entscheidung der Airline

Eine Flugge­sell­schaft kann sich nicht auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand berufen, der einen vorangegangenen Flug betraf, wenn die Verspätung des späteren Fluges auf eine von ihr getroffene eigenständige Entscheidung zurückgeht und diese Entscheidung die entscheidende Ursache für die Verspätung ist Dies kann der Fall sein, wenn die Flugge­sell­schaft im Rahmen einer Flugrotation beschließt, auf die Passagiere eines früheren Fluges zu warten, die sich wegen einer Störung der Sicher­heits­kon­trolle, die am betroffenen Flughafen insgesamt vorlag, verspätet hatten.

Zwei Fluggäste verlangen von der Flugge­sell­schaft European Air Charter jeweils eine Ausgleichs­zahlung in Höhe von 400 Euro, weil ihr Flug von Düsseldorf nach Varna (Bulgarien) mehr als drei Stunden Verspätung hatte.

Landgericht Düsseldorf rief EuG an

Das Landgericht Düsseldorf steht vor der Frage, ob sich die Flugge­sell­schaft für einen späteren Flug im Rahmen einer Flugrotation wegen eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands, der einen vorangegangenen Flug betraf, auf eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichs­leistung für die Verspätung berufen kann.

Infolge außergewöhnlich langer Wartezeiten bei der Sicher­heits­kon­trolle am Flughafen Köln/Bonn aufgrund einer Arbeits­über­lastung des Kontroll­per­sonals sollen sich alle Passagiere eines Fluges, der dem im Ausgangs­ver­fahren fraglichen Flug vorausging, verzögert zum Boarding eingefunden haben. European Air Charter beschloss daraufhin, auf diese Passagiere zu warten, so dass dieser Flug beim Start eine Verspätung von mehr als fünf Stunden hatte. Außerdem traf European Air Charter die Entscheidung, die folgenden Flüge einschließlich des fraglichen Fluges umzuor­ga­ni­sieren und hierbei ein Ersatzfluggerät einzusetzen.

Außer­ge­wöhn­licher Umstand?

Das Landgericht möchte wissen, ob diese eigenständige Entscheidung von European Air Charter zur Folge hat, dass die Flugge­sell­schaft sich nicht auf den außer­ge­wöhn­lichen Umstand, der auf einem vorangegangenen Flug eingetreten ist, berufen kann. Es hat daher das Gericht der Europäischen Union hierzu befragt.

EuG: Airline kann sich nicht auf außer­ge­wöhn­lichen Umstand berufen

Gemäß der Antwort des Gerichts kann sich die Flugge­sell­schaft nicht auf den in Rede stehenden außer­ge­wöhn­lichen Umstand berufen, der im Rahmen einer Flugrotation einen vorangegangenen Flug betraf, wenn die eigenständige Entscheidung des Unternehmens, auf die Fluggäste zu warten, die sich aufgrund der Sicher­heits­kon­trollen nicht rechtzeitig einfanden, die entscheidende Ursache für die Verspätung des späteren Fluges darstellt, und sofern diese Entscheidung für die betroffene Flugge­sell­schaft nicht – etwa im Hinblick auf eine gesetzliche Verpflichtung – zwingend war, was vom Landgericht Düsseldorf zu überprüfen ist.

Jedenfalls kann sich die Flugge­sell­schaft nicht auf das Interesse der Passagiere des vorangegangenen Fluges berufen, in angemessener Zeit befördert zu werden. Die Vornahme eines Inter­es­se­n­aus­gleichs der verschiedenen betroffenen Fluggastgruppen steht ihr nämlich nicht zu.

Quelle: Gericht der Europäischen Union, ra-online (pm/pt)

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