Gericht der Europäischen Union Urteil14.07.2026
Online-Veröffentlichung von Namen von wegen Dopings gesperrten Sportlern nur nach Einzelfallprüfung zulässigEine undifferenzierte Veröffentlichungsregelung ist mit der Datenschutz-Grundverordnung nicht vereinbar
Die Online-Veröffentlichung der Namen von Profisportlern, die gegen Anti-Doping-Vorschriften verstoßen haben, kann mit dem Unionsrecht vereinbar sein. Allerdings muss vor der Veröffentlichung eine Abwägung der betroffenen Interessen möglich sein. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Die Österreichische Anti-Doping-Rechtskommission (ÖADR) und die Unabhängige Schiedskommission (Österreich) (USK) sperrten vier Sportler wegen Verstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften für einen bestimmten Zeitraum bzw. lebenslang von nationalen und internationalen Wettkämpfen.
Namen werden auf der Website der Österreichischen Anti-Doping- Agentur veröffentlicht
Nach den österreichischen Rechtsvorschriften werden solche Sperren auf der Website der Österreichischen Anti-Doping- Agentur (NADA Austria) veröffentlicht. Diese Veröffentlichung umfasst Vor- und Nachnamen des betroffenen Sportlers, die ausgeübte Sportart, den begangenen Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften, die verhängte Sanktion sowie deren Beginn und Ende. Auch die ÖADR veröffentlicht diese Angaben sowie den Namen des verbotenen Wirkstoffs, um den es sich gegebenenfalls handelt, auf ihrer eigenen Website.
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Eine undifferenzierte Veröffentlichungsregelung ist mit der Datenschutz-Grundverordnung nicht vereinbar
Die vier Sportler wenden sich vor dem Bundesverwaltungsgericht (Österreich) gegen die Veröffentlichung ihrer Namen und der betroffenen Sportarten auf den fraglichen Websites. Sie vertreten u. a. die Auffassung, die veröffentlichten Informationen fielen unter „Gesundheitsdaten“, deren Verarbeitung grundsätzlich verboten sei, sowie unter personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, deren Verarbeitung grundsätzlich nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden dürfe. Zudem sei die in Österreich vorgesehene undifferenzierte Veröffentlichungsregelung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unvereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Gerichtshof hierzu befragt.
Keine Gesundheitsdaten
Der Gerichtshof antwortet, dass die veröffentlichten Informationen grundsätzlich nicht unter den Begriff „Gesundheitsdaten“ fallen, es sei denn, der Name oder die Kategorie des von dem Verstoß betroffenen verbotenen Wirkstoffs oder der von ihm betroffenen verbotenen Methode ist in der Veröffentlichung angegeben und dieser Angabe in Verbindung mit anderen Informationen über die betroffene Person lassen sich – sei es auch nur mittelbar – durch gedankliche Kombination oder Ableitung Informationen über den früheren, gegenwärtigen oder künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand dieser Person entnehmen.
Des Weiteren antwortet der Gerichtshof, dass personenbezogene Daten, die sich auf Verstöße gegen nationale Anti- Doping-Vorschriften und auf wegen solcher Verstöße verhängte Sanktionen beziehen, keine personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten darstellen. Diese Vorschriften über Verstöße und diese Sanktionen richten sich nämlich nur an eine bestimmte Gruppe von Personen – Sportler – ähnlich wie Disziplinarstrafen, die sicherstellen sollen, dass die Mitglieder einer Gruppe die eigens für diese geltenden Verhaltensregeln einhalten.
Schließlich steht die DSGVO einer Online-Veröffentlichung der Namen von Profisportlern, die gegen Anti-Doping- Vorschriften verstoßen haben, der Dauer der gegen sie verhängten Sperre und der Gründe hierfür grundsätzlich nicht entgegen.
Die Bekämpfung von Doping, um einen fairen, ehrlichen und objektiven Ablauf von Sportwettkämpfen zu wahren, die Chancengleichheit der Sportler zu gewährleisten, ihre Gesundheit zu schützen und die Achtung der ethischen Werte des Sports durchzusetzen, verfolgt ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel.
Die Veröffentlichung von Verstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften ist geeignet, zur Erreichung dieses Ziels beizutragen, indem sie zur Abschreckung, zur Prävention und zur Wirksamkeit der Sanktionen beiträgt.
Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine nicht auf einen begrenzten Personenkreis beschränkte Veröffentlichung über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Personen zu informieren, die mittelbar von dieser Sanktion betroffen sind und deren Interessen sie beeinträchtigt, wie gegenwärtige oder potenzielle Arbeitgeber und Sponsoren des sanktionierten Berufssportlers.
Die mit der Veröffentlichung beauftragte Stelle muss allerdings vor einer solchen Veröffentlichung eine individuelle Abwägung der beteiligten Interessen vornehmen können, um sicherzustellen, dass diese Veröffentlichung im Einklang mit der DSGVO, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgt.
Darüber hinaus muss ein betroffener Sportler die Möglichkeit haben, präventiv eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ihn betreffende Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht oder in naher Zukunft stattfinden wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2026
Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)