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Dokument-Nr. 35697

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Urteil04.12.2025Finanzgericht Rheinland-Pfalz4 K 1564/24
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil04.12.2025

Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro kein steuerfreies "übliches Gelegen­heits­ge­schenk"Die allgemeine Verkehrs­an­schauung ist für die Bewertung der Üblichkeit des Gelegen­heits­ge­schenks maßgeblich

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat entschieden, dass für ein vom Vater erhaltenes Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schen­kungs­steuer anfällt, weil es sich nicht mehr um ein „übliches Gelegen­heits­ge­schenk“ handelt.

Der heute 60 Jahre alte Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro, einmal sogar in Höhe von 100.000 Euro. Die Gesamtsumme belief sich bis zur hier streitigen Geldschenkung zum Osterfest 2015 bereits auf 450.000 Euro und überstieg damit den für den Kläger maßgeblichen Steuer­frei­betrag von 400.000 Euro, der innerhalb von 10 Jahren genutzt werden kann. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 610.000 Euro.

Vermögender Vater

Der Vater des Klägers erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 Einkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zwischen rund 1,7 Mio. und 3,7 Mio. Euro jährlich. Das Vermögen des verstorbenen Vaters belief sich im Zeitpunkt der Schenkung zum Osterfest im Jahr 2015 auf rund 30 Mio. Euro.

Geldgeschenk in Höhe von 20.000 Euro zu Ostern

In seiner Erbschaft­steu­e­r­er­klärung gab der Kläger an, innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als „übliche Gelegen­heits­ge­schenke“ nach dem Erbschaft­steu­er­gesetzt (ErbStG) steuerfrei seien, u.a. die streitige Geldschenkung zu Ostern vom 31. März 2015 in Höhe von 20.000 Euro.

Für diese Schenkung hatte der Kläger nach Auffassung des beklagten Finanzamtes Kusel-Landstuhl zwar keine Erbschaftsteuer, allerdings Schenkungssteuer zu bezahlen, die mit Bescheid vom 31. Mai 2024 Höhe von 1.400 Euro festgesetzt wurde.

Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil der Beklagte einen solchen Geldbetrag nicht mehr als übliches Ostergeschenk ansah. Auch die nachfolgend erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Finanzgericht: allgemeine Verkehrs­an­schauung ist für die Bewertung der Üblichkeit des Gelegen­heits­ge­schenks maßgeblich

Das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem gesetzlichen Begriff „übliche Gelegen­heits­ge­schenke“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, der durch Auslegung des Gerichts zu konkretisieren sei. Danach dürfe sich die Üblichkeit eines Gelegen­heits­ge­schenks nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevöl­ke­rungs­kreise bzw. den Vermö­gens­ver­hält­nissen des Schenkers oder des Beschenkten richten, weil ansonsten nur bei besonders vermögenden Schenkern besonders wertvolle Gelegen­heits­ge­schenke steuerfrei sein könnten, während das gleiche Geschenk in weniger begüterten Kreisen unüblich und daher steuerpflichtig wäre. Dadurch könnten in wohlhabenden Gesell­schafts­kreisen größere Werte unbesteuert zugewendet werden. Eine solche Differenzierung werde zwar in der Literatur überwiegend als gerechtfertigt erachtet, weil in verschiedenen Bevöl­ke­rungs­kreisen unter­schiedliche Auffassungen über die Üblichkeit von Geschenken bestünden. Das FG lehnte ein solches Ergebnis hingegen u.a. wegen des Gleich­heits­satzes (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) ab, weil sich die Üblichkeit derartiger Gelegen­heits­ge­schenke am Maßstab der allgemeinen Verkehrs­an­schauung zu orientieren habe. Das FG kam daher zum Ergebnis, dass die streitige Schenkung eines Gelbetrages von 20.000 Euro zum Osterfest bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht mehr als „übliches Gelegen­heits­ge­schenk“ angesehen werden könne und daher steuerpflichtig sei.

Das FG ließ die Revision zum BFH zu, u.a. zur Klärung der Frage, ob zur Bestimmung der Üblichkeit auf die Auffassung breiter Bevöl­ke­rungs­kreise/die allgemeine Verkehrs­an­schauung zurückgegriffen werden könne oder ob die Üblichkeit in den Bevöl­ke­rungs­kreisen des Schenkers bzw. des Beschenkten entscheidend sein sollten.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)

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