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Dokument-Nr. 35294

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Urteil09.07.2025Gericht der Europäischen UnionT-1170/23
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Gericht der Europäischen Union Urteil09.07.2025

Gericht der Europäischen Union verneint Markenschutz für ZauberwürfelEuG kippt farbige Rubik’s-Cube-Marken

Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die Nichti­g­er­klärung der aus der Form des „Rubik‘s Cube“ bestehenden Marken. Da die wesentlichen Merkmale dieser Form erforderlich sind, um eine technische Wirkung zu erreichen, hätte sie nicht als Unionsmarke eingetragen werden dürfen.

Da die wesentlichen Merkmale dieser Form erforderlich sind, um eine technische Wirkung zu erreichen, hätte sie nicht als Unionsmarke eingetragen werden dürfen Im Jahr 2013 stellte die Verdes Innovations SA beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vier Anträge auf Nichti­g­er­klärung der Unionsmarken, die die Rechts­vor­gängerin der Spin Master Toys UK zwischen 2008 und 2012 für „dreidi­men­sionale Puzzles“ hatte eintragen lassen; es handelt sich dabei um dreidi­men­sionale Zeichen.

Das EUIPO gab den Anträgen auf Nichti­g­er­klärung der angegriffenen Marken statt.1 Es hielt die Farben der Quadrate jeder Würfelseite für wesentliche Merkmale der Marken und für integrale Bestandteile ihrer Form. Die Kombination der sechs unter­schied­lichen Farben sei für die Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, folglich seien die fraglichen Marken unter Verstoß gegen das Unionsrecht eingetragen worden.

Spin Master Toys UK focht diese Entscheidungen vor dem Gericht der Europäischen Union an und macht geltend, dass die angegriffenen Marken wesentliche Merkmale aufwiesen, die nicht ausschließlich aus der Form bestünden und jedenfalls nicht zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien. Das Gericht weist diese Klagen ab und bestätigt somit die Entscheidungen des EUIPO.

Vorab weist das Gericht darauf hin, dass das Eintra­gungs­hin­dernis, wonach Zeichen, die ausschließlich aus der für die Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Form der Ware bestehen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, zur Anwendung kommt, wenn alle wesentlichen Merkmale der in Rede stehenden Form funktional sind. In diesem Zusammenhang ist der Ausdruck „wesentliche Merkmale“ dahin zu verstehen, dass er sich auf die wichtigsten Elemente des Zeichens, nicht aber auf geringfügige willkürliche Elemente bezieht.

Als Erstes stellt das Gericht fest, dass die sechs auf den Würfelseiten angebrachten spezifischen Farben und ihre angeblich „spezifische Anordnung“ kein wesentliches Merkmal der angegriffenen Marken darstellen. Diese Elemente sind nämlich im Vergleich zur Form des Würfels, zur Gitterstruktur und zur Differenzierung der Würfelseiten, bei denen es sich um wesentliche Merkmale der Marken handelt, von geringer und untergeordneter Bedeutung. Die sechs gängigen Farben erfüllen lediglich die Funktion, die verschiedenen Würfelseiten durch eine Kontrastwirkung zu unterscheiden.

Als Zweites weist das Gericht darauf hin, dass das dritte wesentliche Merkmal, nämlich die Differenzierung der kleinen Quadrate auf jeder Würfelseite in sechs Farben mit der dargestellten Form einhergeht, untrennbar mit dieser verbunden und fester Bestandteil derselben ist. Das Hinzufügen von sechs Farben, überdies in einer eher unklaren Anordnung, zur dreidi­men­si­onalen, funktionalen und klar definierten Form, die durch die funktionalen Linien des Gitters dargestellt wird, steht dem nicht entgegen, dass es sich bei den angegriffenen Marken um ausschließlich aus einer Form bestehende Zeichen handelt.

Als Drittes kommt das Gericht zu dem Schluss, dass alle wesentlichen Merkmale dieser Form für die Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Insbesondere besteht die technische Wirkung des dritten wesentlichen Merkmals darin, durch eine Kontrastwirkung eine Unterscheidung jeder Würfelseite sowie jedes der kleinen Quadrate der auf jeder dieser Würfelseiten erkennbaren Gitterstruktur zu ermöglichen.

Quelle: Gericht der Europäischen Union, ra-online (pm/pt)

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