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Dokument-Nr. 36100

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Gericht der Europäischen Union Urteil14.07.2026

Online-Veröf­fent­lichung von Namen von wegen Dopings gesperrten Sportlern nur nach Einzel­fa­ll­prüfung zulässigEine undif­fe­ren­zierte Veröf­fent­li­chungs­re­gelung ist mit der Datenschutz-Grundverordnung nicht vereinbar

Die Online-Veröf­fent­lichung der Namen von Profisportlern, die gegen Anti-Doping-Vorschriften verstoßen haben, kann mit dem Unionsrecht vereinbar sein. Allerdings muss vor der Veröf­fent­lichung eine Abwägung der betroffenen Interessen möglich sein. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Die Österreichische Anti-Doping-Rechts­kom­mission (ÖADR) und die Unabhängige Schieds­kom­mission (Österreich) (USK) sperrten vier Sportler wegen Verstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften für einen bestimmten Zeitraum bzw. lebenslang von nationalen und internationalen Wettkämpfen.

Namen werden auf der Website der Öster­rei­chischen Anti-Doping- Agentur veröffentlicht

Nach den öster­rei­chischen Rechts­vor­schriften werden solche Sperren auf der Website der Öster­rei­chischen Anti-Doping- Agentur (NADA Austria) veröffentlicht. Diese Veröffentlichung umfasst Vor- und Nachnamen des betroffenen Sportlers, die ausgeübte Sportart, den begangenen Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften, die verhängte Sanktion sowie deren Beginn und Ende. Auch die ÖADR veröffentlicht diese Angaben sowie den Namen des verbotenen Wirkstoffs, um den es sich gegebenenfalls handelt, auf ihrer eigenen Website.

Eine undif­fe­ren­zierte Veröf­fent­li­chungs­re­gelung ist mit der Datenschutz-Grundverordnung nicht vereinbar

Die vier Sportler wenden sich vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht (Österreich) gegen die Veröf­fent­lichung ihrer Namen und der betroffenen Sportarten auf den fraglichen Websites. Sie vertreten u. a. die Auffassung, die veröf­fent­lichten Informationen fielen unter „Gesund­heitsdaten“, deren Verarbeitung grundsätzlich verboten sei, sowie unter perso­nen­be­zogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, deren Verarbeitung grundsätzlich nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden dürfe. Zudem sei die in Österreich vorgesehene undif­fe­ren­zierte Veröf­fent­li­chungs­re­gelung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unvereinbar. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat den Gerichtshof hierzu befragt.

Keine Gesund­heitsdaten

Der Gerichtshof antwortet, dass die veröf­fent­lichten Informationen grundsätzlich nicht unter den Begriff „Gesund­heitsdaten“ fallen, es sei denn, der Name oder die Kategorie des von dem Verstoß betroffenen verbotenen Wirkstoffs oder der von ihm betroffenen verbotenen Methode ist in der Veröf­fent­lichung angegeben und dieser Angabe in Verbindung mit anderen Informationen über die betroffene Person lassen sich – sei es auch nur mittelbar – durch gedankliche Kombination oder Ableitung Informationen über den früheren, gegenwärtigen oder künftigen körperlichen oder geistigen Gesund­heits­zustand dieser Person entnehmen.

Des Weiteren antwortet der Gerichtshof, dass perso­nen­be­zogene Daten, die sich auf Verstöße gegen nationale Anti- Doping-Vorschriften und auf wegen solcher Verstöße verhängte Sanktionen beziehen, keine perso­nen­be­zogenen Daten im Zusammenhang mit straf­recht­lichen Verurteilungen und Straftaten darstellen. Diese Vorschriften über Verstöße und diese Sanktionen richten sich nämlich nur an eine bestimmte Gruppe von Personen – Sportler – ähnlich wie Diszi­pli­nar­strafen, die sicherstellen sollen, dass die Mitglieder einer Gruppe die eigens für diese geltenden Verhal­tens­regeln einhalten.

Schließlich steht die DSGVO einer Online-Veröf­fent­lichung der Namen von Profisportlern, die gegen Anti-Doping- Vorschriften verstoßen haben, der Dauer der gegen sie verhängten Sperre und der Gründe hierfür grundsätzlich nicht entgegen.

Die Bekämpfung von Doping, um einen fairen, ehrlichen und objektiven Ablauf von Sport­wett­kämpfen zu wahren, die Chancen­gleichheit der Sportler zu gewährleisten, ihre Gesundheit zu schützen und die Achtung der ethischen Werte des Sports durchzusetzen, verfolgt ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel.

Die Veröf­fent­lichung von Verstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften ist geeignet, zur Erreichung dieses Ziels beizutragen, indem sie zur Abschreckung, zur Prävention und zur Wirksamkeit der Sanktionen beiträgt.

Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine nicht auf einen begrenzten Personenkreis beschränkte Veröf­fent­lichung über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Personen zu informieren, die mittelbar von dieser Sanktion betroffen sind und deren Interessen sie beeinträchtigt, wie gegenwärtige oder potenzielle Arbeitgeber und Sponsoren des sanktionierten Berufssportlers.

Die mit der Veröf­fent­lichung beauftragte Stelle muss allerdings vor einer solchen Veröf­fent­lichung eine individuelle Abwägung der beteiligten Interessen vornehmen können, um sicherzustellen, dass diese Veröf­fent­lichung im Einklang mit der DSGVO, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit erfolgt.

Darüber hinaus muss ein betroffener Sportler die Möglichkeit haben, präventiv eine Beschwerde bei der zuständigen Daten­schutz­behörde einzulegen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ihn betreffende Veröf­fent­lichung unmittelbar bevorsteht oder in naher Zukunft stattfinden wird.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

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